Berufsunfähigkeitsrente

Jeder Arbeitnehmer sollte das Risiko der Berufsunfähigkeit ernst nehmen und darüber nachdenken, wie er sich am besten absichern kann. Eine gesetzliche Berufsunfähigkeitsrente schützt nur die wenigsten ausreichend vor einer finanziellen Notlage, wenn keine anderen Absicherungen getroffen wurden. Die echte gesetzliche Berufsunfähigkeitsrente gibt es nämlich so gesehen nur noch für Arbeitnehmer, die vor dem 2. Januar 1961 geboren wurden.

Elisabeth Schwarzbauer

Autorin für Versicherungsthemen


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Zuletzt aktualisiert: November 22, 2023

Author Elisabeth Schwarzbauer

Elisabeth Schwarzbauer

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Elisabeth ist studierte Physikerin, verantwortet bei uns die Versicherungsthemen und hilft Ihnen Ihr bestes Angebot zu finden. Ihre Freizeit verbringt sie am liebsten mit Ihrer Familie oder mit einem Buch auf der Terrasse (wenn es das Wetter ermöglicht).

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Inhaltsverzeichnis
     
    Die Wahrscheinlichkeit einer Berufsunfähigkeit ist sehr hoch. Für privat versicherte Personen liegt diese bei ungefähr 25 Prozent. Statistisch gesehen wird somit jede vierte Person im Laufe des Arbeitslebens mindestens einmal berufsunfähig.

    Die Zahl von Berufsunfähigen wächst – 200.000 bis 300.000 neue Fälle gibt es jährlich. Insbesondere Berufsgruppen, die sich durch schwere körperliche Arbeit auszeichnen, sind betroffen. Darunter fallen unter anderen Krankenpfleger- und schwestern, Maurer und Dachdecker.

    Doch geht es im Rahmen von Berufsunfähigkeit schon längst nicht mehr nur um physische Probleme. Auch psychische Krankheiten und Nervenerkrankungen machen einen großen Teil der Gründe für eine Berufsunfähigkeit aus.

    Demnach machen Nervenerkrankungen einen Anteil von 32 Prozent, Erkrankungen des Skelett- und Bewegungsapparates 24 Prozent, Krebs sowie weitere bösartige Tumorerkrankungen 15 Prozent und Erkrankungen am Herz- und Gefäßsystem 7 Prozent aus.

    So sind nicht nur Handwerker anderer körperlich hart arbeitende Berufsgruppen betroffen – prinzipiell kann Berufsunfähigkeit jeden Berufstätigen treffen.

    Die Berufe lassen sich grob in vier Risikogruppen einteilen:

    Risikogruppe 1 Geringes Berufsrisiko herrscht bei hoch qualifizierten Berufstätigen, die geistige und sitzende Tätigkeiten ausführen (Architekt, Steuerberater, Psychologe, …).
    Risikogruppe 2 Normales Berufsrisiko herrscht bei kaufmännischen oder sonstigen Berufen, wo maximal leichte körperliche Arbeiten ausgeführt werden (Verwaltungsangestellter, Bürokaufmann, Redakteur, …).
    Risikogruppe 3 Erhöhtes Berufsrisiko herrscht bei Berufen, wo körperlich anstrengende Arbeiten ausgeführt werden und/oder das Arbeitsumfeld von Stress und Gefahr geprägt sein kann (Erzieher, Verkäufer, Bautechniker, …).
    Risikogruppe 4 Sehr hohes Berufsrisiko herrscht bei Berufen, wo nur körperliche und besonders anstrengende Aufgaben in gefährlichem Arbeitsumfeld ausgeführt werden (Altenpfleger, Soldat, Gärtner, Dachdecker, Polizist, etc.).

    Wann ist man berufsunfähig?

    Die rechtliche Definition für Berufsunfähigkeit findet sich im Sozialgesetzbuch (SGB).

    240 SGB Sechstes Buch

    „Berufsunfähig sind Versicherte, deren Erwerbsfähigkeit wegen Krankheit oder Behinderung im Vergleich zur Erwerbsfähigkeit von körperlich, geistig und seelisch gesunden Versicherten mit ähnlicher Ausbildung und gleichwertigen Kenntnissen und Fähigkeiten auf weniger als sechs Stunden gesunken ist.“

    Grundsätzlich ist Arbeitsunfähigkeit hier von Erwerbsunfähigkeit zu unterscheiden. Während sich Erstere auf einen vorübergehenden Zustand bezieht, geht es bei Letzterer um das Unvermögen jeglicher Form von Berufstätigkeit – nicht nur der bisherigen – nachzugehen. Bei der Erwerbsunfähigkeit ist ein Arbeitnehmer aufgrund von geistiger oder körperlicher Krankheit auf unbestimmte Zeit von seiner Erwerbstätigkeit ausgeschlossen.

