Der Gemeinsame Bundesausschuss bezeichnet ein verhältnismäßig neues gesundheitspolitisches Gremium, das durch das Anfang des Jahres 2004 in Kraft getretene Gesetz zur Modernisierung der gesetzlichen Krankenversicherung (GMG) eingesetzt wurde. Rechtsgrundlage bildet der § 91 des fünften Sozialgesetzbuches (SGB V). Der Gemeinsame Bundesausschuss ersetzt mehrere andere Ausschüsse (unter anderem den früheren Bundesausschuss der Ärzte und Krankenkassen) und trifft vielfältige Entscheidungen bei Fragen, die die gesundheitliche Versorgung betreffen. Unter anderem konkretisiert er den Leistungskatalog der gesetzlichen Krankenversicherung. In diesem Ausschuss wirken Krankenkassen, Leistungserbringer (z.B. Ärzte und Vertreter von Krankenhausbetreibern) und Unparteiische zusammen. Auch Patientenvertreter nehmen im Ausschuss mit beratender Stimme teil. Der Gemeinsame Bundesausschuss kann als das wichtigste und zentralste Gremium der gemeinsamen Selbstverwaltung im Gesundheitswesen angesehen werden und wird gelegentlich bereits als der kleine Gesetzgeber im Gesundheitswesen bezeichnet. Seine Richtlinien und Verordnungen binden Ärzte, Krankenkassen und Versicherte gleichermaßen. Er berät je nach Themenstellung in wechselnden Zusammensetzungen.