Wichtige Unternehmenssteuern: EEV-Steuern

Unternehmen müssen verschiedene Steuern an das Finanzamt zahlen, die den Gewinn mindern. EEV ist dabei die Abkürzung für Einkommen, Ertrag und Vermögen. Eine Aktiengesellschaft ist verpflichtet, die EEV-Steuer auszuweisen. Zur Einkommensteuer gehört dabei die Körperschafts- und Kapitalertragsteuer, zur Ertragsteuer die Gewerbeertragssteuer und zur Vermögenssteuer die Gewerbekapitalsteuer und Grundsteuer.

Daniel Winterl

Redaktionsleitung FinanceScout24


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Zuletzt aktualisiert: April 27, 2023

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Daniel Winterl verantwortet als gelernter Betriebswirt die Finanz- und Versicherungsthemen bei FinanceScout24, um Ihnen die wichtigsten Infos bei ihrer Suche zur Verfügung zu stellen und das richtige Angebot für Sie zu finden.

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Inhaltsverzeichnis
     

    Unternehmen müssen unterschiedliche Arten von Steuern zahlen. Darunter fallen Einkommensteuer, Körperschaftssteuer, Gewerbesteuer und Umsatzsteuer.

    Doch nicht jedes Unternehmen muss jede Steuerform an das Finanzamt abführen. Hier gibt es einen Unterschied zwischen Personengesellschaften und Kapitalgesellschaften: Während Personengesellschaften (OHG, KG, GbR, etc.) die Einkommensteuer zu zahlen haben, müssen Kapitalgesellschaften (GmbH, AG, etc.) die Körperschaftssteuer abführen.

    Auf das Einkommen juristischer Personen wird die mit einem Steuersatz von 15% erhoben. Das zu versteuernde Einkommen wird basierend auf der Steuerbilanz sowie der unterschiedlichen Steuergesetze berechnet. Zudem muss es in einer jährlichen anfallenden Körperschaftsteuererklärung beim zuständigen Finanzamt gemeldet werden.

    Die Einkommensteuer gilt als direkte Steuer, die in Deutschland von Seiten des Staates auf das Einkommen erhoben wird. Zur Zahlung sind alle natürlichen Personen verpflichtet. 

    Für die Einkommensteuer und die Körperschaftssteuer wird zusätzlich der Solidaritätszuschlag erhoben.

    Mehrwertsteuer bzw. Umsatzsteuer

    Zu den Unternehmenssteuern, die jede Firma zu zahlen hat, fällt in jedem Fall die Mehrwertsteuer an – diese wird auch Umsatzsteuer genannt. Die Umsatzsteuer wird auf Waren oder Dienstleistungen erhoben. Diese beträgt 7 % (ermäßigter Steuersatz) oder 19 %. Als Bemessungsrundlage für die Umsatzsteuer gilt das für die Lieferung oder Leistung eingenommene Entgelt. Gezahlt werden müssen diese Abgaben von jedem Unternehmer, der umsatzsteuerpflichtig ist. Unter die Umsatzsteuerpflicht fällt eigentlich jedes Unternehmen. Eine Umsatzsteuervoranmeldung ist nötig.

    Die Ausnahme bilden Kleinunternehmer: Sie machen einen Vorjahresumsatz von weniger als 17.500 Euro und erzielen im laufenden Jahr weniger als 50.000 Euro. Als Kleinunternehmer müssen Sie keine Umsatzsteuer zahlen.

    Derzeit liegt der reguläre Umsatzsteuersatz bei 19 Prozent. Es gibt jedoch auch einen ermäßigten Satz von 7 Prozent. Der ermäßigte Satz wird bei folgenden Produkten aufgeschlagen:

    • Bücher
    • Zeitschriften
    • Fast alle Lebensmittel
    • Hotelübernachtungen
    • Einige lebende Tiere
    • Kunstgegenstände
    • Körperersatzstücke und orthopädische Hilfsmittel
    • Einige Waren tierischen Ursprungs

    Auch für die Nutzung von Taxen und Straßenbahnen ist meist ein ermäßigter Steuersatz fällig.

