Häufig gestellte Fragen

1. Worauf müssen Sie bei einem Wechsel in eine PKV achten?

 

Es gibt in der Regel zwei verschiedene Ausgangssituationen für den Wechsel in eine private Krankenversicherung (PKV):

 

Wechsel von der gesetzlichen Krankenkasse in die private Krankenversicherung


Damit Sie als Arbeitnehmer in die private Krankenversicherung wechseln können, müssen Sie über der Jahresarbeitsentgeltgrenze (ab 1. Januar 2012: 50.850 € brutto jährlich) verdienen. Falls der Wechsel nahe dem Jahresende erfolgen soll, muss ebenso die neue (zu erwartende) Jahresarbeitsentgeltgrenze des kommenden Jahres überschritten werden.
Derzeit freiwillig Versicherte können ihre gesetzliche Krankenversicherung jederzeit mit einer Frist von zwei Monaten zum Monatsende kündigen.
Bei einem Statuswechsel besteht in der Regel eine sofortige Wechselmöglichkeit in die private Krankenversicherung (z.B. derzeit Arbeitlosenentgeltbezieher, zukünftig selbständig).
Wird der Arbeitgeber gewechselt, sind Arbeitnehmer nicht mehr versicherungspflichtig, wenn ihr neues Einkommen (hochgerechnet) oberhalb der Jahresarbeitsentgeltgrenze, liegt. Somit ist innerhalb des Jahres ein Wechsel möglich (Entscheidungsfrist 6 Wochen).
Seit 1.1.2004 haben Sie ein Sonderkündigungsrecht bei gesetzlichen Krankenkassen, wenn diese ihren Beitragssatz erhöhen. Die Kündigung muss der gesetzlichen Krankenkasse bis zum Ende des auf die Erhöhung folgenden Kalendermonats vorliegen.

 

Wechsel zwischen pivaten Krankenversicherungen
 
Die Kündigung Ihrer privaten Krankenversicherung zu einem anderen Anbieter einer privaten Krankenversicherung kann in der Regel auf zwei Wegen erfolgen:
Ordentliche Kündigung: Die private Krankenversicherung kann jeweils zum Ende eines Versicherungsjahres mit einer Frist von drei Monaten gekündigt werden.
Außerordentliche Kündigung: Bei Beitragsanpassungen bzw. Leistungskürzungen ( ähnlich wie in der GKV ) haben Sie zudem ein außerordentliches Kündigungsrecht. Hier können Sie Ihre Kündigung zum Tag der Anpassung/Änderung aussprechen. I. d. R. erhalten Sie mindestens vier Wochen vor Wirksamkeit der Anpassung/Änderung hierüber einen schriftlichen Bescheid. Die Zeit ist also ausreichend, Sie sollten aber unverzüglich reagieren.
Für eine bestehende Verdienstausfallsversicherung/Krankentagegeld können Ausnahmen bestehen.
Als Beitragserhöhung gilt nicht die Hochstufung von einem Kind in die Jugendlichenstufe oder von einem Jugendlichen in die niedrigste Erwachsenenstufe.

 

Besonders wichtig:
Bevor eine bestehende private Krankenversicherung aufgekündigt wird, muss die Annahmeerklärung des Folgeversicherers vorliegen. D. h. Sie sollten so früh wie möglich einen Antrag auf Krankenversicherungsschutz stellen, damit schon die entsprechende Zusage vorliegt, bevor Sie Ihre Kündigung aussprechen.
Warum?
Der Versicherer lehnt im ungünstigsten Fall die Übernahme des Risikos ab und Ihr derzeitiger Versicherer bestätigt Ihnen umgehend gerne die ausgesprochene Kündigung. Somit wären Sie nicht versichert und hätten keinen Versicherungsschutz.
Damit so etwas nicht passiert, sollten Sie also rechtzeitig den Antrag auf Versicherungsschutz stellen.

 

 

2. Wie ist meine Familie in der PKV versichert?

 

Die private Krankenversicherung kennt keine Familienversicherung, daher muss in der Regel für jedes Mitglied der Familie (z.B. nicht berufstätiger Ehegatte und leibliche Kinder) ein individueller Versicherungsschutz vereinbart werden.

 

 

3. Was ist nach der Geburt eines Kindes zu beachten?

 

Neugeborene können im Zuge der Kindernachversicherung innerhalb von 2 Monaten ab der Geburt bei der privaten Krankenversicherung der Eltern versichert werden. Die Kindernachversicherung ermöglicht die Versicherung des Neugeborenen zu gleichen Tarifen wie der Eltern, jedoch ohne die übliche Gesundheitsprüfung und ohne Wartezeiten.

