Elternzeit: Antrag und Elterngeld erklärt

Viele Mütter und Väter sollen nach der Geburt die nötige Zeit für die Betreuung des Nachwuchses erhalten. Mit dem Bundeselterngeld- und Elternzeitgesetz wurde für frischgebackene Eltern die Möglichkeit geschaffen, unabhängig voneinander eine bis zu drei Jahre lange eine Berufsauszeit einzulegen. Wenn Sie diese in Anspruch nehmen, bleibt Ihnen der Arbeitsplatz sicher erhalten, denn Sie genießen in der Elternzeit Kündigungsschutz.

Elisabeth Schwarzbauer

Autorin für Versicherungsthemen


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Zuletzt aktualisiert: April 27, 2023

Author Elisabeth Schwarzbauer

Elisabeth Schwarzbauer

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Elisabeth ist studierte Physikerin, verantwortet bei uns die Versicherungsthemen und hilft Ihnen Ihr bestes Angebot zu finden. Ihre Freizeit verbringt sie am liebsten mit Ihrer Familie oder mit einem Buch auf der Terrasse (wenn es das Wetter ermöglicht).

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Inhaltsverzeichnis
     

    Unter Elternzeit wird der Anspruch von erwerbstätigen Erziehungsberechtigten auf eine unbezahlte Auszeit vom Beruf zum Zweck der Kinderbetreuung verstanden. Auch Adoptiv- oder Vollzeitpflegeeltern können Elternzeit beantragen.

    Elternzeit: Die Grundlagen

    Jedem Elternteil stehen unabhängig voneinander drei Jahre Elternzeit zu. Selbstverständlich kann jeder selbst entscheiden, ob er die Elternzeit komplett in Anspruch nehmen möchte oder lieber früher wieder in den Beruf zurückkehrt. Wird die Elternzeit in Anspruch genommen, liegt die Mindestdauer jedoch bei zwei Monaten.

    Jeder Elternteil hat den Anspruch, seine Elternzeit auf zwei Zeitabschnitte aufzuteilen, zwischen denen er wieder arbeiten kann. Eltern, deren Kinder ab dem 1. Juli 2015 geboren wurden, können ihre Elternzeit nach dem neuen „Elterngeld plus“ auch in drei Abschnitte aufteilen.

    Eine weitere Aufteilung ist nur möglich, wenn der Arbeitgeber zustimmt. Zwei der drei Jahre müssen vor dem dritten Geburtstag des Kindes genommen werden, sonst verfallen sie. Das dritte Jahr kann auch auf die Zeit bis zum achten Geburtstag des Kindes übertragen werden, sofern der Chef zustimmt. Auch hier gibt es neue Regeln durch das „Elterngeld plus“. Wer ab dem 1. Juli 2015 Mutter oder Vater wurde, kann zwei der drei Jahre auf die Zeit zwischen dritten und achten Geburtstag des Kindes übertragen. Die Zustimmung des Arbeitgebers ist nach der Reform nicht mehr erforderlich.

    Elternzeit gibt es für jedes Kind

    Die Eltern dürfen bei mehreren Kindern entsprechend auch mehrmals Elternzeit nehmen: Für jedes Kind stehen Mutter und Vater jeweils drei Jahre zu. Wenn während der Elternzeit ein weiteres Kind zur Welt kommt, schließt die neue Elternzeit an. Sie ist spätestens mit dem dritten Geburtstag des letztgeborenen Kindes zu Ende.

    Zeit nach der Geburt, um Elternzeit in Anspruch zu nehmen

    Der rechtliche Anspruch besteht bis zum dritten Geburtstag des Kindes. Mit Zustimmung Ihres Arbeitgebers können Sie ein Jahr für die Zeit danach aufsparen. Die Elternzeit ist spätestens am achten Geburtstag des Kindes vorbei.

    So beantragen Sie Elternzeit

    Stellen Sie Ihren Antrag auf Elternzeit schriftlich: Er sollte einen Briefkopf mit Angaben zum Absender, eine Anrede und den genauen Zeitraum, für den Elterngeld beantragt wird, enthalten. Wenn Sie auf Nummer sicher gehen wollen, lassen Sie sich von Ihrem Chef eine schriftliche Empfangsbestätigung ausstellen.

