1. Angestellte und Arbeitnehmer
Wer als Arbeitnehmer drei Jahre lang mehr als 50.850 Euro (Versicherungspflichtgrenze 2012) verdient, darf in die private Kasse wechseln. Umgekehrt verhält es sich ähnlich: Wenn Sie in die gesetzliche Kasse zurück wollen, müssen Sie entsprechend weniger verdienen. Nur dann, wenn Ihr Gehalt mindestens ein Jahr lang unter diese Grenze gefallen ist, dürfen Sie zurück.
2. Selbstständige
Wenn Sie ein Gewerbe anmelden, müssen Sie sich innerhalb von drei Monaten entscheiden, ob Sie sich privat oder freiwillig gesetzlich versichern möchten – und zwar unabhängig von Ihrem Einkommen, denn als Selbstständiger sind Sie generell nicht versicherungspflichtig. Wenn Sie sich für die private Kasse entscheiden, müssen Sie sich darüber im Klaren sein, dass Sie nicht mehr in die gesetzliche Kasse wechseln können – auch dann nicht, wenn Sie unterhalb der Pflichtgrenze verdienen. Abhilfe würde hier nur eine abermalige Festanstellung schaffen. Für ehemals Selbstständige wäre das eine Art „Neustart“: Für sie beginnt die Versicherungspflicht erneut und damit auch die Frist, sich nach dreijährigem Überschreiten der Pflichtgrenze wieder privat versichern zu können.
3. Arbeitslosigkeit (mit ALG I)
Wenn Sie sich arbeitslos melden und ein Anrecht auf ALG I haben, werden Sie durch die Bundesagentur für Arbeit automatisch gesetzlich versichert. Dabei spielt es keine Rolle, ob Sie zuvor eine angestellte oder eine selbstständige Tätigkeit ausgeführt haben. Wenn Sie danach eine Festanstellung annehmen, können Sie prinzipiell sogar in der gesetzlichen Kasse bleiben – allerdings nur unter einer Bedingung: Sie müssen in den vergangenen fünf Jahren vor Ihrer Arbeitslosigkeit mindestens zwei Jahre lang Mitglied der gesetzlichen Kasse gewesen sein. Andernfalls müssen Sie zurück in Ihre private Versicherung.
4. Arbeitslosigkeit (ohne ALG I)
Haben Sie keinen Anspruch auf ALG I und erhalten auch kein Hartz IV, weil Sie beispielsweise vermögend sind, oder auch sonst keine Bedürftigkeit vorliegt, werden Sie auch nicht über die Bundesagentur für Arbeit krankenversichert. In diesem Fall sollten Sie sich sofort bei einer gesetzlichen Kasse melden und eine freiwillige Mitgliedschaft beantragen. Aber auch hier müssen Sie nachweisen können, dass Sie in den vergangenen fünf Jahren mindestens zwei Jahre lang gesetzlich versichert waren.
5. Dauerhaft von der Versicherungspflicht befreit
Wenn Sie sich auf Antrag von der Versicherungspflicht haben befreien lassen – etwa weil die jährlich steigende Versicherungspflichtgrenze Ihr Einkommen eingeholt hat, oder Sie arbeitslos geworden sind, aber weiterhin Mitglied Ihrer privaten Versicherung bleiben möchten – gibt es für Sie kein Zurück mehr zur gesetzlichen Kasse – auch nicht bei Arbeitslosigkeit. Solange Sie ALG I beziehen, werden Sie zwar gesetzlich versichert, jedoch hilft das nicht viel: Sobald Sie wieder ein Arbeitsverhältnis aufnehmen, lebt auch die Befreiung wieder auf – Sie müssen zurück in Ihre private Kasse. Egal, wie hoch Ihre Bezüge im neuen Job sind.
6. 55. Lebensjahr vollendet
Wer mit vollendetem 55. Lebensjahr von der privaten in die gesetzliche Krankenversicherung wechseln möchte und in den vergangenen fünf Jahren nicht gesetzlich versichert war, hat den Schwarzen Peter gezogen: In diesem Fall bleiben die Türen zur gesetzlichen Pflichtversicherung für immer geschlossen – der Versicherte muss lebenslang in der Privaten bleiben. Auch hier „hilft“ weder Arbeitslosigkeit noch ein Verdienst unterhalb der Versicherungspflichtgrenze.
Ein Wechsel zurück zur gesetzlichen Krankenversicherung sollte gut überlegt sein, denn die Altersrückstellungen, die Ihre private Kasse bis dato für Sie angelegt hat, gehen damit unwiderruflich verloren. Alternativ können Sie auch bei Ihrer jetzigen Versicherung in einen anderen Tarif wechseln, wie etwa den brancheneinheitlichen „Basistarif“. Oder Sie satteln gleich zu einem anderen privaten Anbieter um. Sind Sie erst nach dem 1. Januar 2009 Ihrer privaten Kasse beigetreten, können Sie Ihre angesparten Altersrückstellungen problemlos zum neuen Anbieter mitnehmen.
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