Bankbilanz

Die jährliche Bankbilanz kann Aufschluss über die wirtschaftliche Lage eines Geldinstituts geben und mögliche Risiken andeuten. Banken sind zur Veröffentlichung verpflichtet, die Bankbilanz kann daher im Bundesanzeiger beziehungsweise bei dem zuständigen Handelsgericht eingesehen werden. Es gibt einige Besonderheiten von Bankbilanzen gegenüber den Bilanzen anderer Unternehmen, die Sie kennen sollten, um das Dokument richtig zu interpretieren.

Daniel Winterl

Redaktionsleitung FinanceScout24


Update icon

Zuletzt aktualisiert: February 06, 2024

Author Daniel Winterl

Daniel Winterl

/Content/img/ie8/mail_icon_.jpg

Daniel Winterl verantwortet als gelernter Betriebswirt die Finanz- und Versicherungsthemen bei FinanceScout24, um Ihnen die wichtigsten Infos bei ihrer Suche zur Verfügung zu stellen und das richtige Angebot für Sie zu finden.

Fenster schließen

Inhaltsverzeichnis
     

    Banken und Sparkassen sind in Deutschland verpflichtet, innerhalb der ersten drei Monate eines neuen Geschäftsjahrs einen Jahresabschluss zu einem festen Stichtag vorzulegen. Dieser Jahresabschluss umfasst nach §242 Abs. 3 Handelsgesetzbuch (HGB) die Bilanz und die Gewinn- und Verlustrechnung. Zudem umfasst der Jahresabschluss von Kapitalgesellschaften wie Banken nach §242 HGB zusätzlich einen Anhang. Außerdem müssen Banken ebenso wie andere Unternehmen einen Lagebericht vorlegen, der allerdings nicht Bestandteil des Jahresabschlusses ist.

    Inhalte einer Bankbilanz

    Die Bilanz einer Bank ist also zentraler Bestandteil des Jahresabschlusses. Sie gibt Aufschluss über die Vermögens- und Finanzlage eines Unternehmens, auch die Risikosituation eines Kreditinstituts lässt sich aus der Bankbilanz. Die Bilanz ist die systematische Gegenüberstellung des Vermögens einer Bank mit ihren Schulden zuzüglich des Eigenkapitals.

    Die Bilanzsumme einer Bank ergibt sich durch die Zusammenrechnung aller Aktiva und Passiva. Die Bilanzsummenhöhe gibt Aufschluss über die Liquidität und auch über die Risikosituation des jweiligen Kreditinstitutes.

    Das Vermögen wird links auf der Aktivseite (Aktiva) der Bilanz ausgewiesen, Verbindlichkeiten und Eigenkapital werden als Passiva auf der rechten Bilanzseite dargestellt. Vereinfachend kann man also sagen, dass die Aktivseite Auskunft darüber gibt, wofür das Kapital verwendet wird, während die Passiva die Kapitalherkunft aufschlüsseln. Bei Kreditinstituten besteht im Vergleich zu anderen Unternehmen aufgrund ihres Geschäftsmodells eine besonders enge Bindung zwischen Aktiva und Passiva: Das von Kunden angelegte Geld geht als Verbindlichkeit in die Passiva ein. Die Weitergabe dieser Mittel an andere Kunden in Form von Krediten wird auf der Aktivseite als Forderung ausgewiesen.

    Offenlegungspflicht

    Die Publizitätspflicht oder auch Offenlegungspflicht beschreibt die gesetzliche Pflicht von gewissen Unternehmen, insbesondere rechnungslegungsbezogene Informationen zu öffentlich zu machen.

    Kreditinstitute sind wie alle Kapitalgesellschaften in der Regel offenlegungspflichtig nach dem HGB (§§325-329). Sie müssen den gesamten Jahresabschluss, also Bilanz, Gewinn- und Verlustrechnung, und den Anhang innerhalb der ersten neun Monate des neuen Geschäftsjahrs beim zuständigen Handels- beziehungsweise Genossenschaftsregister einreichen und im Bundesanzeiger bekanntgeben.

    Wenn die Bilanzsumme unter 150 Millionen Euro liegt, reicht statt der vollständigen Bekanntgabe im Bundesanzeiger auch die Veröffentlichung eines Hinweises, bei welchem Gericht und unter welcher Nummer die Dokumente eingesehen werden können.

