Geringfügige Beschäftigung

Wer nicht mehr als 520 Euro im Monat verdient, gilt als geringfügig beschäftigt oder als sogenannter Mini-Jobber. Viele Arbeitnehmer wollen sich mit einem Minijob etwas hinzuverdienen. Aber auch für Arbeitssuchende ist eine geringfügige Beschäftigung eine Möglichkeit, einen Fuß im Arbeitsleben zu behalten. Wer gleich mehrere Minijobs hat, muss einiges beachten. Gleiches gilt für Minijobber mit einem Hauptberuf, Werkstudenten, Arbeitssuchende und weitere.

Elisabeth Schwarzbauer

Autorin für Versicherungsthemen


Update icon

Zuletzt aktualisiert: March 30, 2024

Author Elisabeth Schwarzbauer

Elisabeth Schwarzbauer

/Content/img/ie8/mail_icon_.jpg

Elisabeth ist studierte Physikerin, verantwortet bei uns die Versicherungsthemen und hilft Ihnen Ihr bestes Angebot zu finden. Ihre Freizeit verbringt sie am liebsten mit Ihrer Familie oder mit einem Buch auf der Terrasse (wenn es das Wetter ermöglicht).

Fenster schließen

Inhaltsverzeichnis
     

    Das Wichtigste in Kürze

    • Eine geringfügige Beschäftigung wird ausgeübt, wenn eine Person nicht mehr als 520 Euro im Monat verdient oder das pro Jahr zu erwartende Entgelt 6.240 Euro nicht übersteigt.
    • Steuern und Krankenkassenbeiträge zahlt ausschließlich der Arbeitgeber.
    • Geringfügig Beschäftigte werden als Arbeitnehmer in Teilzeit behandelt und haben daher die gleichen Ansprüche wie Vollzeitbeschäftigte, wie z.B. auf bezahlten Urlaub.
    • Es gelten die gesetzlichen Kündigungsfristen.
    • Auch geringfügig beschäftigte Rentner müssen ihr Einkommen versteuern, allerdings gibt es einige Besonderheiten.

    Gratis PDF >> Darum lohnt es sich für Minijobber, Steuern zu zahlen!

    Rechtliche Rahmenbedingungen

    Im Zuge der Mindestlohn-Erhöhung wurde im zum 1. Oktober 2022 auch die Verdienst-Obergrenze für geringfügig Beschäftigte angepasst. Der einstige 450 Euro Job ist nun der 520 Euro Job. Der gesetzliche Mindestlohn liegt aktuell bei 12 Euro pro Stunde.

    Möglich ist geringfügige Beschäftigung für Rentner, Studenten, Arbeitslose, Ferienjobber oder Arbeitnehmer, die sich neben ihrem Hauptberuf mit Minijobs etwas dazuverdienen wollen.

    Zudem soll sich nun die wöchentliche Arbeitszeit an 10 Stunden orientieren.

    Auch für geringfügige Beschäftigung, auch Minijob genannt, gilt eine flexible Arbeitszeitregelung. Sie erlaubt es Arbeitgebern, die Verdienstgrenze für geringfügig Beschäftigte einzuhalten und dennoch flexibel auf Personalengpässe, Produktionsspitzen, Nachfrageschwankungen und saisonale Gegebenheiten zu reagieren.

    Die Beschäftigung darf so verteilt werden, dass der Minijobber die 520-Euro-Grenze nicht mehr als drei Monate überschreitet und im gesamten Jahr maximal ein Arbeitsentgelt von 6.240 Euro verdient.

    Urlaubsanspruch und Kündigungsschutz

    Die geringfügige Beschäftigung behandelt die Arbeitnehmer als Teilzeitbeschäftigte. Sie haben mit Minijobs die gleichen Ansprüche wie Vollzeitbeschäftigte, also auch auf bezahlten Urlaub.

    Auch bei Minijobs gelten die gesetzlichen Kündigungsfristen. Diese betragen einen Monat, wenn die Beschäftigung bis zu zwei Jahre bestanden hat, zwei Monate bei fünf Jahren, drei Monate bei acht Jahren, vier Monate bei zehn Jahren, fünf Monate bei zwölf Jahren, sechs Monate bei 15 Jahren und sieben Monate ab 20 Jahren. Zeiten, die die vor der Vollendung des 25. Lebensjahres des Arbeitnehmers liegen, werden dabei nicht berücksichtigt.

