Durch das neue Bürgerentlastungsgesetz sind die Beiträge zur gesetzlichen und privaten Kranken- und Pflegeversicherung seit dem 1. Januar 2010 in voller Höhe steuerlich absetzbar. Das bedeutet, dass die Beiträge das zu versteuernde Einkommen reduzieren und damit auch die Steuerlast verringern. Insgesamt werden mit dem Bürgerentlastungsgesetz die Arbeitnehmer in Deutschland in diesem Jahr um rund 10 Milliarden Euro entlastet.
Grund für die neue Regelung ist ein Beschluss des Bundesverfassungsgerichts aus 2008. Damals wurde eine stärkere Entlastung der Arbeitnehmer gefordert und entschieden, dass eine Basis-Kranken- und Pflegeversicherung zum Existenzminimum gehört und aus diesem Grund nicht besteuert werden darf. Bereits jetzt können Arbeitnehmer und Beamte ihre Beiträge zur gesetzliche Arbeitslosen- und privaten Erwerbs- bzw. Berufsunfähigkeitsversicherungen, für Unfall-, Haftpflicht- und Risikoversicherungen sowie für die Kranken- und Pflegeversicherung als Sonderausgaben geltend machen, um die eigene Steuerlast zu senken. Dies galt jedoch bisher nur bis zu einer Grenze von insgesamt 1.500 Euro jährlich. Freiberuflern und Selbstständigen, die den gesamten Beitrag zur Kranken- und Pflegeversicherung selbst zahlen müssen, stand bis dato ein auf 2.400 Euro begrenzter Freibetrag zur Verfügung.
Ab diesem Jahr kann der Steuerzahler alle Aufwendungen gelten machen können, die im Wesentlichen im Leistungsniveau der gesetzlichen Kranken- und der sozialen Pflege-Pflichtversicherung entspricht. Nicht abgesetzt werden dürfen Kosten für Chefarztbehandlungen oder ein Einzelzimmer im Krankenhaus. Dabei werden gesetzlich- und privat Versicherte und mitversicherte Partner und Kinder steuerlich gleich behandelt werden. Gesetzlich Krankenversicherte können ihre Arbeitnehmerbeiträge zur Kranken- und Pflegeversicherung bis auf den auf das Krankengeld entfallenden Anteil von 0,3 Prozent monatlich in voller Höhe von der Steuer absetzen. Bei Beitragssätzen von zurzeit durchschnittlich 14,9 Prozent für die Kranken- und 1,95 Prozent für die Pflegeversicherung werden also 8,575 Prozent des sozialversicherungspflichtigen Entgelts steuerfrei. Dieser Satz steigt sogar auf 8,825 Prozent, wenn der Betreffende keine eigenen Kinder hat und deswegen einen um 0,25 Prozentpunkte höheren Beitragssatz an die Pflegeversicherung entrichten muss.
Die übrigen Versicherungen sind auch weiterhin als Sonderkosten absetzbar, aber nur dann, wenn der Höchstbetrag für Aufwendungen zur Kranken- Pflegeversicherung noch nicht völlig ausgereizt ist. Mit der Einführung des Bürgerentlastungsgesetzes wurde der Höchstbetrag von 1.500 Euro bzw. 2.400 Euro auf 1.900 Euro bzw. 2.800 Euro angehoben. In jedem Fall können mindestens die tatsächlich geleisteten Beiträge zur Kranken- und Pflegeversicherung angesetzt werden, ohne auf die Höchstgrenze achten zu müssen. Wer die Höchstgrenze nicht mit diesen Beiträgen zur Gänze ausschöpft, kann seine weiteren Vorsorgeaufwendungen bis zur Grenze geltend machen.
Diese Regelung nützt sowohl Geringverdienern, die mit Kranken- und Pflegeversicherung allein die Höchstgrenze nicht ausreizen, als auch jenen Versicherten, die auf Grund von gesunder Lebensweise oder wegen der Selbstbeteiligung durch Beitragsrückvergütungen unter den neuen Grenzbeträgen bleiben.
Das Bürgerentlastungsgesetz sorgt dafür, dass sowohl privat- als auch gesetzlich Versicherte gleichermaßen Geld sparen. Es lohnt sich also, Geld für die Krankenkasse auszugeben und damit in die eigene Gesundheit zu investieren.
Wie hoch Ihre Steuerersparnis dank Bürgerentlastungsgesetz und Konjunkturpaket II ist, können Sie sich vom Bürgerentlastungsrechner zeigen lassen. Weitere Informationen finden Sie auf der Seite des Bundesfinanzministeriums.