    240 SGB Sechstes Buch

    „Berufsunfähig ist nicht, wer eine zumutbare Tätigkeit mindestens sechs Stunden täglich ausüben kann; dabei ist die jeweilige Arbeitsmarktlage nicht zu berücksichtigen.“

    Berufsunfähigkeitsrente: Wer sie bekommt

    Die gesetzliche Berufsunfähigkeitsrente gibt es als solche nicht mehr. Sie wurde zum 31.12.2000 abgeschafft und durch die in einem Zwei-Stufen-Modell geregelte Rente wegen Erwerbsminderung (Erwerbsminderungsrente) ersetzt. Allerdings können Arbeitnehmer, die vor 1962 geboren sind, bei Berufsunfähigkeit weiterhin in Teilen auf die „Berufsunfähigkeitsrente“ setzen. Ein Berufsschutz ist hier noch vorhanden.

    Genauer: Nur noch Versicherte, die vor dem 02.01.1961 geboren und berufsunfähig im Sinne des bis zum 31.12.2000 geltenden Rechts sind und zudem mindestens drei Jahre vor der Berufsunfähigkeit Beiträge entrichtet haben, erhalten seit 2001 noch eine „Berufsunfähigkeitsrente“ mit Berufsschutz im Rahmen einer Vertrauensschutzregelung.

    Die Leistung wird als Sonderregelung unter dem Namen teilweise Erwerbsminderungsrente bei Berufsunfähigkeit ausgezahlt und beträgt 50 Prozent der gesetzlichen Erwerbsminderungsrente. Damit ist sie niedriger als die ursprüngliche Berufsunfähigkeitsrente, wo es noch zwei Drittel gab.

    Voraussetzungen zum Bezug der „alten“ Berufsunfähigkeitsrente

    Sie sind berufsunfähig, können weniger als 6 Stunden täglich arbeiten und erfüllen folgende Voraussetzungen:

    • Sie sind vor dem 02.01.1961 geboren.
    • Sie haben in den letzten fünf Jahren vor Eintritt der Berufsunfähigkeit drei Jahre Pflichtbeiträge gezahlt.
    • Sie erfüllen die allgemeine Wartezeit von fünf Jahren (60 Monate Beitrags- und Ersatzzeiten).

    Bevor die spezielle Rente ausgezahlt werden kann, werden die gesundheitliche Leistungsfähigkeit sowie die fachlichen Kenntnisse und Fähigkeiten des Antragsstellers überprüft. So wird ausgelotet, ob eine zumutbare andere Tätigkeit denkbar ist. Das Bundesministerium für Arbeit und Soziales (BMAS) formuliert zur teilweisen Erwerbsminderungsrente bei Berufsunfähigkeit:

    „Zumutbar ist dabei eine Tätigkeit, die eine Stufe unter der Gruppe des bisherigen Berufs liegt. Eine Tätigkeit, für die im Rahmen einer Leistung zur Teilhabe am Arbeitsleben eine Ausbildung oder Umschulung absolviert wurde, ist stets zumutbar. Erst wenn weder der bisherige Beruf noch eine in diesem Sinne zumutbare andere Tätigkeit mindestens 6 Stunden täglich ausgeübt werden können, liegt Berufsunfähigkeit vor. Die Ausübung einer Erwerbstätigkeit steht dem Rentenanspruch nicht entgegen.“ (Bundesministerium für Arbeit und Soziales)

    Sind alle oben aufgelisteten Voraussetzungen erfüllt, kann die teilweise Erwerbsminderungsrente bei Berufsunfähigkeit ausgezahlt werden; dies hat dann auch – anders als bei der Erwerbsminderungsrente bei nach dem 01.01.1961 Geborenen – nichts mehr mit der Erwerbsfähigkeit zu tun.

    Nach dem 1. Januar 1961 geboren: Was passiert bei Berufsunfähigkeit?