    Eine Ausnahme sind Beschäftigungen mit vorübergehenden Aushilfskräften. Hier kann der Arbeitgeber für die ersten drei Monate eine kürzere Kündigungsfrist festlegen.

    Verdienstgrenze bei geringfügiger Beschäftigung

    Die Verdienstgrenze beim ehemaligen 450 Euro Job liegt nun bei 520 Euro im Monat beziehungsweise 6.240 Euro im Jahr, wobei von den Brutto-Einnahmen ausgegangen wird. Der gesetzliche Mindestlohn wurde zum 1. Oktober 2022 auf 12 Euro brutto in der Stunde angehoben.

    Die geringfügige Beschäftigung, in der sich Arbeitnehmer von der Rentenversicherungspflicht befreien lassen, definiert das Bruttogehalt ohnehin als Nettogehalt, da es keine weiteren Abzüge gibt. Ohne Befreiung zahlen Arbeiter, die eine geringfügig entlohnte Beschäftigung ausüben 3,6 Prozent ihres Arbeitsentgelts in die Rentenversicherung ein.

    Nicht angerechnete zusätzliche Einnahmen

    • Steuerfreie Aufwandsentschädigungen (max. 2.400 Euro / Jahr)
    • Entgelte aus Bundesfreiwilligendienst

    Bei der Verdienstgrenze werden steuerfreie Aufwandsentschädigungen von bis zu 2.400 Euro im Jahr nicht berücksichtigt. Dabei handelt es sich zum Beispiel um Einnahmen aus nebenberuflichen Tätigkeiten als Übungsleiter, Ausbilder, Erzieher oder Betreuer. Minijobber können also insgesamt ein Arbeitsentgelt von bis zu 650 Euro im Monat verdienen, ohne sozialversicherungspflichtig zu werden.

    Wer mit Minijobs sein Gehalt aufbessern will, deckt mit seinem Hauptjob alle Sozialversicherungsleistungen ab. Von den 520 Euro werden maximal 2,5 Prozent Pauschalsteuer abgezogen. Kommt eine dritte geringfügige Beschäftigung hinzu, wird diese in Steuerklasse VI voll versicherungspflichtig.

    Nicht angerechnet werden die Entgelte aus dem Bundesfreiwilligendienst (früher Wehr- und Zivildienst) beziehungsweise eines freiwilligen sozialen oder ökologischen Jahres. Abgabenfrei bleiben die 520 Euro auch, wenn Sie zusätzlich Elterngeld beziehen. Allerdings wird der Verdienst auf das Elterngeld angerechnet.

    Als Empfänger von Arbeitslosengeld I oder II

    Auch Bezieher von Arbeitslosengeld I dürfen sich mit einem Minijob etwas hinzuverdienen. Allerdings nur, wenn die wöchentliche Arbeitszeit weniger als 10 Stunden beträgt. Ab 10 Arbeitswochenstunden gelten Sie nicht mehr als arbeitslos und verlieren ihren Arbeitslosengeldanspruch. Sie dürfen im Monat maximal ein Arbeitsentgelt von 165 Euro abschlagsfrei dazuverdienen. Alles, was darüber hinausgeht, wird mit den Bezügen vom Arbeitsamt verrechnet.

    Für Hartz-IV-Empfänger (Arbeitslosengeld II) sind die ersten 100 Euro anrechnungsfrei. Von jedem weiteren Euro werden zusätzlich 20 Prozent nicht angerechnet. Bei einem Einkommen von 520 Euro können Sie durch Minijobs also maximal 170 Euro hinzuverdienen.

    Überschreitung der Verdienstgrenze teils möglich

    Ein gelegentliches und nicht vorhersehbares Überschreiten der Verdienstgrenze ist möglich, beispielsweise wenn Sie vorübergehend mehr arbeiten müssen, weil ein Kollege krankheitsbedingt ausfällt. Sie dürfen die Monatsgrenze von einem Arbeitsentgelt von 520 Euro maximal dreimal im Jahr überschreiten. Überschreitungen in vier Monaten oder mehr sind nur möglich, wenn Sie die Jahresverdienstgrenze von 6.240 Euro für Ihren Minijob dennoch einhalten. Der festgelegte Mindestlohn ist auch hier einzuhalten.

