Als Anrechnungszeiten definiert das Rentenrecht solche Zeiträume, in denen ein Versicherter aus persönlichen Gründen keine Beiträge zur gesetzlichen Rentenversicherung leisten konnte, die jedoch als rentenrechtliche Zeiten berücksichtigt werden. Darunter fallen z.B. Zeiten der: Arbeitsunfähigkeit, Krankheit, Rehabilitation, Arbeitslosigkeit, Schwangerschaft und des Mutterschaftsurlaubes im Rahmen des Mutterschaftsgesetzes (6 Wochen vor und 8 Wochen / bei Mehrfachgeburten 12 Wochen nach der Geburt), schulischen Ausbildung ab dem 17. Geburtstag (bis zu acht Jahren) und Rentenbezugszeiten vor dem 55. Lebensjahr.