    Beispielrechnung

    Sie sind im Kunstbereich tätig und verkaufen ein Gemälde für 2.500 Euro. Für dieses schlagen Sie den ermäßigten Steuersatz von 7 Prozent auf. Ihr Kunde zahlt also insgesamt 2.675 Euro. Der Verkaufspreis von 2.500 Euro gehört Ihnen, die restlichen 175 Euro führen Sie an das Finanzamt ab.

    Verkaufen Sie hingegen an einen Kunden Babynahrung für 50 Euro, schlagen Sie hier den regulären Steuersatz von 19 Prozent auf. Im Endeffekt kostet die Babynahrung also 59,50 Euro. Von diesem Preis müssen Sie wiederum 9,50 Euro – also den aufgeschlagenen Steuersatz – an das Finanzamt abführen.

    Denken Sie an die Abführung der Umsatzsteuer

    Die Umsatzsteuer muss monatlich, vierteljährlich oder jährlich abgeführt werden. Hierfür haben Sie eine Umsatzsteuervoranmeldung auszufüllen und diese an Ihr Finanzamt zu schicken.

    EEV-Steuern

    EEV ist eine Abkürzung und steht für Einkommen, Ertrag und Vermögen. Darunter fallen folgende Steuern:

    Aktiengesellschaften sind verpflichtet, die EEV-Steuern zu zahlen. Die Steuern werden dabei vom Einkommen der jeweiligen Gesellschaft abgezogen. Durch den Abzug der Steuern wird der Gewinn des Unternehmens insgesamt reduziert.

    Für die Einkommensteuer ebenso wie für die Grund- und Gewerbesteuer ist jeweils ein Steuergesetz vorhanden. In diesem wird geregelt, wer die entsprechenden Steuern zu zahlen hat, in welcher Höhe sie erhoben werden und wann sie jeweils fällig sind. Die Vermögenssteuer an sich wird nicht mehr erhoben; hier greift meist die Grundsteuer.

    Die Steuern vom Einkommen

    Zu den Steuern, die auf das Einkommen erhoben werden, gehören die Einkommensteuer, die Körperschaftssteuer sowie die Kapitalertragsteuer.

    Was ist die Einkommensteuer?

    Ausschließlich natürliche Personen müssen diese Steuern auf Ihr Einkommen zahlen – so müssen beispielsweise Selbstständige und Freiberufler diese Steuer zahlen, aber auch Arbeitgeber, die eine Personengesellschaft betreiben. Alle Regelungen zu dieser Steuerform sind im Einkommensteuergesetz (EStG) festgelegt.

    Lohnsteuer ist eine Sonderform der Einkommensteuer

    Die Lohnsteuer ist eine Sonderform der Einkommensteuer. Mit dieser leisten Arbeitnehmer eine monatliche Vorauszahlung, auf die insgesamt für ein Steuerjahr zu erwartende Einkommensteuer an das Finanzamt. Sie wird vom Arbeitgeber vom Lohn des Arbeitnehmers abgezogen und direkt an das Finanzamt abgeführt.

    In welcher Höhe die Einkommensteuer gezahlt werden muss, hängt stets von mehreren Faktoren ab:

    • Dem erzielten Einkommen
    • Der Steuerklasse bzw. Ihrem Familienstand
    • Der Anzahl Ihrer Kinder
    • Ihren Sonderausgaben wie etwa dem Krankenkassenbeitrag

    In der Regel ist das Einkommen nur zu versteuern, wenn sich hieraus ein Gewinn ergibt – bei Verlust werden üblicherweise keine Steuern gezahlt. Allerdings ist hier entscheidend, was Sie als Verlust geltend machen können. Informieren Sie sich also am besten vorab bei Ihrem Finanzamt. Übrigens: Für die Einkommensteuer gilt ein Steuerfreibetrag von derzeit 8.472 Euro/Jahr. Liegt Ihr Einkommen unter diesem Betrag, müssen Sie keine Steuern zahlen.

    Was ist die Körperschaftsteuer?

    Diese Steuer ist eine besondere Form der Einkommensteuer – sie muss ausschließlich von juristischen Personen, so etwa Kapitalgesellschaften, geleistet werden. Die Definition der Körperschaftssteuer ist im Körperschaftsteuergesetz (KStG) geregelt.

