Wenn Sie jemandem einen Gefallen tun…
Wenn Sie Freunden beim Umzug helfen, bei den Nachbarn die Blumen gießen oder sich um die Haustiere kümmern und dabei etwas beschädigen, müssen Sie eventuell den eigenen Geldbeutel zücken. Nach den Untersuchungen von Finanztest sichern die meisten Haftpflichtversicherer sogenannte Gefälligkeitsschäden nicht ab. Laut Rechtsprechung muss in so einem Fall sogar weder die Versicherung noch der Verursacher die entstandenen Kosten übernehmen. Tipp: Vereinbaren Sie bei einem Umzug mit Ihren Freunden und Bekannten einen geringen Stundenlohn für die Umzugshilfe, so arbeiten diese rechtlich gesehen nicht mehr aus Gefälligkeit, sondern aus eigenem Interesse. Kommt es dann zu einem Schadensfall, leistet Ihre Haftpflicht-Police Schadensersatz.
Auf Nummer sicher gehen Sie jedoch nur, wenn Sie Ihre Privathaftpflicht um die Leistung bei Gefälligkeitsschäden erweitern. Ohne diese Zusatzvereinbarung springt die Versicherung nur ein, wenn der Schaden grob fahrlässig angerichtet wurde. Gerade das Schlagwort „Fahrlässigkeit“ ist bei den Versicherern das Schlüsselwort für die Entscheidung für oder gegen eine Schadensregulierung. Wann jedoch grob und wann leicht fahrlässig gehandelt wurde, ist oft schwer zu unterscheiden und sorgt mitunter für Kontroversen. Anders sieht es übrigens aus, wenn beim Beispiel Umzug einem der Mithelfer ein Schaden zugefügt wird: Hier handelt es sich in der Regel um einen klassischen Leistungsfall der Haftpflichtversicherung.
Vorsicht, wenn Sie fremde Gegenstände verwahren!
Kompliziert kann es auch dann werden, wenn Sie aus Gefälligkeit Gegenstände von anderen Personen verwahren und diese zu Schaden kommen. Ein Beispiel: Sie haben einem Nachbarn gestattet, seine Möbel zeitweise bei Ihnen unterzustellen – diese werden bei einem Feuer stark beschädigt. Zunächst muss nun unterschieden werden, ob es zu einem sogenannten Verwahrungsvertrag zwischen Ihnen und Ihrem Nachbarn gekommen ist, oder ob es sich um eine einfache Gefälligkeit handelt. Im Falle eines Verwahrungsvertrags – schriftlich oder mündlich – ist die Versicherung nicht zur Zahlung verpflichtet, da es sich um ein gesondertes „Vertragsverhältnis“ handelt. Bei einem reinen Gefälligkeitsdienst muss die Versicherung nur bei erwiesener grober Fahrlässigkeit leisten – es sei denn, sie haben Gefälligkeitsschäden ausdrücklich mitversichert.