2. Ein verbindlicher Leistungskatalog für alle Kassen
Der gesetzlich festgelegte Leistungskatalog ist für alle Krankenkassen gleich. Einige Ermessensleistungen sind seit Jahresbeginn Pflichtleistungen. Das bedeutet, dass beispielsweise Vater-Mutter-Kind-Kuren und einige Rehabilitationsleistungen nicht mehr abgelehnt werden können.
Zu den verbesserten Leistungen zählen auch die spezialisierte Versorgung schwerkranker Kinder oder Sterbenskranker in ihrem Zuhause, die ambulante Krankenpflege für Menschen in einer betreuten Wohnform oder die Erstattung von Schutzimpfungen.
Eingeschränkt wurden Leistungen bei Komplikationen von solchen Behandlungen, die medizinisch nicht notwendig sind, wie z.B. bei Piercings oder Tattoos. Menschen, die wegen einer schweren chronischen Krankheit in Dauerbehandlung sind und von reduzierten Zuzahlungen profitieren, sind jetzt verpflichtet, an strukturierten Behandlungsprogrammen teilzunehmen.
Diese Regelung wird sich auch auf gesunde Versicherte auswirken. Diejenigen, die sich von ihrem Arzt über Vor- und Nachteile von Früherkennungsuntersuchungen informieren lassen, können damit rechnen, dass sich ihre Belastungsgrenze später von zwei auf ein Prozent des Bruttoeinkommens reduziert. Das bedeutet: Im Fall einer späteren chronischen Krankheit zahlt es sich aus, wenn Menschen sich in gesunden Zeiten in sinnvollen Intervallen auf Brust-, Darm- oder Gebärmutterhalskrebs untersuchen lassen. Die Belastungsgrenze und die damit einhergehenden Zuzahlungen verringern sich bei regelmäßigen Vorsorgeuntersuchungen.