    Der Antrag muss Ihrem Arbeitgeber mindestens sieben Wochen vor Beginn der Elternzeit vorliegen. Da für Mütter die Elternzeit erst nach Ablauf der Mutterschutzzeit beginnt und diese in der Regel acht Wochen beträgt, ist das Elterngeld eine Woche nach der Geburt zu beantragen. Wer einen Teil seiner Elternzeit auf die Zeit zwischen dem 3. und 8. Geburtstag des Kindes übertragen will, muss dies mindestens 13 Wochen vor Beginn dieses Elternzeitabschnitts beantragen.

    Sie müssen Ihren Chef aber nicht zwingend vor Einreichung des schriftlichen Antrags informieren. Sie können dem Arbeitgeber jedoch die Planung erleichtern, wenn Sie Ihre Absichten früher äußern: Dies gilt insbesondere dann, wenn Sie vorhaben, während der Elternzeit in Teilzeit zu arbeiten.

    Übrigens: Ihr Antrag kann nicht abgelehnt werden. Vielmehr informieren Sie Ihren Arbeitgeber formal über die Elternzeit; lediglich die Fristen zur Antragsstellung müssen Sie einhalten.

    Als Vater erst acht Wochen vor Elternzeit Bescheid geben

    Wenn Sie damit rechnen, dass Ihr Chef nicht begeistert von Ihren Plänen sein wird, sollten Sie ihn nicht früher als acht Wochen vor Beginn der Elternzeit informieren. Erst dann greift der Kündigungsschutz.

    Die Höhe der Auszahlung während der Elternzeit als Vater ist abhängig vom Gehalt, das in den 12 Monaten vor der Geburt des Kindes bezogen wurde. Das Basiselterngeld liegt jedoch bei mindestens 300 Euro, höchstens 1.800 Euro monatlich. Für die Variante des ElterngeldPlus bedeutet das die Hälfte, also 150 bzw. 900 Euro.

    Elterngeld: Höhe und Bezugsdauer

    Das BasisElterngeld kann ab dem Tag der Geburt des Kindes bis zur Vollendung des 14. Lebensmonats beansprucht werden. Im Falle einer Adoption oder Adoptionspflege kann das Elterngeld ab der Aufnahme des Kindes bis spätestens zur Vollendung des achten Lebensjahres ausgezahlt werden.

    Elterngeld können Sie erst nach der Geburt des Kindes beantragen. Es wird bis zu drei Monate ab Eingang bei der Elterngeldstelle rückwirkend gewährt. Außerdem beantragen Sie Elterngeld nicht bei Ihrem Arbeitgeber, sondern bei der Elterngeldstelle, die für Ihr Bundesland zuständig ist. Hier finden Sie eine Übersicht. Für den Elterngeld-Antrag müssen Sie ein Antragsformular ausfüllen und bei der zuständigen Stelle einreichen.

    Das monatliche Elterngeld beträgt mindestens 300 Euro und höchstens 1.800 Euro. Wer vor der Geburt des Kindes mehr als 1.000 Euro netto verdient hat, erhält während der Elternzeit 67 Prozent seines Nettogehalts. Dies zahlt jedoch nicht der Arbeitgeber, sondern der Staat. Für Geringverdiener gilt: Für je 20 Euro, die das Einkommen unter der Grenze von 1.000 Euro lag, erhöht sich die Ersatzrate um 0,1 Prozentpunkte. Bei Mehrlingsgeburten erhöht sich das Elterngeld um 300 Euro pro Kind.

    Voraussetzungen

    Um erfolgreich Elterngeld beantragen zu können, müssen jedoch einige Voraussetzungen erfüllt werden.