    Besteuert wird hierbei der Gewinn bzw. das Einkommen der jeweiligen Körperschaft, nachdem alle Gehälter und sonstige Kosten abgezogen wurden. Dabei gilt ein Steuersatz von 15 Prozent auf das entsprechende Einkommen. Hinzu kommt der Solidaritätszuschlag von derzeit 5,5 Prozent.

    Ein Beispiel

    Umsatz 1.000.000 Euro
    - Gehälter 100.000 Euro
    - Sonstige Kosten 55.000 Euro
    - Steuerfreibetrag 5.000 Euro
    = Gewinn / zu versteuerndes Einkommen= 840.000 Euro
    - 15 Prozent Körperschaftsteuer 126.000 Euro
    - 5,5 Prozent Solidaritätszuschlag 46.200 Euro
    = verbleibender Gewinn= 667.800 Euro

    Neben dieser Steuer wird von dem Gewinn auch die Gewerbesteuer abgezogen.

    Die Körperschaftsteuer in Deutschland wird dann komplett erhoben, wenn Firmensitz oder Geschäftsleitung im Inland liegen. Liegen allerdings beide Bereiche im Ausland, ist das inländische Einkommen des Unternehmens nur beschränkt steuerpflichtig.

    Politische Parteien, Berufsverbände und gemeinnützige, kirchlich tätige oder mildtätige Körperschaften sind von der Körperschaftsteuer befreit, solange sie kein wirtschaftliches Geschäft betreiben.

    Was ist die Kapitalertragsteuer?

    Diese Steuer zahlen Unternehmen bzw. Personen, die Einkünfte aus Kapitalvermögen erhalten. Bei diesem Vermögen handelt es sich um Gewinne aus Aktien, Fonds oder Zinsen. Die Höhe der Kapitalertragsteuer liegt grundsätzlich bei 25 Prozent zuzüglich des Solidaritätszuschlags.

    Seit dem 01.01.2009 wird die Kapitalertragsteuer Abgeltungssteuer genannt: Erst seit diesem Datum ist ein einheitlicher Steuersatz festgelegt. Zuvor wurden verschiedene Kapitalerträge unterschiedlich verzinst. Zudem müssen Sie seit der Umstellung Ihre Kapitalerträge nicht mehr in Ihrer jährlichen Steuererklärung anführen.

    Die Steuern vom Ertrag

    Wer einen Gewerbebetrieb führt, muss auf seine Erträge ebenfalls Steuern zahlen. Hierbei handelt es sich um die Gewerbeertragsteuer bzw. Gewerbesteuer. Diese Steuer wird jeweils auf den Gewinn des Gewerbes erhoben, nachdem alle gewerberelevanten Kosten abgezogen wurden.

    Alle Personen, die ein Gewerbe betreiben, müssen diese Steuer an die jeweiligen Kommunen zahlen. Dabei wird quartalsweise eine Vorauszahlung an das zuständige Finanzamt übermittelt. Die Höhe der Steuer legen die Kommunen mithilfe eines Gewerbesteuer-Messbetrags und eines individuell festgelegten Hebesatzes fest. Dabei sollte die Steuer mindestens 7 Prozent des Ertrags betragen.

    Die Berechnung

    Es kann stets ein Freibetrag von 24.500 Euro geltend gemacht werden – allerdings nur für Personengesellschaften und natürliche Personen. Nicht rechtsfähige Vereine, die ein Gewerbe betreiben, sowie juristische Personen, die dem privaten Recht unterliegen, haben nur einen Freibetrag von 5.000 Euro. Diese werden vom Gewerbeertrag abgezogen.

    Der Hebesatz

    Dieser wird von jeder Gemeinde individuell festgelegt. Allerdings ist festgelegt, dass er bei mindestens 200 Prozent liegt. Der Hebesatz gilt als Faktor zur Ermittlung der Steuerschuld.

    Die Steuermesszahl

    Nachdem der Freibetrag vom Gewerbeertrag abgezogen wurde, wird der restliche Betrag mit der Steuermesszahl multipliziert. Nur so lässt sich die Gewerbesteuer berechnen. Seit 2009 liegt diese Zahl bei einheitlich 3,5 Prozent.