    Sind Sie nach dem 01.01.1961 geboren, können Sie keine Berufsunfähigkeitsrente erhalten und profitieren nicht von einem Berufsschutz. Dann erstreckt sich der Versicherungsschutz ausschließlich auf die Erwerbsfähigkeit. Als erwerbsfähig gelten Arbeitnehmer, die in der Lage sind, noch mindestens sechs Stunden am Tag zu arbeiten, unabhängig von Tätigkeit und Aufgabe.

    Der Gesetzgeber plant hier grundsätzlich keinen Berufsschutz ein. So kann ein Pilot, der durch einen unglücklichen Zwischenfall an den Rollstuhl gebunden wurde, beispielsweise immer noch eine Bürotätigkeit ausführen. Dabei spielt es keine Rolle, ob die alternative Berufstätigkeit mit weniger Gehalt verbunden ist – es geht ausschließlich um die Fähigkeit, am Arbeitsmarkt teilzunehmen (Verweisung).

    Nur wenn diese nicht mehr oder nur teilweise gegeben ist, besteht Anspruch auf Erwerbsminderungsrente, die dann nur einen Bruchteil des ursprünglichen Gehalts ausmacht und in den meisten Fällen nicht zur finanziellen Absicherung ausreicht. Versicherungsrechtliche Voraussetzung ist außerdem eine mindestens fünfjährige Mitgliedschaft in der gesetzlichen Rentenversicherung. In den letzten fünf Jahren vor der Erwerbsminderung müssen Sie mindestens 36 Monate Pflichtbeiträge gezahlt haben.

    Beispiel Erwerbsminderungsrente vs. Berufsunfähigkeitsrente

    Ein Manager, der nach dem 02.01.1961 geboren ist und durch eine psychische Erkrankung seinen Beruf bei einem großen Geldinstitut nicht mehr ausüben kann, erhält keine Erwerbsminderungsrente, wenn er nachweislich noch mindestens sechs Stunden am Tag als Pförtner arbeiten kann. Man spricht hier von der sogenannten Verweisung. Der Manager ist zwar berufsunfähig, nicht aber erwerbsunfähig, da er dem Arbeitsmarkt immer noch zu Verfügung steht.

    Wäre der Manager vor dem 02.01.1961 geboren und würde alle anderen Voraussetzungen für den Erhalt der ehemaligen gesetzlichen Berufsunfähigkeitsrente erfüllen, würde er dank des für ihn noch vorhandenen Berufsschutzes direkt die teilweise Erwerbsminderungsrente bekommen, auch wenn er immer noch erwerbsfähig und „nur“ berufsunfähig ist.

    Volle und teilweise Erwerbsminderungsrente

    Die gesetzliche Erwerbsminderungsrente steht zwar prinzipiell allen Berufsunfähigen zur Verfügung, beträgt jedoch lediglich 30 Prozent des vorherigen Bruttolohns und bei teilweise geminderter Erwerbsfähigkeit sogar nur 15 Prozent. Außerdem sind strenge Auflagen an die Gewährung geknüpft – Statistiken belegen, dass fast jeder zweite Antrag abgelehnt wird.

    Grundsätzlich wird zwischen der vollen Erwerbsminderungsrente und der Rente bei teilweiser Erwerbsminderung unterschieden. Erstere wird gewährt, wenn Sie auf nicht absehbare Zeit weniger als drei Stunden täglich arbeiten können. Ein Rentenanspruch bei teilweiser Erwerbsminderung besteht, wenn wegen Krankheit oder Behinderung auf nicht absehbare Zeit noch mindestens drei, aber nicht mehr als sechs Stunden täglich gearbeitet werden kann – oder wenn sie die Voraussetzungen für die ehemals „gesetzliche Berufsunfähigkeitsrente“ erfüllen, wie oben beschrieben. Die Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung beträgt in der Höhe die Hälfte der Rente wegen voller Erwerbsminderung.

    Entscheidend ist also, die pro Tag mögliche maximale Arbeitszeit: „Welche Rente gewährt wird richtet sich heute nur noch danach, wie lange man täglich arbeiten kann. Liegt das Leistungsvermögen unter drei Stunden täglich, gibt es die Rente wegen voller Erwerbsminderung, bei drei bis unter sechs Stunden die Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung. Wer mindestens sechs Stunden arbeiten kann, erhält nur dann eine Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung, wenn er vor dem 2.1.1961 geboren und berufsunfähig ist“, führt die Deutsche Rentenversicherung aus.