    • Sie leben mit dem Kind zusammen in einem Haushalt
    • Sie betreuen es überwiegend selbst
    • Sie arbeiten während der Bezugszeit nicht mehr als 30 Wochenstunden
    • Sie und Ihr Partner verdienen zusammen nicht mehr als 500.000 Euro jährlich. Der Wert bezieht sich auf das zu versteuernde Einkommen im Kalenderjahr vor der Geburt.
    • Sie haben Ihren dauerhaften Aufenthaltsort in Deutschland.
    • Neben leiblichen Eltern dürfen auch folgende Personen einen Antrag auf Elternzeit und Elterngeld stellen:
      1. Eingetragene Lebenspartner mit der Zustimmung des sorgeberechtigten Elternteils
      2. Adpotiv- und Sorgeeltern, sofern es sich um Vollzeitpflege handelt
      3. Großeltern, falls die Eltern minderjährig sind
      4. Enge Verwandte bei Tod oder Schwerbehinderung der Eltern

    Benötigte Unterlagen

    Für die Beantragung vom Elterngeld benötigen Sie:

    • Den von beiden Eltern unterschriebenen Antrag auf Elterngeld
    • Eine Original-Geburtsbescheinigung des Kindes mit dem Verwendungszweck „Elterngeld“ oder „für soziale Zwecke“
    • Eine Bescheinigung der Krankenkasse über den Bezug von Mutterschaftsgeld nach der Geburt
    • Eine Bescheinigung des Arbeitgebers über Zuschuss zum Mutterschaftsgeld nach der Geburt
    • Bei Beamtinnen eine Bescheinigung über die Dienstbezüge während des Mutterschutzes nach der Geburt
    • Bei Arbeitnehmern eine Lohn- und Gehaltsabrechnung für die letzten zwölf Monate vor der Geburt
    • Bei Selbstständigen ein Steuerbescheid für den letzten abgeschlossenen Veranlagungszeitraum vor der Geburt
    • Arbeitszeitbestätigung durch den Arbeitgeber, falls Sie oder Ihr Partner während der Bezugszeit in Teilzeit arbeiten wollen (bei Selbstständigen eine Arbeitszeiterklärung)

    Antragsgenehmigung kann Monate dauern

    Da Elterngeld erst nach der Geburt des Kindes beantragt werden kann und viele Eltern auf regelmäßiges Einkommen angewiesen sind, sollte der Antrag innerhalb weniger Wochen entschieden sein. Die Realität zeigt jedoch, dass es aufgrund von Personalmangel in den zuständigen Stellen mitunter Monate dauern kann, bis Eltern erfahren, ob und wie viel Elterngeld sie erhalten.

    Wie lange kann ich Elterngeld in Anspruch nehmen?

    Beachten Sie, dass sich Elterngeld und Elternzeit in ihrer Dauer unterscheiden. Die maximale Elternzeit, also die unbezahlte Jobpause, ist länger als die Bezugsdauer des Elterngelds, während der sie staatliche Ersatzleistungen für das wegfallende Gehalt beziehen können. Nach dem „alten“ Elterngeld beträgt die Bezugsdauer insgesamt 12 Monate (die Zeit bezieht sich auf die Lebensmonate des Kindes, nicht auf Kalendermonate). Wenn Mutter und Vater beide Elterngeld beantragen, gibt es zwei sogenannte Partnermonate obendrauf. Maximal werden dann 14 Monate Elterngeld gezahlt. Alleinerziehenden stehen ebenfalls 14 Monate Elterngeld zu. Voraussetzung ist, dass Ihnen das Aufenthaltsbestimmungsrecht allein zusteht und Sie nicht mit dem Partner in einem Haushalt leben.

    Wenn Sie Ihren Anspruch auf Elternzeit (maximal drei Jahre) komplett ausreizen wollen, sollten Sie bedenken, dass dieser über die Elterngeldbezugsdauer (maximal 24 Monate bei Teilzeitarbeit) hinausgeht. Da es sich um eine unbezahlte Berufsauszeit handelt, erhalten Sie vom Arbeitgeber kein Gehalt. Da Sie auch nicht arbeitslos sind, haben Sie keinen Anspruch auf staatliche Unterstützung. Die zusätzlichen Monate Elternzeit können sich daher meist nur Eltern leisten, wenn das Einkommen eines Partners ausreicht oder entsprechende Rücklagen vorhanden sind.