    Abgaben für den Arbeitnehmer

    Was die Sozialversicherung betrifft, müssen Arbeitnehmer lediglich einen Beitrag zur Rentenversicherung leisten. Dieser liegt in der Regel bei 3,6 Prozent (seit Januar 2018). Als Minijobber können Sie sich jedoch auch problemlos von der Rentenversicherungspflicht befreien lassen.

    Das Arbeitsentgelt bei geringfügiger Beschäftigung unterliegt der Steuerpflicht. Diese betrifft in den meisten Fällen nur den Arbeitgeber. In der Regel zahlt dieser eine einheitliche Pauschsteuer in Höhe von zwei Prozent. Bei einem Verdienst von 520 Euro entspricht dies neun Euro im Monat. In dieser Pauschale sind Lohnsteuer, Solidaritätszuschlag und Kirchensteuer enthalten. Es steht dem Arbeitgeber allerdings frei, diesen Steuersatz vom Arbeitsentgelt des Minijobbers abzuziehen. Dabei handelt es sich dann nicht mehr um einen steuerlichen, sondern einen arbeitsrechtlichen Vorgang.

    Statt des Pauschbetrags können Jobber in geringfügigen Beschäftigungen ihr Einkommen allerdings auch ganz normal versteuern. Sie profitieren in ihrem Minijob in diesem Fall vom Werbungskostenfreibetrag in Höhe von 1.000 Euro pro Jahr. Für Minijobber der Lohnsteuerklassen V und VI fällt Lohnsteuer an. Sie beträgt bei einem 520-Euro-Job monatlich 39,75 Euro in Steuerklasse V und 51,83 Euro in Steuerklasse VI. In der Regel wird sie nach der nächsten Steuererklärung rückerstattet.

    Geringfügige Beschäftigung und Steuererklärung

    Wenn der Arbeitgeber Ihren Minijob pauschal versteuert und Sie keine weiteres Beschäftigungsverhältnis haben, müssen Sie keine Steuererklärung abgeben. Falls dies nicht der Fall ist, müssen Sie die Einnahmen in der Steuererklärung in der Anlage N („Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit“) angeben.

    Versicherungsverhältnis

    Arbeitgeber müssen die in der untenstehenden Tabelle aufgeführten Abgaben an die Minijob-Zentrale entrichten. Die bisher beschriebene Art der geringfügigen Beschäftigung fällt in den gewerblichen Bereich. Daneben gibt es geringfügige Beschäftigung auch in Privathaushalten, beispielsweise wenn Sie als Privatperson eine Haushaltshilfe anstellen oder im Falle des Einzugs einer Pflegekraft, sowie Beschäftigungen geringfügiger kurzfristiger Art.

      Geringfügige Beschäftigung (gewerblich) Geringfügige Beschäftigung in Privathaushalten Geringfügig kurzfristige Beschäftigung
    Pauschalbeitrag zur Krankenversicherung 13 Prozent 5 Prozent Entfällt

    Pauschalbeitrag zur Rentenversicherung

    15 Prozent 5 Prozent Entfällt

    Aufstockungsbeitrag zur Rentenversicherung
    Bei Rentenversicherungspflicht des Arbeitnehmers 

    3,6 Prozent 13,6 Prozent Entfällt

    Krankenversicherung

    Beachten Sie, dass Sie sich selbst um eine Krankenversicherung kümmern müssen, falls ansonsten kein Versicherungsverhältnis besteht. Bei einem Verdienst in Ihrem Beschäftigungsverhältnis von bis zu 520 Euro führt der Arbeitgeber lediglich einen pauschalen Betrag zur Sozialversicherung ab. Wenn Sie während der geringfügigen Beschäftigung Arbeitslosengeld beziehen, sind Sie durch das Arbeitsamt beziehungsweise die Minijob-Zentrale versichert.

    Rentenversicherung

    In Arbeitsverhältnissen, in denen ab dem 1. Januar 2018 eine geringfügige Beschäftigung aufgenommen wurde, sind Arbeitnehmer mit einem Anteil von 3,6 Prozent (vorher 3,7 Prozent) rentenversicherungspflichtig. Davon können Sie sich allerdings jederzeit befreien lassen. Dazu müssen Sie einfach nur ein Formular der Minijobzentrale ausfüllen und bei Ihrem Arbeitgeber einreichen. Dieses Formular können Sie bei Ihrer zuständigen Minijob-Zentrale online herunterladen oder vor Ort ausfüllen.

