Zu den Sozialversicherungsbeiträgen, die bei einer Beschäftigung abgeführt werden müssen, gehören die Beiträge für die Arbeitslosenversicherung, die Rentenversicherung, die Krankenversicherung und die Pflegeversicherung. Davon nicht betroffen sind Tätigkeiten, die unter die so genannte Geringfügigkeitsgrenze in Höhe von 400 EUR fallen. Von der Geringfügigkeitsgrenze zu unterscheiden ist die so genannte Geringverdienergrenze. Von Bedeutung ist die Geringverdienergrenze ausschließlich für Auszubildende. Auszubildende deren Vergütung unter der Geringverdienergrenze von 325 Euro liegt, haben keine Abzüge. Die fälligen Sozialabgaben muss der auszubildende Betrieb alleine tragen.