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Haftpflichtversicherung

Eine private Haftpflicht- versicherung ist im Alltag unverzichtbar.

 

Gebührenordnung

Ärzte und Heilpraktiker, die nicht im Rahmen der vertragsärztlichen Versorgung und damit außerhalb der gesetzlichen Krankenversicherung tätig werden, rechnen ihr Honorar nach privaten Gebührenordnungen ab.

Die Gebührenordnung für Ärzte und Zahnärzte sehen einen Gebührenrahmen für die persönlichen ärztlichen und zahnärztlichen Leistungen vom 1- bis zum 3,5-fachen, die medizinisch-technischen Leistungen vom 1- bis zum 2,5-fachen, die Leistungen der Laboratoriumsdiagnostik vom 1- bis zum 1,3-fachen der einfachen Gebührensätze vor. "In der Regel" darf eine Gebühr aber nur zwischen dem 1-fachen und dem 2,3-fachen (Regelhöchstsatz) des Gebührensatzes liegen, bei den medizinisch-technischen Leistungen zwischen dem 1-fachen und 1,8-fachen ( Regelhöchstsatz) und bei den letztgenannten Leistungen zwischen dem 1-fachen und dem 1,5-fachen (Regelhöchstsatz).

 

Bemessungskriterien für die Höhe des Honorars sind: die Schwierigkeit und der Zeitaufwand der einzelnen Leistung, die Umstände bei der Ausführung, die Schwierigkeit der einzelnen Leistung kann auch durch die Schwere der Krankheit begründet sein. Will ein Arzt oder Zahnarzt über die genannten Regelhöchstsätze hinaus bis zum Höchstsatz (3,5 / 2,3 / 1,3) berechnen, so ist dies nur zulässig, wenn Besonderheiten der oben genannten Bemessungskriterien es rechtfertigen. Dies hat der Arzt oder Zahnarzt schriftlich zu begründen. Auf Verlangen muss er seine Begründung gegenüber seinem Patienten und dem Versicherer näher erläutern.

Honorare oberhalb des Regelhöchstsatzes (3,5 facher Satz), bis zu dem die meisten Versicherungen eine Leistung erstatten, kann der Arzt nur im Wege einer so genannten Honorarvereinbarung mit dem Patienten erzielen. Eine solche Abdingung muss vor der Behandlung in einem gesonderten Schriftstück geregelt und von Arzt oder Zahnarzt und Patienten unterschrieben werden. Der Arzt oder Zahnarzt hat dem Patienten einen Abdruck der Vereinbarung, die keine anderen Erklärungen enthalten darf, auszuhändigen. Der Patient muss in diesen Fällen die Differenz aus erstattungsfähiger und nicht erstattungsfähiger Honorarsumme aus eigener Tasche zahlen.

Das Gebührenverzeichnis für Heilpraktiker (GebüH) ist ein Verzeichnis der durchschnittlich üblichen Vergütungen, das als Berechnungshilfe bei der Rechnungsstellung dient.

 

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