    Neuerungen beim „Elterngeld plus“

    Das ElterngeldPlus kann von Eltern doppelt so lang bezogen werden wie die Basisvariante. Ein Monat Basiselterngeld entspricht demnach zwei Monaten ElterngeldPlus. Sollten Eltern nach der Geburt nicht arbeiten, ist das ElterngeldPlus halb so hoch wie das Basiselterngeld.

    Wer in Teilzeit ─ also zwischen 25 und 30 Wochenstunden ─ arbeitet, kann beim „Elterngeld plus“ die Bezugsdauer auf maximal 24 Monate verdoppeln. Bis zu vier zusätzliche Partnermonate gibt es, wenn sich beide Partner entscheiden, mindestens vier Monate lang gleichzeitig in Teilzeitarbeiten zu gehen. Auch Alleinerziehende können den Partnerbonus in Anspruch nehmen.

    Beratung hilft im Einzelfall

    Die Regelungen des Bundeselterngeld- und Elternzeitgesetzes für sämtliche Einzelfälle sind teilweise sehr umfangreich und kompliziert. Beratung gibt es in der Elterngeldstelle Ihres Landkreises oder Ihrer Stadt. Anschriften finden Sie auf der Website des Bundesfamilienministeriums.

    Vater und Mutter: Unterschiede bei der Elternzeit

    Mütter und Väter können die Elternzeit gleichzeitig beantragen. Allerdings verbrauchen Sie dann innerhalb eines Monats zwei Monate des Ihnen zustehenden Elterngelds. Beispiel: Sie und Ihr Partner haben zusammen zwölf Monate Anspruch auf Elterngeld, hinzu kommen zwei Partnermonate, wenn Sie beide Elterngeld beanspruchen. Sie können also beide in den ersten sieben Monaten Elterngeld beziehen. Dann sind die 14 Monate aufgebraucht.

    Ob die Mutter einen Beruf ausübt oder nicht, spielt für Väter bei der Elternzeit übrigens keine Rolle: Als Vater stehen Ihnen drei Jahre Elternzeit zu, unabhängig davon, ob Ihre Partnerin erwerbstätig ist oder nicht.

    Seit der Einführung des Elterngeldes am 1. Januar 2007 nehmen immer mehr Väter diese gesetzliche Option in Anspruch. Während im Jahr 2008 ca. 21% der Väter von Neugeborenen Elternzeit in Anspruch nahmen, waren es 2014 bereits 34%. Durchschnittlich bleiben Väter mit 3,1 Monate im Vergleich zu Müttern mit 11,6 Monaten allerdings immer noch deutlich weniger zuhause beim Kind.

    Darf ein Vater Elternzeit nehmen, wenn die Mutter des Kindes noch im Mutterschutz ist und entsprechende Leistungen erhält?

    Ja, allerdings werden die Monate, in denen die Mutter Leistungen aus dem Mutterschutz bezieht, als Elterngeldmonate verrechnet. Falls Sie die ersten beiden Lebensmonate Elterngeld beziehen und Ihre Partnerin Mutterschutzleistungen bezieht, verbrauchen Sie vier von den maximal 14 Elterngeldmonaten, die Ihnen insgesamt zur Verfügung stehen (beim „Elterngeld plus“ gibt es eine längere maximale Bezugsdauer bei Teilzeitarbeit).

    Bekommen Mütter und Väter in Elternzeit den gleichen Prozentsatz ihres Gehalts?

    Ja, wenn in der Elternzeit Elterngeld beantragt wird, beträgt dessen Höhe unabhängig vom Geschlecht im Normalfall 67 Prozent des zuletzt gezahlten Nettogehalts.

    Ist Vaterschaftsurlaub und Elternzeit das Gleiche?

    Nein, im Gegensatz zur Elternzeit ist der Vaterschaftsurlaub bezahlt. Ob und falls ja, wie lange der Arbeitgeber Vaterschaftsurlaub gewährt, liegt alleine bei ihm. Ein gesetzlicher Anspruch darauf besteht in Deutschland nicht. Beamte haben gemäß § 12 Sonderurlaubsverordnung Anspruch auf einen Tag Sonderurlaub, wenn das Kind geboren wird.

