Entsprechend der am 01.03.2007 in Kraft getretenen Fahrzeug-Zulassungsverordnung (FZV) erhalten Fahrzeughalter, die ab dem 01.03.2008 ein Fahrzeug an- oder ummelden wollen, von ihrer Versicherung nicht mehr die bisher übliche Deckungskarte, sondern eine elektronische Versicherungs-Bestätigungsnummer (VB-Nummer).
In einer zentralen Datenbank werden die Halter- und Fahrzeugdaten sowie die Versicherungsbestätigung eingestellt. Mit der VB-Nummer können diese von den Zulassungsstellen abgerufen werden.
Da noch nicht alle Zulassungsstellen elektronisch arbeiten, gilt allerdings bis zum 31.12.2008 eine Übergangsfrist in der die VE-Nummer in die Deckungskarte eingedruckt wird.
Hintergrund für diese Änderung ist die Absicht den Datenaustausch zwischen Kfz-Zulassungsstellen, Versicherungsunternehmen und dem Kraftfahrtbundesamt ausschließlich elektronisch und daher wesentlich schneller zu bewerkstelligen. Die VB-Nummer besteht aus einer 7-stelligen Zahlen- und Buchstabenkombination. Genau wie die bisherige Deckungskarte dokumentiert die VE-Nummer die Bereitschaft einer bestimmten Versicherungsgesellschaft mit dem Fahrzeugbesitzer einen Versicherungsvertrag abzuschließen. Ab dem Tag der Zulassung besteht für das Fahrzeug vorläufiger Versicherungsschutz.
Allerdings umfasst dieser nur die gesetzlich für alle Fahrzeuge vorgeschriebene Haftpflichtversicherung des Fahrzeugs, nicht jedoch Teil- oder Vollkaskoversicherungsschutz. Ohne gültige Haftpflichtversicherung darf in Deutschland kein Fahrzeug für den öffentlichen Straßenverkehr zugelassen werden. Auch beim Wechsel der Versicherungsgesellschaft oder bei der Beantragung eines Überführungskennzeichens muss der Zulassungsstelle eine neue VE-Nummer übermittelt werden. Die Beantragung einer VE-Nummer ersetzt jedoch nicht den Abschluss eines Versicherungsvertrages. Wird dies unterlassen und kommt daher kein Versicherungsvertrag zustande, wird die vorläufige Deckungszusage rückwirkend ab Beginn unwirksam. Das heißt, für in dieser Zeit verursachte Schäden besteht kein Versicherungsschutz. Alternativ dazu hat der Versicherer das Recht für die Gewährung des vorläufigen Versicherungsschutzes eine Geschäftsgebühr zu verlangen, die in der Regel um Einiges höher liegt, als der normale Versicherungsbeitrag.