    Lassen Sie sich nicht von der Rentenversicherungspflicht befreien, genießen Sie in Ihrem Beschäftigungsverhältnis der geringfügigen Beschäftigung den vollen Versicherungsschutz mit allen Leistungen der gesetzlichen Rentenversicherung. Dazu gehören auch Reha-Maßnahmen, Erwerbsminderungsrenten und eine staatliche Förderung zur Riester-Rente.

    Personen, die in Ihren geringfügigen Beschäftigungen den Rentenversicherungsbeitrag nicht zahlen, erwerben aufgrund des geringeren Pauschalbeitrags nur anteilige Beitragsmonate für die Beschäftigungszeiten, die Voraussetzung für einen Rentenanspruch sind. Sie können Ihre Beiträge zur Rentenversicherung freiwillig aufstocken und dadurch vollwertige Beschäftigungszeiten erwerben. Da der Arbeitgeber für eine geringfügige Beschäftigung bereits einen Pauschalbeitrag zur Rentenversicherung in Höhe von 15 Prozent des Lohns leistet, müssen Sie als Minijobber lediglich die Differenz zum allgemeinen Beitragssatz von derzeit 18,6 Prozent begleichen. Diese entspricht momentan 3,6 Prozent (Stand: August 2022).

    Versicherungspflicht bei mehreren geringfügig entlohnten Beschäftigungen

    Arbeiten Sie in mehreren geringfügigen Beschäftigungen werden die Entgelte zusammengerechnet. Liegen Ihre Verdienste bei maximal 6.240 Euro im Jahr (entspricht durchschnittlich 520 Euro pro Monat), genießen Sie Versicherungsfreiheit.

    Sobald Sie zusammengerechnet mehr als 520 Euro verdienen, gilt die Versicherungspflicht in der Kranken-, Pflege- und Arbeitslosenversicherung. Wenn Sie mehr als 520 Euro aber nicht mehr als 850 Euro verdienen, befinden Sie sich in der sogenannten Gleitzone, in der Sie geringere Sozialversicherungsbeiträge zahlen müssen, als regulär beschäftigte Arbeitnehmer. Die Abgaben betragen in der Regel zwischen 15 und 20 Prozent des Arbeitsentgelts. Der Arbeitgeber zahlt den vollen Beitragsanteil.

    Beispiel: Geringfügige Beschäftigung mit saisonbedingt unterschiedlichem Gehalt

    Herr Müller hat eine geringfügige Beschäftigung als Skilehrer. Diese übt er vor allem in den Wintermonaten aus.

    Monat Monatlicher Lohn Gesamt
    Januar bis März 800 Euro 2.400 Euro
    April bis September 0 Euro 0 Euro
    Oktober 500 Euro 500 Euro
    November bis Dezember 900 Euro 1.800 Euro
    Insgesamt   4.700

    Das regelmäßige monatliche Entgelt von Herrn Müller übersteigt dabei nicht 520 Euro (4.700 Euro ÷ 12 = 392 Euro).  Auch wenn in den Wintermonaten Arbeitsentgelte oberhalb von 520 Euro verdient werden, kann eine geringfügig entlohnte Beschäftigung vorliegen, solange die jährliche Entgeltgrenze von 6.240 Euro nicht überschritten wird.

    Geringfügige Beschäftigung bei Werkstudenten und Praktikanten

    Werkstudenten bleiben bei Beschäftigungen in der Kranken-, Pflege- und Arbeitslosenversicherung auch dann versicherungsfrei, wenn sie mehr als 520 Euro im Monat verdienen. Dies gilt aber nur, wenn die Beschäftigungen eine dem Studium untergeordnete Rolle spielt. Ein Werkstudent darf während der Vorlesungszeit nicht mehr als 20 Stunden wöchentlich arbeiten. Laut der Minijob-Zentrale dauert diese Beschäftigung für gewöhnlich auch länger als drei Monate oder 70 Kalendertage im Kalenderjahr. Ausnahmen gelten, wenn die Beschäftigungen überwiegend am Abend, nachts oder an den Wochenenden erfolgt oder die Beschäftigungszeit mit mehr als 20 Wochenstunden von vornherein auf drei Monate beschränkt ist. Laut der Minijob-Zentrale kann dies dann in das Bild eines Midi-Jobs fallen.