    Neben den Bilanzen der einzelnen Kreditinstitute wird unter dem Begriff Bankbilanz auch die sogenannte konsolidierte Gesamtbilanz des Bankensystems verstanden. Dabei handelt e sich um eine monatlich von der Bundesbank erstellte Gesamtbilanz für alle deutschen Geldinstitute. Diese konsolidierte Bankbilanz zeigt den Umfang der grundlegenden Bankgeschäfte – also die Vergabe von Finanzierungen und Geldanlageleistungen – in der Bundesrepublik.

    Vergleich zu Bilanzen anderer Unternehmen

    Obwohl die Bankbilanz in ihrem Aufbau den Bilanzen anderer Unternehmen ähnelt, unterscheidet sich die Bankbilanzierung deutlich von der üblichen Bilanzierung. Der Aufbau entspricht §266 HGB, der die Gliederung der Bilanzen von Kapitalgesellschaften regelt.

    Zudem unterscheidet sich die Bankbilanzierung wesentlich von der geläufigen Bilanzierung von Unternehmen, die keine Kredittätigkeiten praktizieren. 

    Gesetzliche Sondervorschriften für Banken und Sparkassen

    Allerdings gelten für Kreditinstitute einige Sonderregelungen, beispielsweise zur Bewertung von Finanzinstrumenten in ihrem Handelsbestand. Diese besonderen Vorschriften sind zum einen in den §§340e bis 340h HGB festgehalten, zudem gilt für Banken die Kreditinstituts-Rechnungslegungsverordnung (RechKredV). Bei einer internationalen Bilanzierung müssen Banken zudem den internationalen Rechnungslegungsstandard IFRS 7 erfüllen, in dem die Angaben zu Finanzinstrumenten geregelt werden.

    Ein weiteres Unterscheidungsmerkmal zwischen den Bilanzen von Kreditinstituten und Nichtbanken, wie beispielsweise Industrieunternehmen im Bankenjargon genannt werden, liegt in der abweichenden Verteilung der jeweiligen Schwerpunkte. So wird beispielsweise auf der Aktivseite der Bankbilanz, anders als in den Bilanzen anderer Kapitalgesellschaften, nicht explizit zwischen Anlage- und Umlaufvermögen unterschieden. Grund dafür ist, dass das Anlagevermögen im Geschäftsmodell der Banken nur von untergeordneter Bedeutung ist. Daher werden Sachanlagen, darunter fallen beispielsweise Gebäude und Maschinen, einfach unter „Sonstige Aktiva“ dargestellt.

    Besonderheiten der Bankbilanz

    Auffälligster Unterschied zwischen den Bilanzen von Geldinstituten und anderen Unternehmen ist die umgekehrte Gliederung der beiden Bilanzseiten. Statt auf der Aktivseite zwischen Anlage- und Umlaufvermögen zu unterscheiden und dieses Vermögen nach abnehmender Relevanz zu gliedern, werden die Aktiva bei Geldinstituten nach ihrer Liquidität gegliedert. Dies geschieht in abnehmender Reihenfolge: Oben stehen also die hochliquiden Barreserven, die Sonstigen Aktiva mit dem Sachanlagevermögen finden sich am Ende der Aktivseite.

    Bei Industrieunternehmen bilden Sachanlagen hingegen eine zentrale Rolle, daher finden sie sich in deren Bilanzen ganz oben auf der Aktivseite. Dieses Liquiditätsgliederungsprinzip für die Aktiva führt dazu, dass die Bankbilanz vereinfacht gesagt einer auf den Kopf gestellten Unternehmensbilanz entspricht. Durch diese Umkehrung soll dem Grundsatz, dass die Bilanz einen Einblick in die Liquiditäts- und Risikoverhältnisse geben soll, entsprochen werden.

    Das Liquiditätsgliederungsprinzip gilt auch für die Passivseite der Bankbilanz. Dementsprechend ist auch hier die Reihenfolge genau andersherum als bei anderen Kapitalgesellschaften, bei denen das Eigenkapital den ersten Posten der Passiva bildet. Bei der Bankbilanzierung befindet sich dieses hingegen am unteren Ende der Passivseite, während die Verbindlichkeiten die wichtigsten Passiva in der Bankbilanz darstellen. Mehr über die einzelnen Aktiva und Passiva lesen Sie im folgenden Abschnitt.

    Inhalt und Aufbau

    Die Bankbilanz stellt also Vermögen auf der Aktivseite den Verbindlichkeiten und dem Eigenkapital auf der Passivseite gegenüber. Die Passiva auf der rechten Seite der Bilanz zeigen, woher die Bank ihr Geld bekommt, die Aktiva wofür sie es verwendet. Die beiden Seiten der Bankbilanz müssen immer die gleiche Summe ausweisen, die sogenannte Bilanzsumme. Erhöhen sich also die Passiva, beispielsweise durch höhere Kundeneinlagen, muss es auch auf der Aktivseite einen entsprechenden Anstieg geben, beispielsweise in Form einer höheren Kreditvergabe.