    Das Schachtelprivileg

    Dieses Privileg bietet die Möglichkeit, die Gewerbesteuer zu reduzieren. Hiermit soll eine Doppelbesteuerung vermieden werden, die bei verschachtelten Kapitalgesellschaften durchaus vorkommen können. Das Schachtelprivileg wird dann angewendet, wenn jemand an anderen Kapitalgesellschaften zu mindestens 10 bis 15 Prozent beteiligt sind. Die jeweiligen Gewinne werden dann nicht besteuert.

    Um die Gewerbesteuer richtig zu berechnen, müssen seit 2008 alle Renten, Zinsen, Mieten, Pachten, Leasingraten in Höhe von 20 bis 50 Prozent hinzugerechnet werden. Wiederum gekürzt werden kann die Steuer durch Gewinnanteile an in- und ausländischen Kapitalgesellschaften, an Mitunternehmerschaften, an ausländischen Betriebsstätten sowie Spenden.

    Ein Beispiel

    Herr Maier erzielt mit seinem Gewerbe in Hamburg einen Ertrag von 80.000 Euro. Der Freibetrag liegt bei 24.500 Euro. Hinzurechnen muss er 2.500 Euro, kann aber zeitgleich 1.500 Euro abziehen. Der Hebesatz für Hamburg liegt bei 470 Prozent.

    Gewerbeertrag 80.000 Euro
    + Hinzurechnungsbetrag + 2.500 Euro
    - Kürzungsbetrag - 1.500 Euro
    - Freibetrag - 24.500 Euro
    = zu versteuernder Gewerbeertrag = 56.500 Euro
    Zu versteuernder Ertrag 56.500 Euro
    x Steuermesszahl x 3,50 Prozent
    X Hebesatz x 470 Prozent
    = Steuerbelastung = 9.294,25 Euro

    Die Steuerlast für Herrn Maier liegt also bei 9.294,25 Euro. Vierteljährlich muss er also Steuern in Höhe von 2.323,57 Euro zahlen.

    Gewerbesteuer kann Einkommensteuer ermäßigen

    Die Gewerbesteuer kann auf die zu zahlende Einkommensteuer angerechnet werden – dadurch wird die Einkommensteuer ermäßigt. Dies ist jedoch nur möglich, wenn die Gewerbesteuer für Einkünfte erhoben wird, die im zu versteuernden Einkommen enthalten sind. Dies ist allerdings nur dann der Fall, wenn der Gewerbesteuerhebesatz bei maximal 380 Prozent liegt.

    Die Steuern vom Vermögen

    Auch auf das Vermögen von Unternehmen werden Steuern erhoben: die Gewerbekapitalsteuer und die Grundsteuer.

    Was ist die Gewerbekapitalsteuer?

    Mit dieser Steuer wurde das Gewerbekapital besteuert. Bis zum 31.12.1997 wurde diese Steuer zusätzlich zur Gewerbeertragsteuer erhoben, anschließend jedoch vom Bundestag abgeschafft. Seit dem 01.01.1998 wird sie nicht mehr erhoben. Der Grund für die Abschaffung war, dass das Eigenkapital der Gewerbetreibenden durch die Steuer benachteiligt wird. Vor allem für kleine Unternehmen war diese Regelung ein großer Nachteil, da sie die Steuer auch bei Verlusten zahlen mussten. Als Ausgleich für den Verlust beteiligen sich die entsprechenden Gemeinden und Bundesländer nun an der Mehrwertsteuer.

    Was ist die Grundsteuer?

    Alle Formen von Immobilien- und Grundbesitzen werden durch die Grundsteuer besteuert, auch Erbbaurechte und Teileigentum. Erhoben wird diese Steuerform von den jeweiligen Gemeinden und Städten.

    Es gibt zwei verschiedene Arten von Grundsteuer: A und B.

    • Grundsteuer A: Diese Steuer wird fällig für alle Grundstücke, die für die Landwirtschaft verwendet werden.
    • Grundsteuer B: Diese Steuer wird erhoben, wenn es sich um bebaute sowie bebaubare Grundstücke handelt.

    Zur Berechnung der Grundsteuer werden der Einheits- und Verkehrswert der jeweiligen Immobilie als Berechnungsgrundlage verwendet. Bei dem Einheitswert der Grundsteuer handelt es sich um einen Wert für bebaute und unbebaute Grundstücke: Dieser wird in einem einheitlichen Verfahren an einem bestimmten Stichtag berechnet. Anschließend dient er als Grundlage für Steuern wie die Grundsteuer oder die Gewerbesteuer. Der Verkehrswert wiederum stellt den aktuellen Wert der entsprechenden Immobilie dar.