    Kann ich auch für das Kind meines Ehepartners Elternzeit beantragen?

    Ja, allerdings nur, wenn Sie ein Sorgerecht für das Kind Ihres Ehepartners haben.

    Kann ich als Vater Elternzeit beantragen, auch wenn ich nicht mit der Mutter verheiratet bin?

    Auch hier kommt es darauf an, ob Sie ein Sorgerecht für das Kind haben. Wenn Sie noch nicht wirksam als Vater anerkannt wurden oder über Ihren Antrag auf Vaterschaftsfeststellung noch nicht entschieden wurde, können Sie mit der Zustimmung der sorgeberechtigten Mutter Elternzeit beantragen.

    Was ist, wenn ich nicht in Deutschland lebe oder arbeite?

    Voraussetzung für Elterngeld und Elternzeit ist, dass Sie in Deutschland leben oder erwerbstätig sind. Wenn Sie Grenzgänger sind, Ihr Wohn- und Arbeitsort also nicht in im selben Land liegt, aber innerhalb der EU, des EWR oder der Schweiz, entsteht der Anspruch dort, wo Ihr Kind lebt.

    Beispiel: Eine Familie lebt in Deutschland, die Mutter arbeitet jedoch in Luxemburg. Die Mutter will nach der Geburt Elternzeit nehmen. Da das Kind in Deutschland lebt, besteht der Anspruch auf Elterngeld in Deutschland. Zur Berechnung wird ihr in Luxemburg verdientes Gehalt herangezogen. Falls die vergleichbaren Leistungen in Luxemburg höher sind, erhält sie die Differenz aus den luxemburgischen Kassen.

    Gesetzliche Grundlagen zur Elternzeit

    Die gesetzliche Grundlage zur Elternzeit ist das Bundeselterngeld- und Elternzeitgesetz (BEEG), das am 1. Januar 2007 in Kraft getreten ist. Es regelt, wie viel und wie lange Elterngeld bezogen werden kann, den Anspruch auf eine Berufsauszeit, wie das Elterngeld auf andere Sozialleistungen angerechnet und wie es steuerrechtlich behandelt wird. Zuständig für die Ausführung sind die von den Landesregierungen bestimmten Stellen.

    Mit dem 1. Januar 2015 ist zudem das „Elterngeld plus“ in Kraft getreten. Eltern von Kindern, die ab 1. Juli 2015 geboren wurden, können zwischen dem Basis-Elterngeld und dem „Elterngeld plus“ wählen oder beide kombinieren.

    Elternzeit und Kündigungsschutz

    Während der beruflichen Auszeit im Rahmen der Elternzeit besteht Kündigungsschutz. Dieser greift frühestens acht Wochen vor Beginn der Elternzeit. Für Elternzeit zwischen dem dritten und achten Geburtstag des Kindes besteht er bereits 14 Wochen vor Antritt der beruflichen Auszeit.

    Wenn Sie selbst kündigen

    Es steht Ihnen frei, während der Elternzeit zu kündigen. Der Elterngeld-Anspruch ist unabhängig davon. Seine Höhe richtet sich nach dem durchschnittlichen Netto-Monatseinkommen zwölf Monate vor der Geburt. Beachten Sie: Zum Ende der Elternzeit müssen Sie nach § 19 Bundeselterngeld- und Elternzeitgesetz (BEEG) eine Kündigungsfrist von drei Monaten einhalten.

    Wenn Sie während der Elternzeit Ihren Job verlieren, zum Beispiel weil die Firma insolvent ist

    Wenn Sie arbeitslos werden und Anspruch auf Arbeitslosengeld I haben, können Sie dies beantragen. Sie erhalten dann weiterhin Elterngeld, allerdings nur auf den Mindestsatz von 300 Euro. Alles andere wird mit dem Arbeitslosengeld verrechnet. Beachten Sie zudem, dass eine Voraussetzung für Arbeitslosengeld I ist, dass Sie dem Arbeitsmarkt mindestens 15 Stunden in der Woche zur Verfügung stehen. Mitunter ist es sinnvoller, Arbeitslosengeld nach Ende der Elterngeld-Bezugsdauer zu beantragen. Bei Arbeitslosengeld II, dem sogenannten Hartz IV, werden die Bezüge komplett miteinander verrechnet.