    In den Semesterferien dürfen Werkstudenten so viel arbeiten, wie sie wollen. Unter dem Suchbegriff Werkstudenten in dem Semesterferien können Sie alles zu den jeweiligen Regelungen nachlesen.

    Für Praktika, die im Unterrichtsplan oder in der Studienordnung vorgeschrieben sind, besteht keine Versicherungspflicht. Dies gilt auch dann, wenn bei einem Pflichtpraktikum mehr als 520 Euro monatlich gezahlt werden. Bei einem freiwilligen Praktikum gelten hingegen die gleichen Regelungen wie für andere Minijobber in geringfügigen Beschäftigungen.

    Wer sein Praktikum im Rahmen einer betrieblichen Berufsausbildung absolviert, muss auch dann Sozialversicherungsbeiträge zahlen, wenn er weniger als 520 Euro verdient.

    Geringfügige Beschäftigung bei Rentnern

    Auch für geringfügig beschäftige Rentner gilt, dass sie ihr Einkommen wie alle anderen Minijobber versteuern müssen. Allerdings gibt es laut Arbeitsrecht einige Besonderheiten, die gerade bei Sozialversicherungsbeiträgen berücksichtigt werden müssen.

    Rentenversicherungspflicht für Rentner

    Mit der Einführung des „Gesetzes zur Flexibilisierung des Übergangs vom Erwerbsleben in den Ruhestand und zur Stärkung von Prävention und Rehabilitation im Erwerbsleben“ , kurz Flexirentengesetz, sind zum 1. Januar 2017 Änderungen bei der Rentenversicherungspflicht für Minijobs bei Rentnern in Kraft getreten.

    Die Regelungen betreffen vor allem Altersvollrentner, die ihre Rente mit einem Minijob aufbessern. Welche Regelungen gelten, hängt zum Beispiel davon ab, ob die Rentner die Regelaltersgrenze erreicht haben oder nicht:

    • Ein Altersvollrentner hat die Regelaltersgrenze noch nicht erreicht und übt ab dem 1.1.2017 einen Minijob aus: In diesem Fall ist der Altersvollrentner ab dem 1. Januar 2017 rentenversicherungspflichtig. Rentner müssen dann so lange in die Rentenkasse einzahlen, bis der Monat abgelaufen ist, in welchem die Regelaltersgrenze erreicht wird. Dabei sammeln Rentner zusätzliche Entgeltpunkte.

      Möglich ist aber auch eine Befreiung von der Rentenversicherungspflicht. Unabhängig davon führt der Arbeitgeber immer einen Pauschalbeitrag von 15 Prozent des Lohns an die Rentenversicherung ab. Handelt es sich bei dem Minijob um einen Job in einem Privathaushalt, muss dieser fünf Prozent abführen. Auch dieser Arbeitgeberanteil wirkt steigernd für die ausgezahlte Rente ab Erreichen der Regelaltersgrenze.

    • Ein Altersvollrentner hat die Regelaltersgrenze erreicht und übt ab dem 1.1.2017 einen Minijob aus: In diesem Fall müssen Rentner für ihren Minijob keine Rentenversicherungsbeiträge leisten. Arbeitgeber zahlen dennoch ihren Anteil an die Rentenversicherung. Allerdings hat diese Leistung keine rentensteigernde Wirkung. Es ist jedoch möglich, dass ein Altersvollrentner nach Erreichen der Regelaltersgrenze eigene Beiträge zur Rentenversicherung bezahlt. In diesem Fall werden seine und die Anteile des Arbeitgebers rentensteigernd berücksichtigt. Dadurch besteht die Chance für Altersrentner, ihre Rente aufzubessern. Indem weiterhin Beiträge von Arbeitnehmer und Arbeitgeber in die Rentenversicherung eingezahlt werden, erhält der Rentner Entgeltpunkte auf die Rente, die im Folgejahr zum 1. Juli angerechnet werden.

    So sammeln Altersvollrentner weitere Entgeltpunkte

    Um überhaupt weitere Entgeltpunkte zu sammeln, muss der Altersvollrentner auf die Rentenversicherungsfreiheit verzichten. Tut er das nicht, ändert sich seine Rente bis auf die regelmäßige Rentenanpassung nicht mehr. Hat er sich hingegen einmal für den Verzicht auf die Rentenversicherungsfreiheit im Minijob entschieden, zahlt er so lange weiterhin in die Rentenkasse ein, wie er den jeweiligen Job ausübt.