    Deutlich wird: Selbst bei voller Erwerbsminderungsrente dürfte es ohne weitere Absicherungen äußerst schwierig werden, den gewohnten Lebensstandard zu halten, bei teilweiser Erwerbsminderung ist dies nahezu unmöglich. Unter anderem deswegen zählt die private Berufsunfähigkeitsversicherung zu den wichtigsten privaten Versicherungen.

    So beantragen sie die Rente wegen Erwerbsminderung bei Berufsunfähigkeit

    Den Antrag auf Erwerbsminderungsrente können Sie bei den zuständigen Auskunfts- und Beratungsstellen der Deutschen Rentenversicherung aufnehmen lassen. Alternativ können Sie das Formular selbst ausfüllen und an Ihren Rentenversicherungsträger senden. Alle Formulare finden Sie auf der Internetseite der Deutschen Rentenversicherung.

    Suchen Sie eine Auskunfts- oder Beratungsstelle auf

    Die Erwerbsminderungsrente ist eine individuelle Angelegenheit, daher helfen pauschale Ratschläge häufig nur bedingt. Da Sie bei einer persönlichen Antragsstellung beim Versicherungsträger in der Auskunfts- oder Beratungsstelle professionellen Rat und wichtige Informationen erhalten, ist dieser Weg für viele der richtige.

    In der Regel müssen Sie neben allen notwendigen Versicherungsunterlagen zum Antrag auch entsprechende ärztliche Unterlagen, darunter beispielsweise Facharztgutachten oder Befundberichte, einreichen beziehungsweise zur Antragsstellung mitnehmen. Sie können für den Behördengang auch eine Vertrauensperson schicken, die Sie dann mit einer schriftlichen Vollmacht ausstatten. Der Gesetzgeber prüft die Informationen dann genau, um entscheiden zu können, ob eine Rente wegen Erwerbsminderung gewährleistet werden kann.

    Wie viele Stunden Sie am Tag mit Ihrer Krankheit oder Behinderung noch arbeiten können, wird durch einen Arzt der Rentenversicherungsträger festgestellt. Dabei wird nicht nur die Leistungsfähigkeit im bisher ausgeübten Beruf, sondern die Fähigkeit zu Arbeiten generell (also auch in anderen Berufen) geprüft. Die Bearbeitungsdauer beträgt in der Regel wenige Wochen und ist unter anderem davon abhängig, ob zusätzliche ärztliche Untersuchungen nötig sind oder nicht.

    Höhe der Erwerbsminderungsrente errechnet sich wie Altersrente

    Das Bundesministerium für Arbeit und Soziales informiert, dass sich die Höhe der vollen oder halben Erwerbsminderungsrente nach den gleichen Regeln errechnet, wie Ihre Altersrente. Grundlegend für die Berechnung sind hier die während Ihres Berufslebens eingezahlten Rentenversicherungsbeiträge beziehungsweise die erreichten Entgeltpunkte. Zusätzlich kommt es auch auf Anrechnungszeiten (Arbeitslosigkeit, Arbeitsunfähigkeit, Fachschulausbildung, etc.) sowie auf Berücksichtigungszeiten beispielsweise wegen Kindererziehung an.

    Zum Schutz durch Zurechnungszeiten formuliert das Ministerium:

    „Wenn Sie in früheren Jahren Ihre Arbeitskraft verlieren, würde Ihre Rente wegen der fehlenden Beitragsjahre in der Regel niedrig ausfallen. Deshalb wird allen Versicherten, die vor dem vollendeten 60. Lebensjahr die Rente wegen verminderter Erwerbsfähigkeit in Anspruch nehmen, die Lücke im Rentenkonto durch eine Zurechnungszeit aufgefüllt, ohne dass Sie dafür Beiträge zahlen müssen. Der Versicherte wird bei der Rentenberechnung so gestellt, als sei er vom Eintritt der Erwerbsminderung bis zur Vollendung des 60. Lebensjahres beitragspflichtig beschäftigt gewesen. Die Zurechnungszeit wird mit einem Betrag bewertet, der sich an dem Durchschnittswert Ihrer bisherigen individuellen Gesamtbeitragsleistung orientiert.“ (Bundesministerium für Arbeit und Soziales)

    Fazit: Wie oben bereits erwähnt, reicht die gesetzliche Erwerbsminderungsrente in den meisten Fällen nicht aus, um den Lebensstandard von Berufsunfähigen zu erhalten. Auch wenn die Auflagen erfüllt werden und die Erwerbsminderungsrente gezahlt wird, ist die Höhe der Zahlung in der Regel viel zu gering. Aufgrund der Verweisung können zudem hochqualifizierte Arbeitskräfte auf einfache Hilfstätigkeiten verwiesen werden.

