Während der Elternzeit (früher: Erziehungsurlaub) haben die Eltern einen Anspruch auf unbezahlte Freistellung von der Arbeit. Die Elternzeit kann, auch anteilig, von jedem Elternteil allein oder von beiden Elternteilen gemeinsam genommen werden. Während der Elternzeit hat der Arbeitnehmer grundsätzlich keinen Anspruch auf Entgeltfortzahlung und verfügt folglich auch nicht über ein beitragspflichtiges Einkommen im Sinne der gesetzlichen Krankenversicherung. Aus diesem Grund können Kind und einkommensloser Elternteil grundsätzlich beitragsfrei über den anderen Elternteil in der gesetzlichen Krankenversicherung versichert werden, solange beide Partner Kassenpatienten sind.
Hat ein Ehepartner die gesetzliche Krankenversicherung verlassen und sich privat versichert, ist eine beitragsfreie Mitversicherung bei dem in der Kasse verbliebenen Elternteil nicht möglich, wenn der Partner privat krankenversichert ist, der (privat versicherte) Partner mindestens in Höhe der Versicherungspflichtgrenze verdient und der (privat versicherte) Partner mehr verdient als der in der Krankenkasse versicherte Ehepartner. Treffen alle drei Bedingungen zu, muss das Kind extra versichert werden. Entweder innerhalb von drei Monaten nach der Geburt als freiwillig versichertes Mitglied bei einer gesetzlichen Krankenkasse oder bei einer privaten Krankenversicherung.
Sonderfall Alleinerziehende: Bei unverheiratet zusammenlebenden Paaren und bei Alleinerziehenden ist das Kind stets über die gesetzlich krankenversicherte Mutter beitragsfrei mitversichert, unabhängig vom versicherungsrechtlichen Status des Vaters. Ist die Mutter privat versichert, muss sie auch für das Neugeborene eine private Police abschließen.