    Die Grundsteuer muss nicht einmalig, sondern laufend gezahlt werden. Hierfür erstellen die Kommunen eine Rechnung anhand des Steuermessbetrags und der von ihnen festgelegten Hebesätze. Daraus wird ein Jahresbetrag errechnet, der quartalsweise gezahlt werden muss.

    Einspruch einlegen wenn Ihnen Fehler auffallen

    Sind Sie der Meinung, dass die Grundsteuer nicht richtig berechnet wurde, können Sie Einspruch einlegen. Überprüfen Sie aber zuvor die Rechtsgrundlagen sowie die aktuellen Hebesätze Ihrer Gemeinde. Sowohl gegen den Steuermessbescheid als auch gegen den Einheitswertbescheid können Sie beim Finanzamt Einspruch einlegen. Der Einspruch gegen den Grundsteuerbescheid kann nur beim Bürgermeisteramt oder bei der Widerspruchsbehörde erfolgen. Beachten Sie hier den Zeitrahmen von einem Monat nach Bekanntgabe des Bescheids!

    Grundsteuer ist umlegbar

    Vermieter haben die Möglichkeit, diese Art der Steuer auf die Mieter umzulegen. Die Grundsteuer gilt hierbei also als Teil der Nebenkosten. Dabei zahlt jeder Mieter den Anteil der Wohnfläche, die er benutzt. Der Anteil wird dann in der Mietnebenkostenabrechnung ausgewiesen.

    Die Grundsteuer berechnen

    Die Grundsteuer-Berechnung erfolgt in drei Schritten:

    1. Das Finanzamt ermittelt die Höhe des Einheitswerts – als Bemessungsgrundlage wird das Bewertungsgesetz genutzt. Der Eigentümer sowie die Kommunen erhalten einen Einheitswertbescheid.
    2. Das Finanzamt errechnet aus der Multiplikation von Einheitswert und Grundsteuermesszahl den Grundsteuermessbetrag. Den Grundsteuermessbescheid erhalten schließlich wieder die Gemeinde und der Eigentümer.
    3. Die Gemeinde multipliziert den Grundsteuermessbetrag mit ihrem festgelegten Hebesatz.

    Die Steuermesszahl

    Diese Zahl ist in den §14 und §15 des Grundsteuergesetzbuchs (GrStG) festgelegt. Für unbebaute Grundstücke gelten einheitlich 10 ‰, ebenso für Altbauten. Für bebaute Grundstücke ist diese Messzahl von der Größe der Gemeinde abhängig sowie von der Art der Immobilie.

    Der Hebesatz

    Der Hebesatz für die Grundsteuer wird individuell von jeder Gemeinde festgelegt. Da sie für jedes Kalenderjahr festgelegt wird, kann sie auch in jedem Jahr geändert werden.

    Ein Beispiel

    Frau Schneider besitzt ein Einfamilienhaus in Westberlin. Der Hebesatz beträgt dort aktuell 810 Prozent. Der Einheitswert liegt bei 35.000 Euro.

    Einheitswert Einfamilienhaus 35.000 Euro
    x Steuermesszahl x 0,0026
    = Grundsteuermessbetrag= 91 Euro
    x Hebesatz x 810 Prozent
    = Jahresgrundsteuer= 737,10 Euro

    Aus der Jahresgrundsteuer von 737,10 Euro ergibt sich eine vierteljährliche Rate von 184,28 Euro.

    Grundsteuer bei Objektverkauf

    Im Jahr des Verkaufs muss der Verkäufer noch die Grundsteuer bezahlen. Erst ab dem 1.1. des darauffolgenden Jahres gilt der Käufer als Steuerschuldner – er ist also erst dann für die Begleichung der Steuer verantwortlich.

    Befreit sind von der Grundsteuer alle Grundstücke, die dem öffentlichen Sektor gehören. Auch der Grundbesitz von Religionsgemeinschaften, Krankenanstalten sowie Schulen aller Art und Wissenschaftsgebäude aller Art müssen diese Steuer nicht entrichten.

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