    Aktiva Passiva
    1. Barreserve/Kassenbestand
    2. Refinanzierung bei Banken
    3. Forderungen an Kreditinstitute
    4. Forderungen an Kunden
    5. Wertpapiere
    6. Beteiligungen
    7. Anteile an verbundenen Unternehmen
    8. Sonstige Aktiva (Sachanlagevermögen)
    9. Rechnungsabgrenzungsposten (RAP)
    1. Verbindlichkeiten gegenüber Kreditinstituten
    2. Verbindlichkeiten gegenüber Kunden
    3. Verbriefte Verbindlichkeiten
    4. Treuhand- und sonstige Verbindlichkeiten
    5. Schuldverschreibungen
    6. Rechnungsabgrenzung und Rückstellungen
    7. Nachrangige Verbindlichkeiten
    8. Genussrechtskapital
    9. Fonds für allgemeine Bankrisiken
    10. Eigenkapital

     

    Aktiva in der Bankbilanz

    Die Aktiva werden auch als Vermögen oder Mittelverwendung bezeichnet. Im Folgenden finden Sie eine kurze Erläuterung der einzelnen Posten der Aktivseite.

    Barreserven und Kassenbestand (Pos. 1) Während bei anderen Unternehmen die Barreserven durch den Posten „Kasse“ auf der Aktivseite ausgewiesen werden, ist diese Position bei der Bankbilanz ein wenig umfangreicher. Zu den Mitteln mit höchster Liquidität zählt bei Geldinstituten auch das Guthaben bei Zentralbanken. Hierunter fällt beispielsweise die gesetzlich vorgeschriebene Mindestreserve, die alle Banken vorhalten müssen. Zudem zählt natürlich der Bestand an Bargeld zur Barreserve. In der Regel fallen die Barreserven relativ niedrig aus, da Banken im Bedarfsfall über ihren direkten Zugang zur Zentralbank kurzfristig Bargeld beschaffen können und es daher nicht vorhalten müssen.
    Refinanzierung bei Banken und Forderungen an Kreditinstitute (Pos. 2 & 3) Unter die Posten "Refinanzierung bei Banken" und "Forderungen an Kreditinstitute" fallen sogenannte Interbanken-Geschäfte. Wenn eine Bank Geld besitzt, das sie aktuell nicht benötigt, verleiht sie dies an Geldinstitute, die gerade einen Liquiditätsbedarf haben. Bei der Bank, die Barmittel erhält, fällt dieser Betrag dann unter die Verbindlichkeiten gegenüber Banken auf der Passivseite.
    Forderungen an Kunden (Pos. 4) Hierbei handelt es sich in der Regel um den größten Posten auf der Aktivseite von Bankbilanzen. Er umfasst unter anderem kurzfristige und langfristige vergebene Kredite an Unternehmen, Dispokredite auf Lohn- und Gehaltskonten, Ratenkredite an Privatkunden, Hypothekendarlehen an private Bauherren und Unternehmen sowie Ausleihungen an öffentliche Stellen.
    Wertpapiere und Beteiligungen an fremden und verbundenen Unternehmen (Pos. 5 – 7) In der Regel halten Geldinstitute eine größere Menge handelsüblicher Wertpapiere als Liquiditätsreserve, die im Idealfall zusätzliche Renditen abwirft. Diese Wertpapiere werden oft auch als Sicherheit eingesetzt, wenn sich die Bank Geld von der Zentralbank beschaffen muss.
    Unter Beteiligungen wird der Besitz von Unternehmensanteilen verstanden. Dies kann in Form von Aktien passieren, aber auch anderweitig gelöst werden. In der Bilanz wird dabei zwischen Drittunternehmen und den sogenannten „verbundenen Unternehmen“ differenziert. Letzteres sind beispielsweise Tochtergesellschaften des eigenen Unternehmens.
    Sonstige Aktiva (Pos. 8) Hierunter fällt wie bereits erwähnt das Sachanlagevermögen einer Bank oder Sparkasse, also beispielsweise Gebäude und Grundstücke. Dieses Sachanlagevermögen zu liquidieren, also zu Bargeld zu machen, ist in der Regel aufwendiger und langwieriger als bei den zuvor genannten Aktiva. Gemäß dem Liquiditätsgliederungsprinzips für Bankbilanzen steht es daher weit unten auf der Aktivseite.
    Rechnungsabgrenzungsposten (Pos. 9) Eine Bilanz ist eine Stichtagrechnung ─ das heißt, sie stellt die wirtschaftliche Situation des Unternehmens zu einem bestimmten Zeitpunkt da. Problematisch dabei ist, dass es so gut wie in jedem Unternehmen Geschäftsvorfälle gibt, die sich über einen längeren Zeitraum erstrecken und vom alten Geschäftsjahr ins neue reichen. Um diese Prozesse in der Bilanz zu erfassen, gibt es die Rechnungsabgrenzungsposten, die sowohl aktiv als auch passiv sein können.
    Unter die Rechnungsabgrenzungsposten auf der Aktivseite der Bankbilanz fallen beispielsweise für das neue Jahr im Voraus gezahlte Zinsen und Provisionen. Auch laufende Kosten für Leistungen, die erst im neuen Geschäftsjahr erbracht werden, fallen unter die Rechnungsabgrenzungsposten (kurz: RAP). Ein verbreitetes Beispiel sind Versicherungsbeiträge, die für ein gesamtes Jahr gezahlt wurden, das Versicherungsjahr allerdings nicht dem Geschäftsjahr entspricht.
    Gehälter und Mieten können ebenfalls zu den RAP zählen, wenn Sie im Voraus gezahlt wurden. Beispiel: Das Geschäftsjahr endet am 31. Dezember, Gebäudemieten für den Januar ─ also den ersten Monat des neuen Geschäftsjahres ─ werden bereits am 29. Dezember gezahlt. Im neuen Geschäftsjahr müssen die RAP wieder aufgelöst werden.

