Wie funktioniert die Einlagensicherung?
Die Einlagensicherung garantiert bis zu einem bestimmten Umfang die Rückzahlungsansprüche des Kunden einer Bank, für den Fall, dass das Kreditinstitut die ersparten Einlagen ihrer Kunden verloren hat und nicht rückerstatten kann. Es bestehen zwei Arten von Einlagensicherung: die gesetzliche und die freiwillige Einlagensicherung.
Die gesetzliche Einlagensicherung wird durch das Anlegerentschädigungs- und Einlagensicherungsgesetz geregelt. Das EAEG wurde im August 1998 in Deutschland eingeführt. Von diesem Zeitpunkt an sind alle deutschen Kreditinstitute verpflichtet, dieser gesetzlichen Entschädigungseinrichtung anzugehören und dadurch die Einlagen der Kunden sicherzustellen. Ein Kreditinstitut, das kein Mitglied der gesetzlichen Entschädigungseinrichtung ist, wird vom Geschäftsbetrieb ausgeschlossen. Diese Regelung garantiert, dass jeder Kunde Anspruch auf Entschädigung bei einer Bankpleite haben kann. Es besteht jedoch eine Anspruchshöchstgrenze.
Die freiwillige Einlagensicherung existierte längst vor Inkrafttreten des EAEG. Dabei handelt es sich um eine Initiative von verschiedenen Bankinstituten, die freiwillige Sicherungseinrichtungen gegründet haben. Diese Sicherungseinrichtungen werden von Einzahlungen der Mitglieder finanziert und sichern Einlagen von Kunden in Höhe von bis zu 30% des Kapitals der betreffenden Bank. Es ist wichtig zu betonen, dass eine Entschädigung der Einlagen des Kunden hierbei nicht gesetzlich abgesichert ist.
Wer wird abgesichert?
Sowohl die gesetzliche als auch die private Einlagenversicherung decken vor allem die Risiken privaten Anleger, aber auch kleine und mittelgroße Unternehmen ab. Eine ausführliche Beschreibung des Personenkreises der gesetzlichen Einlagensicherung findet sich in §3 EAEG. Generell entscheidet die Bankenaufsicht BaFin, wem eine Entschädigung zusteht. Was die Privilegierten einer freiwilligen Einlagenversicherung angeht, sollte man genauere Informationen von den verschiedenen Bankengruppen anfordern.
Außerdem gilt: Sparkassen, Landesbanken, Landesbausparkassen und Genossenschaftsbanken sind von der unwiderruflichen Mitgliedschaft in einer Entschädigungseinrichtung befreit, was bedeutet, dass die Kunden solcher Institutionen sehr vorsichtig sein müssen.
Was hat sich geändert?
Mitte Mai 2009 trat eine Gesetzesänderung in Kraft, die die Einlagensicherung der Kunden verbessern soll. Nach der alten Regelung wurden Kunden nur bis zu einer Summe von 20.000 Euro Verlust entschädigt, zehn Prozent davon mussten sie selbst tragen. Diese Beteiligung fällt ganz weg und die Anspruchshöchstgrenze steigt ab 30. Juni 2009 auf 50.000 Euro, ab 2011 sogar auf 100.000 Euro. Auch die Wartezeit auf die Entschädigung wird kürzer: Anleger können künftig nach 30 Tagen mit der Rückzahlung des Geldes rechnen. Außerdem verpflichtet die Regierung den Einlagensicherungsfonds jetzt dazu, seine Mitglieder stärker zu überwachen und vor allem Risikobanken intensiver zu prüfen.
Ist jetzt alles gut?
Es gibt viel Lob für die gesetzliche Neuregelung, aber auch Kritik. Experten bezweifeln vor allem, ob die Größe des Einlagensicherungsfonds im Ernstfall wirklich eine Absicherung für alle Sparer leisten kann. Die Summen, die eingezahlt werden, sinken, während die Beträge, die abgesichert sein sollen, deutlich ansteigen. Ein Vertreter des Verbands deutscher Vermögensverwalter, Klaus Köhler, wirft der Regierung sogar vor, dass sie den Anlegern mit dem Gesetz nur eine „Scheinsicherheit“ vorspiele. Er verwies dabei auf alte Fälle, in denen Entschädigungszahlungen nicht geregelt werden konnten. Die ganze Struktur der deutschen Einlagensicherung hätte verändert werden müssen, meinen andere Experten, der neue Gesetzestext greife zu kurz. Sie sehen eine Klagewelle auf die Bundesregierung zurollen, die das Gesetz noch kippen kann.
Was muss ich beachten?
Das Gesetz setzt zwar europäische Vorgaben um, ist aber dennoch noch nicht europaweit einheitlich – lediglich Italien und Niederlande haben dieselben Richtlinien. Das heißt, wer etwa über das Internet ein Tagesgeldkonto bei einer französischen Bank eröffnen will, muss sich über die dortigen Regelungen extra informieren. Spätestens aber ab 2011 soll die EU-Richtlinie 94/19/EC zur Einlagensicherung in allen Mitgliedsländern in Kraft treten. Sie setzt für alle EU-Mitgliedsstaaten für jeden Sparer generell ein Sicherungsniveau von 100.000 Euro fest und wird die nationalen Regelungen ablösen. Der Frankfurter Karlheinz Bellmann meinte gegenüber der Wirtschaftswoche, die Niederlassung der isländischen Bank Kaupthing habe für ihn wie eine deutsche Niederlassung, angeschlossen an das deutsche Sicherungssystem, gewirkt. Hinweis: Aktien oder Fondsanteile werden von einer Bankpleite nicht beeinflusst. Diese Papiere werden vom Kreditinstitut zwar verwaltet, bleiben aber immer im Besitz des Bankkunden. Im Gegensatz dazu sind die Zertifikate im Fall einer Pleite in der Regel nicht abgesichert. Gerade Tagesgeldkonten bieten aber derzeit günstige Konditionen.
Der Online-Vergleich bei financescout24.de zeigt die Details zur Einlagensicherung schon auf der ersten Seite. Ansonsten gilt immer, die Werbung der Banken von der tatsächlichen gesetzlichen Regelung zu unterscheiden.