    Erwerbsminderungsrente: Hinzuverdienst ist erlaubt

    Wenn Sie eine Rente wegen Erwerbsminderung bei Berufsunfähigkeit erhalten, dürfen Sie grundsätzlich noch etwas hinzuverdienen. Allerdings gibt es Hinzuverdienstgrenzen, die individuell berechnet werden. Die Höhe des Verdienstes beeinflusst direkt die Höhe der Erwerbsminderungsrente, die je nach Verdienst voll, anteilig oder auch gar nicht mehr gezahlt wird.

    Wie hoch der Hinzuverdienst sein darf, ist abhängig von der ausgezahlten Erwerbsminderungsrente:

    „Die Rente wegen verminderter Erwerbsfähigkeit können Sie entweder in voller Höhe oder als anteilige Rente in Höhe von drei Vierteln, der Hälfte oder eines Viertels der Vollrente erhalten. Je niedriger der Anteil ist, desto mehr dürfen Sie hinzuverdienen. Ihre Rente wird nur dann anteilig ausgezahlt, wenn Sie die Hinzuverdienstgrenzen überschreiten. Sie können also nicht selbst bestimmen, ob und in welcher Höhe Sie eine anteilige Erwerbsminderungsrente erhalten wollen.“ (Quelle: Deutsche Rentenversicherung)

    Erhalten Sie eine volle Erwerbsminderungsrente, beträgt die Hinzuverdienstgrenze 450 Euro monatlich. Die Höhe der Hinzuverdienstrente für eine Teilrente wird individuell berechnet. Die Deutsche Rentenversicherung informiert: „Entscheidend sind hierbei der versicherte Verdienst beziehungsweise die rentenrechtlichen Zeiten vor Eintritt der Erwerbsminderung – umgerechnet in sogenannte Entgeltpunkte – und der Ort, an dem der Verdienst erzielt wird (alte oder neue Bundesländer).“ Detaillierte Informationen zum Thema Hinzuverdienst bei Erwerbsminderungsrente erhalten Sie online auf der Webseite der Deutschen Rentenversicherung.

    Private Berufsunfähigkeitsversicherung: Wichtiger, denn je

    Spätestens seit dem Wegfallen der klassischen Berufsunfähigkeitsrente wird eine private Berufsunfähigkeitsrente wichtiger denn je. Die Berufsunfähigkeitsversicherung (kurz: BUV oder BU-Versicherung) gehört nicht umsonst zu den wichtigsten privaten Versicherungen schlechthin. Sie sichert das Einkommen von Berufstätigen im Falle einer Berufsunfähigkeit und sollte daher eine zentrale Bedeutung im Versorgungsgedanken einnehmen. Die BU-Versicherung kann sowohl als selbstständige Versicherung als auch als Zusatzversicherung (Berufsunfähigkeitszusatzversicherung) zu einer Renten- oder Lebensversicherung abgeschlossen werden.

    BUV ist keine Schadens- sondern eine Summenversicherung

    Bei der privaten BU-Versicherung handelt es sich nicht um eine Schadensversicherung, sondern um eine Summenversicherung. Daher kann im Fall einer Berufsunfähigkeit nicht von einem Schadensausgleich oder dergleichen die Rede sein; es geht um eine genau definierte Leistung und nicht um die Begleichung eines tatsächlich eingetretenen finanziellen Schadens.

    Leistungen der privaten Berufsunfähigkeitsversicherung

    Wie bei vielen anderen Versicherungen auch unterscheiden sich Konditionen und Leistungen bei BU-Versicherungen von Anbieter zu Anbieter. In der Regel zahlt eine Berufsunfähigkeitsversicherung Ihnen jedoch eine zuvor vereinbarte monatliche Rente, wenn Sie wegen eines Unfalls oder einer Krankheit zu mindestens 50 Prozent berufsunfähig im Sinne von § 240 SGB, Sechstes Buch sind. Häufig fallen auch Pflegebedürftige (mindestens Pflegestufe 1) in dieses Raster.

    Weitere Ein- und Ausschlüsse sind je nach Vertragsklauseln möglich. Es gilt stets die genaue vertragliche Vereinbarung bezüglich der Leistungen.

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