    • Ein Altersvollrentner hatte bereits einen Minijob bis zum 31.12.2016 ausgeübt: In diesem Fall muss der Rentner für seinen Minijob keine Rentenversicherungsbeiträge leisten. Dabei spielt es keine Rolle, ob die Regelaltersgrenze schon erreicht wurde oder nicht. Um die Rentenhöhe zu steigern, können Rentner aber auch hier freiwillig in die Rentenkasse einzahlen. Ab dem 1. Januar 2017 wirkt der Arbeitgeberanteil an der Rentenversicherung zudem schon rentensteigernd, bis die Regelaltersgrenze erreicht ist.

    Wie erklären Rentner ihren Verzicht auf Rentenversicherungsfreiheit?

    Wenn Sie auf Ihre Rentenversicherungsfreiheit bei der Ausübung eines Minijobs als Rentner verzichten wollen, müssen Sie das schriftlich gegenüber Ihrem Arbeitgeber erklären. Die schriftliche Erklärung ist für jeden einzelnen Minijob notwendig und kann nur für zukünftige Arbeit eingereicht werden. Ein rückwirkender Verzicht ist nicht möglich. Bedenken Sie dabei, dass die freiwillige Zahlung von Rentenversicherungsbeiträgen ab dem ersten Tag nach Eingang der Erklärung beim Arbeitgeber für die gesamte Dauer Ihres Minijobs gilt.

    Weitere Regelungen

    • Berufsunfähigkeitsrentner: Wer eine Rente aus einer Berufsunfähigkeitsversicherung bezieht, muss die vollen Beiträge zur Rentenversicherung bezahlen. Gleiches gilt für die Arbeitslosenversicherung. Allerdings kann die Agentur für Arbeit feststellen, dass ein BU-Rentner oder Teil-BU-Rentner nicht mehr vermittelt werden kann. In diesem Fall müssen die Beiträge nicht gezahlt werden.
    • Teilrentenbezieher: Diese Rentner haben die Möglichkeit, Krankengeld zu beziehen. Dafür ist dann der volle Beitragssatz bei der Rentenversicherung fällig. Bei der Arbeitslosenversicherung fällt der Arbeitgeberanteil weg.
    • Bezieher von Witwen- oder Waisenrente: Diese Rentnergruppen müssen die vollen Beiträge zu den Sozialversicherungen bezahlen.

    Regelungen bei geringfügig beschäftigten Pensionären und Beamten im Ruhestand

    Beamte im Ruhestand haben auch als Minijobber Anspruch auf Beihilfe. Deshalb sind sie von der Krankenversicherungspflicht befreit. Beiträge für die Rentenversicherung müssen diese Gruppen ebenfalls nicht entrichten. Stattdessen ist nur der Arbeitgeber zum Bezahlen der Beiträge verpflichtet.

    Beiträge für die Arbeitslosenversicherung müssen auch pensionierte Beamte leisten. Hier gilt die Frist bis zum Erreichen der Regelaltersrente. Ist diese Grenze erreicht, muss nur noch der Arbeitgeber Beiträge in die Arbeitslosenversicherung für den geringfügig beschäftigten Pensionär oder Beamten im Ruhestand bezahlen.

    In die Pflegeversicherung müssen Ruheständler mit Minijob nur einzahlen, wenn sie auch krankenversicherungspflichtig sind.

    Arbeitsvertrag für geringfügig beschäftigte Rentner

    Auch für geringfügig beschäftigte Rentner gilt für ihren Arbeitseinsatz als Minijobber, dass sie nur mit einem Arbeitsvertrag eingestellt werden können. In dem Vertrag müssen folgende Angaben detailliert enthalten sein:

    • Beginn des Beschäftigungsverhältnisses
    • Mögliche Befristung der Beschäftigung
    • Mögliche Probezeit der Beschäftigung
    • Höhe des Lohns
    • Arbeitszeit
    • Art der Tätigkeit
    • Urlaubsansprüche

    Im Arbeitsvertrag sollten darüber hinaus die jeweiligen Versicherungspflichten aufgeführt werden, da je nach Rentenart unterschiedliche Besonderheiten gelten. Denn vom geringfügig beschäftigten Rentner müssen nicht immer Sozialversicherungsabgaben geleistet werden.