 

 

4. Kann ich mich trotz Vorerkrankungen privat versichern?

 

Liegen Vorerkrankungen vor oder sind Sie aktuell in ärztlicher Behandlung, so machen Sie hierzu wahrheitsgemäße Angaben bei der Antragsaufnahme. Die Vorversicherung wird erst dann gekündigt, wenn Sie eine verbindliche Annahmeerklärung des privat Versicherers vorliegen haben. Bei vielen kleineren Erkrankungen ist evtl. mit einem Risikozuschlag zu rechnen. Ist die Erkrankung nur akut und möglicherweise als vorübergehend anzusehen, kann dieser Zuschlag auch befristet werden. Nicht zu empfehlen ist ein Leistungsausschluss.

 

 

5. Was sind Wartezeiten in der PKV?

 

Die private Krankenversicherung unterscheidet zwischen allgemeinen und besonderen Wartezeiten.

  • Die allgemeinen Wartezeiten betragen 3 Monate.
  • Die besonderen Wartezeiten betragen 8 Monate.

Die besonderen Wartezeiten gelten unter anderem für Psychotherapie, Entbindung und Zahnbehandlung, Zahnersatz und Kiefernorthopädie.
Die allgemeinen und besonderen Wartezeiten können unter bestimmten Voraussetzungen vom Versicherer erlassen werden. Dazu gehören: Vorlage eines ärztlichen Zeugnisses, Unfall, Geburt von Kindern. Bei der Krankheitskostenvollversicherung verzichten einige Versicherer ganz auf Wartezeiten.

 

 

6. Erhalte ich einen Zuschuss vom Arbeitgeber zur PKV?

 

Der Arbeitgeber hat die Hälfte des Beitrags für die private Krankenversicherung (Volltarif) zu zahlen, jedoch maximal die Hälfte des durchschnittlichen Höchstbeitrages der gesetzlichen Krankenversicherung. Arbeitnehmer erhalten auch für Ihre private Krankenversicherung den Arbeitgeberzuschuss oder Arbeitgeberanteil von maximal 50% des Durchschnittsbeitrags aller gesetzlichen Krankenkassen (wird amtl. jeweils zum 01.07. eines Jahres festgelegt), maximal jedoch die Hälfte des tatsächlichen Beitrags zur privaten Krankenversicherung.

 

Wichtiger Hinweis: Der Arbeitgeberzuschuss bzw. Arbeitgeberanteil ist nur dann vom Arbeitgeber zu gewähren, wenn der Vertrag Leistungen vorsieht, die der Art nach den Leistungen der gesetzlichen Krankenversicherung entsprechen.

 

 

7. Wie entwickeln sich die Beiträge im Alter?

 

Der medizinische Fortschritt, die allgemeinen Kostensteigerungen im Gesundheitswesen sowie die steigende Inanspruchnahme von Gesundheitsleistungen im Alter verursachen sowohl in der gesetzlichen als auch in der privaten Krankenversicherung steigende Gesundheitsausgaben für ältere Versicherte. Diesem natürlichen Kostenanstieg begegnet man in der privaten Krankenversicherung (PKV) mit einer Zukunftsvorsorge, die auf 3 Säulen beruht:

  • Bildung von Alterungsrückstellungen
    Daher zahlt man in jungen Jahren als Versicherter mehr, als seinem gegenwärtigen Gesundheitsrisiko angemessen wäre und bildet mit seinem Beitrag bereits Vorsorge für das im Alter steigende Krankheitsrisiko. Dieser überschüssige Beitragsanteil in jungen Jahren nennt sich Alterungsrückstellung und wird für die Versichertengemeinschaft verzinslich angelegt. Die Bildung der Alterungsrückstellungen bewirkt, dass das Älterwerden nicht zu steigenden Beiträgen führt.
  • Zinserträge der Alterungsrückstellung für die Zukunftsvorsorge
    Die Alterungsrückstellung wird mit einem festgelegten Zins kalkuliert. Tatsächlich werden am Kapitalmarkt aber mehr Zinsen realisiert als kalkuliert, so dass ein Überschuss erwirtschaftet wird. Der Gesetzgeber schreibt den Versicherungsgesellschaften seit dem 01.01.2000 vor, dass 90 Prozent der dem kalkulierten Zins hinausgehenden Zinserträge für zusätzliche Beitragsentlastungsmaßnahmen im Alter verwendet werden. Diese Beträge kommen den Versicherten zugute.
  • Gesetzlicher Beitragszuschlag von 10 Prozent seit dem 01.01.2000
    Mit dem Gesundheitsreformgesetz wurde 2000 eine weitere zusätzliche Altersvorsorgemaßnahme eingeführt. Seit dem 1.1.2000 zahlen alle privat Versicherten zwischen dem 21. und dem 60. Lebensjahr einen 10% Zuschlag auf den Beitrag, der in voller Höhe verzinslich angesammelt wird, um zusätzliche Beitragssteigerungen im Alter zu vermeiden. Der Zuschlag wird nur für die Krankheitsvollversicherung, nicht aber für Tagegeldversicherungen und Zusatzversicherungen erhoben.

