Ausländische Staatsbürger, deren ständiger Wohnsitz in Deutschland liegt, können sich grundsätzlich auch in Deutschland versichern. Diese Möglichkeit bleibt lediglich denjenigen verwehrt, die nur eine vorübergehende Aufenthaltsgenehmigung oder keine Arbeitserlaubnis besitzen. Ebenfalls nicht versicherbar sind Ausländer zwecks Erhalts der Aufenthaltsgenehmigung.