Gesundheitsreform

Gesundheitsreform

Kassenpatienten erwartet ein Dickicht an Spezial-Tarifen

30.01.2009


Der Gesundheitsfonds ist seit Jahresbeginn Realität. Es ist abzusehen, dass die gesetzlichen Krankenkassen kreativ werden, um ihren Versicherten neben der Standardversorgung individuelle Wahltarife anzubieten. Daher ist es ratsam, die eigenen Interessen im Auge zu behalten und die Möglichkeiten zum Kassenwechsel offen zu lassen.

Im Januar werden Rentner und 90% der Angestellten die Auswirkungen der Gesundheitsreform auf ihrem Rentenbescheid oder Gehaltscheck nachlesen können: Jetzt fließen 15,5 Prozent von der Rente und dem Bruttoeinkommen in den Gesundheitsfonds, durch den die gesetzlichen Krankenkassen finanziert werden.

 

  1. Versicherungspflicht jetzt für alle!
  2. Ein verbindlicher Leistungskatalog für alle Kassen
  3. Wahltarife sorgen für individuellen Versicherungsschutz
  4. Freie Wahltarife bedeuten Kündigung erst nach drei Jahren
  5. Wann ist ein Wechsel sinnvoll?
  6. Wechsel in private Kassen wird erleichtert - Achtung, Fristen!
  7. Der einheitliche Beitragssatz wird diskutiert

 

1. Versicherungspflicht jetzt für alle!

Für Menschen, die zum Kundenkreis der gesetzlichen Krankenkassen gehören, gab es schon seit 2007 eine allgemeine Versicherungspflicht. Seit Anfang dieses Jahres weitet sich die allgemeine Versicherungspflicht auf beinahe alle Bürger aus. Wer keinen Versicherungsschutz mehr hat, kann und muss sich jetzt erneut bei seiner letzten Kasse melden, ganz gleich, ob sie gesetzlich oder privat ist. Je eher das geschieht, desto besser: Auf verspätete Beitragszahler kommen Nachzahlungen und Säumnisgebühren zu.

 

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2. Ein verbindlicher Leistungskatalog für alle Kassen

Der gesetzlich festgelegte Leistungskatalog ist für alle Krankenkassen gleich. Einige Ermessensleistungen sind seit Jahresbeginn Pflichtleistungen. Das bedeutet, dass beispielsweise Vater-Mutter-Kind-Kuren und einige Rehabilitationsleistungen nicht mehr abgelehnt werden können.

Zu den verbesserten Leistungen zählen auch die spezialisierte Versorgung schwerkranker Kinder oder Sterbenskranker in ihrem Zuhause, die ambulante Krankenpflege für Menschen in einer betreuten Wohnform oder die Erstattung von Schutzimpfungen.

Eingeschränkt wurden Leistungen bei Komplikationen von solchen Behandlungen, die medizinisch nicht notwendig sind, wie z.B. bei Piercings oder Tattoos. Menschen, die wegen einer schweren chronischen Krankheit in Dauerbehandlung sind und von reduzierten Zuzahlungen profitieren, sind jetzt verpflichtet, an strukturierten Behandlungsprogrammen teilzunehmen.

Diese Regelung wird sich auch auf gesunde Versicherte auswirken. Diejenigen, die sich von ihrem Arzt über Vor- und Nachteile von Früherkennungsuntersuchungen informieren lassen, können damit rechnen, dass sich ihre Belastungsgrenze später von zwei auf ein Prozent des Bruttoeinkommens reduziert. Das bedeutet: Im Fall einer späteren chronischen Krankheit zahlt es sich aus, wenn Menschen sich in gesunden Zeiten in sinnvollen Intervallen auf Brust-, Darm- oder Gebärmutterhalskrebs untersuchen lassen. Die Belastungsgrenze und die damit einhergehenden Zuzahlungen verringern sich bei regelmäßigen Vorsorgeuntersuchungen.

 

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3. Wahltarife sorgen für individuellen Versicherungsschutz

Neben dem festgelegten einheitlichen Leistungsangebot bieten die Kassen Wahltarife an. Einerseits sind die Kassen verpflichtet, bestimmte Tarife anzubieten. Dazu zählen z.B. das Hausarztmodell oder ein spezieller Krankengeld-Wahltarif für Selbständige, die freiwillig gesetzlich versichert sind.

Andererseits liegt es im Ermessen der Kassen, weitere freiwillige Wahltarife anzubieten. So können sie jetzt allen Versicherten finanzielle Spielräume gewähren, die bisher nur freiwillig Versicherten zustanden: Wer Krankheitskosten bis zu einem bestimmten Betrag selbst trägt (Selbstbehalt), kann dafür einen geringeren Beitrag bezahlen oder eine Prämie erhalten. Und Gesunde, die ein Jahr lang nicht zum Arzt gehen, können mit einer Beitragsrückzahlung als Bonus rechnen.

 

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4. Freie Wahltarife bedeuten Kündigung erst nach drei Jahren


Es ist zu erwarten, dass sich im Laufe des Jahres die Angebote freier Wahltarife rasant vervielfachen. Freie Wahltarife machen es den Kassen möglich, sich von ihren Mitbewerbern abzuheben und vorteilhafter auf dem Markt zu platzieren.