 

 

8. Darf ich meine gebildeten Alterungsrückstellungen bei einem PKV-Wechsel mitnehmen?

 

Eine Mitnahme der angesparten Altersrückstellung ist derzeit nicht möglich, da die Altersrückstellung nicht pro Person, sondern für das gesamte Versicherungskollektiv (z.B. alle Versicherten eines Tarifs) gebildet wird. Kündigt ein Versicherungsnehmer, kommt die vorhandene Rückstellung den verbliebenen Versicherten zugute.

 

 

9. Was ist eine Beitragsrückerstattung?

 

Mit der Beitragsrückerstattung hat die private Krankenversicherung (PKV) die Möglichkeit, diejenigen Versicherten zu „belohnen“, die innerhalb einer bestimmten Zeit keine Leistungen aus der privaten Krankenversicherung in Anspruch genommen haben.
Einige Versicherer bieten deshalb in ihren Tarifen eine Beitragsrückerstattung an. Das bedeutet, dass Privatversicherte bei Leistungsfreiheit einen Teil der bezahlten Beiträge zurück erhalten. Wie hoch die Beitragsrückerstattung ausfällt bzw. wie viele Beiträge zurückerstattet werden, variiert von Versicherungsgesellschaft zu Versicherungsgesellschaft.
Jüngere bzw. gesunde Versicherte bekommen hierdurch zusätzlichen finanziellen Spielraum und sollten diesen nutzen, um das Problemthema Altersvorsorge/Berufsunfähigkeit anzugehen.

 

 

10. Welche Selbstbeteiligungen sind sinnvoll?

 

Die Selbstbeteiligung in der privaten Krankenversicherung stellt ein wichtiges Instrument zur Beitragsstabilisierung dar. Der Versicherungsnehmer kann die Höhe der Selbstbeteiligung wählen, wobei in der Regel gilt:
Je höher die Selbstbeteiligung, desto günstiger der monatliche Aufwand zur Krankenversicherung.
Für Arbeitnehmer ist es günstig, eine geringe Selbstbeteiligung oder gar einen Tarif ohne jegliche Beteiligung zu wählen, da der Arbeitgeber sich im Rahmen der gesetzlichen Vorschriften mit max. 50% an dem tatsächlichen Beitragsaufkommen beteiligt.
Für Selbstständige hingegen ist es meist vorteilhaft, eine höhere Selbstbeteiligung zu wählen. Im Hinblick auf eine mögliche Beitragsrückerstattung und die Minimierung der anfallenden Kosten des Gewerbebetriebs, ein nicht zu unterschätzender Faktor.

 

 

11. Bin ich auch bei Auslandsaufenthalten in der PKV versichert?

 

Generell ist zwischen einem vorübergehenden und einem dauernden Auslandsaufenthalt zu unterscheiden.

  • Vorübergehender Auslandsaufenthalt
    Eine private Krankenversicherung (PKV) bietet Versicherungsschutz für einen Aufenthalt innerhalb Europas.
    Im außereuropäischen Ausland dagegen, ist der Versicherungsschutz der privaten Krankenversicherung zeitlich begrenzt. Die meisten Versicherer haben diesen Sachverhalt allerdings zugunsten des Kunden verbessert. Je nach Gesellschaft und Tarif – wird nach Rücksprache auch für längere Aufenthalte im außereuropäischen Ausland Versicherungsschutz gewährt.
    Bitte beachten Sie, dass für die Verdienstausfallversicherung (Krankentagegeld) besondere Regelungen gelten.
  • Dauernder Auslandsaufenthalt
    Nimmt ein Privatversicherter seinen ständigen Wohnsitz im Ausland, so bedeutet dies für den Versicherer eine Wohnsitzverlegung ins Ausland und ist damit außerhalb des Tätigkeitsgebiets des Versicherers. Vorausgesetzt es wurden keine anderweitigen schriftlichen Vereinbarungen getroffen, bedeutet eine dauernde Verlegung des Wohnsitzes ins Ausland das Ende der Versicherung.

