Die Eigenheimzulage gilt als eine der größten staatlichen Subventionen der Bundesrepublik Deutschland und sellt die sogenannte Förderung zur Schaffung selbstgenutzten Wohnraums dar. Allerdings wurde sie durch die Große Koalition mithilfe des Gesetzes zu Abschaffung der Eigenheimzulage gestrichen.Seit dem 01. Januar 2006 wird die Eigenheimzulage nicht neu gewährt, es gibt jedoch noch die Möglichkeit, dass die Zulage für den vollen Förderungszeitraum gewährt wird, wenn die Wohnung vor dem 01. Januar 2006 durch einen notariellen Kaufvertrag beurkundet wurde bzw. der Bauantrag für eine neue Wohnung gestellt wurde.
Hierbei werden zwei Fälle unterschieden: Bei Wohnungen, die zwischen dem 01. Januar 2004 und dem 31. Dezember 2005 angeschafft oder gebaut wurde, beträgt die Eigenheimzulage 1% der Kauf- bzw. Baukosten mit einer Obergrenze von 1.250€ pro Jahr plus zusätzlich 800€ pro Kind. Wurde die Wohnung vor dem 01. Januar 2004 angeschafft oder gebaut, so beträgt die Zulage im Falle von Neubauwohnungen 5% der Kauf- oder Baukosten mit einer Obergrenze von 2.500€ pro Jahr und 767€ pro Kind zusätzlich. Bei Altbauwohnungen liegt die Eigenheimzulage bei 2,5% mit einer Obergrenze von 1.278€ pro Jahr und ebenfalls 767€ pro Kind und Jahr.Ein uneingeschränkt Steuerpflichtiger in Deutschland hat für maximal 8 Jahre Anspruch auf Eigenheimzulage, wenn er sich eine Wohnung im Inland anschaffen oder herstellen möchte und diese dann zu eigenen Wohnzwecken benutzen wird. Zudem dürfen seine positiven Einkünfte eine bestimmte Höhe nicht überschreiten und ein Objektverbrauch darf noch nicht eingetreten sein.
Die Einkommensgrenzen liegen für Alleinstehende bei 70.000€ pro Jahr, für verheiratete Paare bei 140.000€, zuzüglich 30.000€ je Kind. Es zählen die Einkünfte des Jahres, in dem die Zulage zum ersten Mal gezahlt wird und das Vorjahr.Maßgebliche Voraussetzung der Eigenheimzulage ist die Definition des Wohnungsbegriffes. Das bedeutet, dass eine Wohnung baulich abgeschlossen sein muss. Zudem muss sie einen eigenen Zugang besitzen und eine Mindestgröße von 25 Quadratmetern (laut ständiger Rechtssprechung) haben. Außerdem müssen alle notwendigen Nebenräume, wie Küche und Bad, vorhanden sein, um einen eigenen Haushalt führen zu können. Ferien- oder Wochenendwohnungen sind von der Förderung ausgeschlossen, ebenso Wohnungen, für die ganz oder teilweise Betriebsausgaben oder Werbungskosten im Rahmen einer doppelten Haushaltsführung von der Steuer abgesetzt werden."