    Passiva in der Bankbilanz

    Die Passivseite weist aus, woher das in die Aktiva geflossene Kapital stammt. Die Passiva spiegeln also die Quellen der Refinanzierung wider. Was sich genau hinter den einzelnen Bilanzposten der Passivseite verbirgt, lesen Sie im Folgenden.

    Verbindlichkeiten gegenüber Kreditinstituten (Pos.1) Wenn eine Bank Geld benötigt, beispielsweise um einem Kunden einen größeren Kredit zu gewähren, dies aber selbst aktuell nicht vorhält, leiht sie sich das benötigte Kapital am Geldmarkt von anderen Banken oder der Zentralbank. Dieser Posten ist quasi das Gegenstück zu den Forderungen an Banken auf der Aktivseite der Bankenbilanz.
    Verbindlichkeiten gegenüber Kunden und verbriefte Verbindlichkeiten (Pos. 2 & 3) Ein verhältnismäßig großer Teil des Kapitals der Banken stammt aus den Einlagen ihrer Kunden. In der Bilanz erfolgt gemäß dem Liquiditätsgliederungsprinzip eine Unterscheidung zwischen täglich fälligen Sichteinlagen und verbrieften Einlagen mit einer feststehenden Fälligkeit, beispielsweise Sparbriefe oder Termingelder. Sichteinlagen wie Tagesgeld können jeder Zeit vom Kunden abgerufen werden, sie sind also liquider als beispielsweise eine Festgeldanlage und werden daher vor den verbrieften Verbindlichkeiten in der Bankenbilanz ausgewiesen.
    Treuhand- und sonstige Verbindlichkeiten (Pos.4) Unter Treuhandverbindlichkeiten fallen Verbindlichkeiten, die Kreditinstitute im eigenen Namen, aber auf fremde Rechnung halten. Verbindlichkeiten die nicht gegenüber Kreditinstituten oder Kunden bestehen werden üblicherweise als sonstige Verbindlichkeiten bilanziert.
    Bankschuldverschreibungen (Pos. 5) Unter diesem Posten werden von der Bank selbst herausgegebene Wertpapiere zusammengefasst, beispielsweise öffentliche Pfandbriefe, Hypothekenpfandbriefe und Zertifikate. Diese Schuldverschreibungen werden sowohl an private als auch an institutionelle Anleger wie Pensionsfonds und Versicherungsgesellschaften, aber auch an andere Banken ausgegeben. Diese stellen ihr Geld der Bank also befristet für die Laufzeit der Schuldverschreibung zur Verfügung. Dieses Fremdkapital ist eine wichtige Finanzierungsquelle für die ausgebende Bank.
    Rechnungsabgrenzung und Rückstellungen (Pos. 6) Die Rechnungsabgrenzungen auf der Passivseite sind das Gegenstück zu denen auf der Aktivseite: Auch hier geht es darum, geschäftsjahresübergreifende Vorgänge zum Bilanzstichtag abzubilden. Unter die passive Rechnungsabgrenzung fallen Leistungen, die das Geldinstitut bereits erhalten, aber noch nicht gezahlt hat. Die Rückstellungen ähneln der Rechnungsabgrenzungen in ihren Grundzügen stark: Es sind Verbindlichkeiten, die sehr wahrscheinlich anfallen werden, aber noch nicht im Detail bekannt sind. Sie zählen zum Fremdkapital.