 

 

12. Was mache ich bei Arbeitslosigkeit?

 

Wird ein Mitglied der privaten Krankenversicherung arbeitslos und erhält Arbeitslosengeld I oder II oder Unterhaltsgeld, so tritt in der Regel die Versicherungspflicht ein.
Falls Sie als Mitglied der privaten Krankenversicherung arbeitslos werden, haben Sie folgende Möglichkeiten:

  • Sie können den Vertrag mit der privaten Krankenversicherung kündigen.
  • Es besteht die Option mit Ihrer privaten Krankenversicherung ein Ruhen des Versicherungsschutzes zu vereinbaren. In diesem Fall endet die Ruhezeit mit dem Ende der Arbeitslosigkeit
  • spätestens aber nach 3 Jahren. Dies ist je nach Versicherungsgesellschaft unterschiedlich. Wenn Sie nach 3 Jahren noch immer arbeitslos sein sollten, kann die private Krankenversicherung gegen einen geringen Beitrag in eine Anwartschaftsversicherung umgewandelt werden.
  • Sie haben die Möglichkeit sich von der Versicherungspflicht befreien zu lassen. Vorausgesetzt Sie waren die letzten 5 Jahre vor dem Bezug des Arbeitslosengeldes privat krankenversichert.


Wichtig: Der Antrag auf Befreiung muss innerhalb von 3 Monaten nach Beginn der Versicherungspflicht bei der jeweiligen Krankenkasse gestellt werden.
Bei einer Rückkehr in die GKV von der privaten Krankenversicherung (PKV) empfiehlt es sich häufig, eine so genannte Anwartschaftsversicherung abzuschließen bzw. den Versicherungsvertrag auf Anwartschaft „zu stellen“. Die Anwartschaft erleichtert eine spätere Rückkehr in die private Krankenversicherung und erhält in der Regel die bis dahin angesammelten Alterungsrückstellungen.

 

 

13. Was ist eine Anwartschaftsversicherung?

 

In der PKV spricht man von dem Recht auf Inkraftsetzung bzw. Wiederinkraftsetzung der Krankenversicherung. Etwa bei vorübergehendem Auslandsaufenthalt, Arbeitlosigkeit oder Grundwehrdienst macht der Abschluss der Anwartschaftsversicherung Sinn.
Bei der Anwartschaftsversicherung wird zwischen der kleinen und der großen Anwartschaftsversicherung unterschieden.
Die kleine Anwartschaft bewirkt, dass der Gesundheitszustand bei Beginn der Anwartschaft zugrunde gelegt wird.
Bei der großen Anwartschaft gilt für die Beitragsberechnung und die Gesundheitsprüfung der Beginn der Anwartschaftsversicherung, wenn diese in eine Krankheitskostenvollversicherung überführt wird.

 

 

14. Kann ich in die gesetzliche Krankenversicherung zurückwechseln?

 

Ein Wechsel von der privaten Krankenversicherung in eine gesetzliche Krankenkasse (GKV) ist unter bestimmten Voraussetzungen nur dann möglich, wenn man als privat versicherter Arbeitnehmer mit seinem Jahresbruttogehalt unter die Versicherungspflichtgrenze fällt oder arbeitslos wird.
Die private Krankenversicherung kann in diesen Fällen aufgehoben werden, da der Arbeitnehmer versicherungspflichtig wird und die Rückkehr in die gesetzliche Krankenversicherung unausweichlich ist.
Auch privat versicherte Selbstständige, welche in ein versicherungspflichtiges Arbeitnehmerverhältnis wechseln sowie privat versicherte Studenten, welche nach Ihrem Studium ein versicherungspflichtiges Arbeitsverhältnis aufnehmen, können wieder Mitglied der gesetzlichen Krankenversicherung werden.
Bei einer Rückkehr in die GKV ist es meist empfehlenswert, eine so genannte Anwartschaftsversicherung abzuschließen bzw. den Versicherungsvertrag ruhen zu lassen.

 

 

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