    Elternzeit und Versicherungen

    Krankenversicherung Während der Elternzeit bleibt die Pflichtversicherung bei der gesetzlichen Krankenversicherung bestehen. Sie müssen in dieser Zeit keine Krankenkassenbeiträge zahlen. Der Arbeitgeberanteil entfällt ebenfalls. Gleiches gilt für die gesetzliche Pflegeversicherung. Privatversicherte müssen weiterhin für ihren Beitrag aufkommen und noch dazu den Anteil des Arbeitgebers übernehmen.
    Arbeitslosenversicherung Sofern Sie vor Antritt der Elternzeit arbeitslosenversichert waren, sind Sie dies auch weiterhin, ohne Beiträge zu zahlen. Dies gilt so lange, bis Ihr Kind drei Jahre alt ist.
    Rentenversicherung Die Rentenversicherung erkennt drei Erziehungsjahre als Beitragszeit an, allerdings nur für einen Elternteil. Das ist in der Regel die Mutter. Soll die Erziehungszeit auf das Rentenkonto des Vaters gehen, müssen beide Elternteile dies übereinstimmend dem Rentenversicherungsträger mitteilen.

    Arbeiten während der Elternzeit

    Auch während der Elternzeit dürfen Sie arbeiten. Durch das neue „Elterngeld plus“ wird die frühere Rückkehr in den Beruf sogar gefördert. Wenn Sie maximal 30 Stunden pro Woche arbeiten, erhalten Sie nun mindestens die Hälfte des Elterngeld-Betrags, der Ihnen ohne Berufstätigkeit zugestanden hätte. Einzige Ausnahme: Sie können mit Teilzeitjob und Elterngeld nicht mehr verdienen als mit einer entsprechenden Vollzeitstelle. Zudem verlängert sich bei Teilzeitarbeit der Anspruch auf Elterngeld auf in der Regel 24 Monate.

    Wenn Ihr Kind vor dem 30. Juni 2015 geboren wurde und Sie das Basis-Elterngeld beziehen, erhalten Sie in der Regel 67 Prozent der Differenz zwischen Ihrem Einkommen vor der Geburt und ihrem jetzigen Teilzeit-Einkommen. Unter dem Strich kann es vorkommen, dass Sie bei Teilzeitarbeit insgesamt weniger Geld erhalten, als wenn Sie ganz aus dem Beruf ausgestiegen wären.

    Sie haben das Recht auf eine Teilzeitstelle zwischen 15 und 30 Stunden, wenn Sie ohne Unterbrechung länger als sechs Monate im Betrieb gearbeitet haben und dieser mehr als 15 Beschäftigte (Auszubildende ausgenommen) hat.

    Befristeter Vertrag und Elternzeit

    Auch mit einem befristeten Vertrag können Sie Elternzeit nehmen. Der Vertrag bleibt davon unberührt und wird durch die Elternzeit nicht verlängert. Sie sollten sich also früh genug bei Ihrem Arbeitgeber erkundigen, wie es nach der Befristung weitergeht. Wenn keine Aussicht auf Verlängerung besteht und Sie Arbeitslosengeld I in Anspruch nehmen wollen, müssen Sie sich spätestens drei Monate vor Auslauf des Arbeitsvertrages bei der Bundesagentur für Arbeit arbeitssuchend melden.

    Krankmeldung verlängert die Elternzeit nicht

    Eine Krankheit bzw. Krankmeldung während der Elternzeit hat keine Auswirkungen auf den Beginn oder das Ende der Elternzeit. Zudem gibt es nach Beginn der Elternzeit keinen Anspruch auf Entgeltfortzahlung. Diese steht Ihnen während einer Krankheit normalerweise für 6 Wochen zu.

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