    Nachrangige Verbindlichkeiten (Pos. 7) Hierbei handelt es sich um Fremdkapital, das im Fall einer Insolvenz den vorstehenden Verbindlichkeiten untergeordnet sind ─ daher die Bezeichnung nachrangig. Wenn eine Bank also in wirtschaftliche Schieflage gerät, müssen zunächst die Zahlungsverpflichtungen gegenüber anderen Banken und Kunden erfüllt werden, bevor auch diese Verbindlichkeiten bedient werden. Dieses Kapital stammt häufig aus der eigenen Gesellschaft.
    Genussrechtskapital (Pos. 8) Dies ist eine Mischform aus Fremd- und Eigenkapital. Die Bank als emissionsfähiges Unternehmen gibt zur Refinanzierung Genussrechte an eine bestimmte Zielgruppe aus. Genussrechte können beispielsweise an die eigenen Mitarbeiter im Rahmen einer Mitarbeiter-Kapitalbeteiligung aber auch an institutionelle Anleger ausgegeben werden.
    Fonds für allgemeine Bankrisiken (Pos. 9) Dabei handelt es sich um Rücklagen, die Banken bilden, um sich gegen die besonderen Risiken des Kreditgewerbes, zum Beispiel Zahlungsausfälle, abzusichern.
    Eigenkapital (Pos. 10) Dies sind die Eigenmittel der Bank. Aufgrund der besonderen Risiken im Bankgeschäft gibt es für Banken gesetzliche Vorschriften über die Mindesthöhe des Eigenkapitals. Schließlich müssen Banken auch in Krisenzeiten den Verpflichtungen gegenüber ihren Anlagekunden nachkommen können. Auf europäischer Ebene gelten hierbei die Regelungen der sogenannten Capital Requirements Regulation (CRR.) Die Eigenmittel sollten also einen kontinuierlichen Sparerschutz ermöglichen. Häufig wird Eigenkapital zur Finanzierung der Sachanlagen eingesetzt. Es setzt sich zusammen aus dem gezeichneten Kapital, Kapital- und Gewinnrücklagen und dem Bilanzgewinn.

    Vorschriften und Prinzipien

    Bei der Bankbilanz-Bewertung gelten einige Besonderheiten, die andere Kapitalgesellschaften (also Nichtbanken) nicht berücksichtigen müssen. Diese speziellen Bewertungsvorschriften für Banken sind in §340e-h HGB festgehalten. Daneben müssen Kreditinstitute natürlich auch die Allgemeinen Bewertungsvorschriften für Kapitalgesellschaften nach §§253 bis 256 HGB erfüllen.

    Grundsätzlich gilt für Banken und Sparkassen das Vorsichtsprinzip, da das Geschäftsmodell von Banken besondere Risiken aufweist. Dies bedeutet, dass bei der Bankbilanzierung alle Risiken und Verluste angemessen zu berücksichtigen sind ─ auch wenn ihre Höhe noch nicht vollständig absehbar ist. Wenn es einen Bewertungsspielraum gibt, wird also bei der Bankbilanzierung nach dem Vorsichtprinzip ein eher höherer Wert angesetzt.

    Zudem bilanzieren Banken nach dem Imparitätsprinzip ─ einer Maßnahme die das Vorsichtsprinzip konkretisiert. Das bedeutet, dass noch nicht realisierte Gewinne anders behandelt werden als nicht realisierte Verluste. Verluste werden danach deutlich früher in der Bilanz erfasst als Gewinne ─ nämlich bereits dann, wenn sie sich abzeichnen. Gewinne hingegen dürfen erst bilanziert werden, wenn sie auch tatsächlich vorliegen. Fallen die erwarteten Verluste geringer aus als bilanziert, können durch das Imparitätsprinzip stille Reserven gebildet werden.

    Spartipps und News:

    Newsletter abonnieren & gratis PDF erhalten