Bei mehr als 200 Krankenkassen in Deutschland können Versicherte schnell den Überblick über die verschiedenen Tarife verlieren. Es ist daher ratsam, die Leistungen der jeweiligen Krankenkassen genau zu vergleichen. Die Entscheidung zum Wechsel sollte längerfristig Bestand haben: Wer sich für einen der zahlreichen freiwilligen Tarife entscheidet, ist für drei Jahre an seine Krankenkasse gebunden. Selbst wenn die Kasse den Beitrag erhöht, gibt es in diesem Zeitraum kein Sonderkündigungsrecht. Oft ist die Kombination von Basistarif der gesetzlichen Krankenkasse und einer privaten Krankenzusatzversicherung die flexibelste und beste Lösung.

 

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5. Wann ist ein Wechsel sinnvoll?


Prüfen Sie Ihre Kasse auf Herz und Nieren. Ist Ihre Kasse gut erreichbar, am Telefon und in der Geschäftsstelle? Bekommen Sie in dringenden Fällen kompetente Beratung? Gibt es Präventionsangebote und für Sie interessante Wahltarife? Wenn Sie befriedigende Antworten finden: gut.

Wenn Sie unzufrieden sind, empfiehlt sich ein Wechsel. Und wenn erstmalig zusätzliche Zahlungen angekündigt werden - die über die 15,5 Prozent hinausgehen, weil Ihre Kasse mit dem zugewiesenen Geld nicht auskommt -, dann können Sie ein Sonderkündigungsrecht in Anspruch nehmen.

Normalerweise ist ein Kassenwechsel erst möglich, wenn Sie 18 Monate lang Mitglied einer Krankenversicherung waren. Die Versicherungen sind aber jetzt verpflichtet, ihre Mitglieder einen Monat vor der fälligen Zusatzzahlung schriftlich auf das Sonderkündigungsrecht hinzuweisen. Dann müssen Sie für den Wechsel lediglich eine zweimonatige Kündigungsfrist beachten. Kündigen Sie fristgerecht, entfällt auch die Zahlung des zusätzlichen Beitrags. Dieser Beitrag wird ohnehin nicht für Kinder und mitversicherte Partner fällig.

 

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6. Wechsel in private Kassen wird erleichtert - Achtung, Fristen!

Privatversicherte und Menschen ohne Versicherung können jetzt in den neuen Basistarif der privaten Krankenkassen wechseln. Der Basistarif bietet eine medizinische Versorgung, die in etwa dem Versorgungsstandard der gesetzlichen Krankenkassen entspricht. Und auch die Höhe des Versicherungsbeitrags orientiert sich an den gesetzlichen Kassen: Der durchschnittliche Höchstbetrag von aktuell 500€ pro Monat darf nicht überschritten werden. Wie hoch der individuelle Beitrag ausfällt, richtet sich nur nach Alter und Geschlecht des Versicherten - ein Ausschluss von der Versicherung wegen spezifischer Krankheiten oder Risiken ist nicht möglich.

Wollen Mitglieder einer privaten Krankenversicherung in den Basistarif wechseln, sollten sie das in der Frist vom 1. Januar bis zum 30. Juni 2009 tun. Nach dieser Frist können nur noch Bestandskunden, die älter als 55 Jahre alt sind, in den Basistarif wechseln und solche, die nicht mehr in der Lage sind, ihre Prämie zu bezahlen.

Wer innerhalb der Übergangsfrist zum Basistarif seiner derzeitigen privaten Krankenkasse wechselt, profitiert von einer weiteren Neuregelung: Privatversicherte können ihre Rücklagen für den erhöhten medizinischen Versorgungsbedarf im Alter (Altersrückstellungen) in voller Höhe mitnehmen. Wechseln Privatversicherte innerhalb der Übergangsfrist in den Basistarif einer neuen Krankenkasse, dann werden die Altersrückstellungen nur zum Teil berücksichtigt. Wichtig zu wissen ist, dass Ärzte für die Behandlung von "Basistariflern" weniger Honorar erhalten als für andere Privatpatienten. Die Mediziner können in diesen Fällen nur den 1,8-fachen statt des 2,3-fachen Satzes berechnen.

Allen neuen Kunden privater Krankenversicherungen steht der günstige Basistarif ohne Fristen offen, unabhängig von der Höhe des Gehaltes. Wer mit seinem Gehalt seit 3 Jahren über der Pflichtgrenze von derzeit 48.600€ liegt und bisher freiwilliges Mitglied einer gesetzlichen Krankenkasse war, kann ebenfalls als neuer Kunde zu einer privaten Krankenversicherung wechseln.

 

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7. Der einheitliche Beitragssatz wird diskutiert

Ob der einheitliche Beitragssatz in den nächsten Jahren bei 15,5 Prozent bleiben wird, steht in den Sternen. Die Konjunkturkrise könnte ihn erhöhen, das Konjunkturpaket II nach gegenwärtiger Planung auf 14,9 Prozent verringern. In dem Fall, dass Krankenversicherungen in dieser neuen Situation einen Überschuss erwirtschaften, könnte den Versicherten eine Prämie ausgezahlt werden.

Einigen Kassen werden aber die zugewiesenen Gelder nicht reichen. Wenn die Mittel knapp werden, ist abzusehen, dass Versicherungen einen Zusatzbeitrag fordern, der maximal ein Prozent des Bruttoeinkommens betragen darf. Wer solche Zusatzzahlungen nicht akzeptieren will, kann von seinem Sonderkündigungsrecht Gebrauch machen. Wichtig ist, als Versicherungsnehmer einen kühlen Kopf zu bewahren und sich Optionen nicht voreilig zu verschließen.

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Für gesetzlich Versicherte kann eine private Krankenzusatz- versicherung Lücken schließen.

 

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