    Steuern und Hinzuverdienst

    Erreicht ein Rentner die Regelaltersgrenze von 67 Jahren, darf er unbegrenzt zu seiner Rente hinzuverdienen, ohne dass eine Einschränkung der Rentenzahlung erfolgt. Die Regelaltersgrenze der Jahrgänge vor 1964 beginnt bei 65 Jahren.

    Wer keine Altersrente, sondern zum Beispiel eine Erwerbsminderungsrente bezieht, muss Zuverdienstgrenzen einhalten. Werden diese Grenzen durch den Minijob überschritten, wird die Rentenhöhe reduziert. Eine pauschale Angabe zu Verdienstgrenzen bei Erwerbsunfähigkeits- oder Erwerbsminderungsrenten gibt es nicht, da je nach Versicherung unterschiedliche Regelungen greifen, die vom Einzelfall abhängen. So unterscheiden sich zum Beispiel die Regelungen von Bundesland zu Bundesland und vom Beginn des Rentenbezugs.

    Regelung bei Hinterbliebenenrenten

    Wer eine Witwen-/Witwer-/Erziehungsrente erhält, muss auf den Zuverdienst achten. Der Freibetrag liegt hier bei 520 Euro pro Monat. Bis zu dieser Höhe wird das Einkommen nicht angerechnet und die Rente wird in voller Höhe ausgezahlt.

    Geringfügig entlohnte vs. kurzfristige Beschäftigung

    Bisher war von geringfügig entlohnt Beschäftigten die Rede. Die Geringfügigkeit ihres Arbeitsverhältnisses ergibt sich allein durch die Verdienstgrenzen, nicht durch die Arbeitszeit. Dies ist der Unterschied zur geringfügig kurzfristigen Beschäftigung. Eine kurzfristige Beschäftigung liegt dann vor, wenn die Beschäftigung von vornherein auf drei Monate oder 70 Arbeitstage im Kalenderjahr beschränkt wird. Eine kurzfristige Beschäftigung ist nur dann versicherungsfrei, wenn sie auch die Voraussetzung einer geringfügigen Beschäftigung erfüllt, Sie also nicht mehr als 520 Euro im Monat verdienen oder die Beschäftigung nicht berufsmäßig ausgeübt wird.

    Der Arbeitnehmer ist bei einer kurzfristigen Beschäftigung steuer- und sozialversicherungsfrei. Der Arbeitgeber muss je nach wöchentlicher Arbeitszeit ab 25 Prozent Steuern an das Betriebsstättenfinanzamt sowie ab 1,3 Prozent Umlagebeitrag bei Krankheit und ab 0,47 Prozent Umlagebeitrag bei Schwangerschaft / Mutterschaft entrichten. Diese Umlagebeiträge gelten auch für andere Personen, die in geringfügigen Beschäftigungen arbeiten.

    Drei-Monats-Zeitraum oder 70 Arbeitstage?

    Von einem Drei-Monats-Zeitraum ist auszugehen, wenn die Beschäftigung an mindestens fünf Tagen in der Woche ausgeübt wird. Anderenfalls gilt die 70-Arbeitstage-Regel. Sollte ein Arbeitnehmer mindestens drei Kalendertage in einer Woche am selben Einsatzort tätig gewesen sein, beginnt die 90-tägige Beobachtungsphase der Drei-Monatsfrist. 

    Berufsmäßigkeit bei kurzfristiger Beschäftigung

    Berufsmäßigkeit liegt dann vor, wenn die kurzfristige Beschäftigung für Sie von wirtschaftlicher Bedeutung ist und Sie alleine daraus Ihren Lebensunterhalt bestreiten. Das ist der Fall, wenn die Aushilfe eine erwerbstätige Person istDies trifft auch auf kurzfristig Beschäftigte zu, die bei der Bundesagentur für Arbeit oder beim Jobcenter als beschäftigungslos oder arbeitssuchend gemeldet sind.

    Versicherungspflicht bei längerer Beschäftigung

    Direkt ab dem Tag der Zeitüberschreitung tritt die Versicherungspflicht ein. Wenn der Verdienst die Grenzen für eine geringfügige Beschäftigung nicht übersteigt, bleiben Sie aber weiterhin (mit Ausnahme der Rentenversicherung bei Nichtbefreiung) versicherungsfrei.

    Spartipps und News:

    Newsletter abonnieren & gratis PDF erhalten