Haftpflichtversicherung und Freundschaftsdienste

 

Wer haftet bei Freundschaftsdiensten?

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Wer haftet bei Freundschaftsdiensten?

06.04.2011


Der private Haftpflichtschutz gilt nach der Krankenversicherung als die wichtigste Versicherung, um sich gegen unbezahlbare Risiken des Alltags wirksam und zuverlässig zu schützen. Sie kommt für Schäden auf, die Sie anderen versehentlich zufügen. Doch nicht jedes Versehen wird von den Versicherungsgesellschaften übernommen – gerade wenn es um Hilfsbereitschaft oder Freundschaftsdienste geht, stehen Geschädigte häufig vor verschlossenen Türen. Wir zeigen Ihnen, auf welche Situationen Sie besonders achten sollten:

 

 

Wenn Sie jemandem einen Gefallen tun…

 

Wenn Sie Freunden beim Umzug helfen, bei den Nachbarn die Blumen gießen oder sich um die Haustiere kümmern und dabei etwas beschädigen, müssen Sie eventuell den eigenen Geldbeutel zücken. Nach den Untersuchungen von Finanztest sichern die meisten Haftpflichtversicherer sogenannte Gefälligkeitsschäden nicht ab. Laut Rechtsprechung muss in so einem Fall sogar weder die Versicherung noch der Verursacher die entstandenen Kosten übernehmen. Tipp: Vereinbaren Sie bei einem Umzug mit Ihren Freunden und Bekannten einen geringen Stundenlohn für die Umzugshilfe, so arbeiten diese rechtlich gesehen nicht mehr aus Gefälligkeit, sondern aus eigenem Interesse. Kommt es dann zu einem Schadensfall, leistet Ihre Haftpflicht-Police Schadensersatz.

 

Auf Nummer sicher gehen Sie jedoch nur, wenn Sie Ihre Privathaftpflicht um die Leistung bei Gefälligkeitsschäden erweitern. Ohne diese Zusatzvereinbarung springt die Versicherung nur ein, wenn der Schaden grob fahrlässig angerichtet wurde. Gerade das Schlagwort „Fahrlässigkeit“ ist bei den Versicherern das Schlüsselwort für die Entscheidung für oder gegen eine Schadensregulierung. Wann jedoch grob und wann leicht fahrlässig gehandelt wurde, ist oft schwer zu unterscheiden und sorgt mitunter für Kontroversen. Anders sieht es übrigens aus, wenn beim Beispiel Umzug einem der Mithelfer ein Schaden zugefügt wird: Hier handelt es sich in der Regel um einen klassischen Leistungsfall der Haftpflichtversicherung.

 

Vorsicht, wenn Sie fremde Gegenstände verwahren!

 

Kompliziert kann es auch dann werden, wenn Sie aus Gefälligkeit Gegenstände von anderen Personen verwahren und diese zu Schaden kommen. Ein Beispiel: Sie haben einem Nachbarn gestattet, seine Möbel zeitweise bei Ihnen unterzustellen – diese werden bei einem Feuer stark beschädigt. Zunächst muss nun unterschieden werden, ob es zu einem sogenannten Verwahrungsvertrag zwischen Ihnen und Ihrem Nachbarn gekommen ist, oder ob es sich um eine einfache Gefälligkeit handelt. Im Falle eines Verwahrungsvertrags – schriftlich oder mündlich – ist die Versicherung nicht zur Zahlung verpflichtet, da es sich um ein gesondertes „Vertragsverhältnis“ handelt. Bei einem reinen Gefälligkeitsdienst muss die Versicherung nur bei erwiesener grober Fahrlässigkeit leisten – es sei denn, sie haben Gefälligkeitsschäden ausdrücklich mitversichert.

 

 

 

Wenn Sie jemanden um einen Gefallen bitten…

 

Leihen

 

Wenn Sie sich den Laptop eines Freundes leihen und es beschädigen, ist der Ärger schon groß genug. Dazu kann sich Ihre Haftpflichtversicherung nicht in der Pflicht sehen, wenn Sie eine fremde Sache leihen und diese zu Schaden kommt. Allein der „Tatbestand“ des Leihens führt bei Standardtarifen in der Regel nicht zur Übernahme der Versicherung. Um aber wirklich sicher zu gehen, lesen Sie den Passus „Geliehene oder gemietete Sachen“ in den Bedingungen Ihres Vertrags.

 

Verlust

 

Entsteht der Schaden durch den Verlust einer fremden Sache, ist der Fall noch klarer – oder besser gesagt „unklarer“, denn wenn der Gegenstand nicht mehr zur Verfügung steht, kann der Versicherer die Art und die Höhe der Beschädigung nicht feststellen. Auch die Meldung eines Totalschadens nützt hier wenig, denn der Versicherer will auf jeden Fall den beschädigten Gegenstand vorliegen haben – erst dann wird der Anspruch des Geschädigten geprüft und gegebenenfalls gewährleistet. In begrenztem Rahmen gibt es aber auch hier Ausnahmen: So kommen einige Versicherer für Schäden durch den Verlust fremder Schlüssel auf, wie etwa das Auswechseln der Schlösser und – falls nötig – für die Kosten vorübergehender Sicherheitsmaßnahmen.

 

Generell zählt die Haftpflichtversicherung aber zu den Versicherungen, die Ihnen im Alltag Sicherheit bietet. Denn sie kommt für von Ihnen verursachte Personen-, Sach- und Vermögensschäden auf und schützt Sie vor den finanziellen Folgen.


Weitere Informationen erhalten Sie in unserem Haftpflichtversicherung Ratgeber oder in unserem Artikel-Archiv.

 

 
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