Wer hauptberuflich eine selbständige Tätigkeit ausübt, ist nicht krankenversicherungspflichtig. Hauptberuflich ist eine selbständige Tätigkeit dann, wenn sie von der wirtschaftlichen Bedeutung und dem zeitlichen Aufwand her den Mittelpunkt der Erwerbstätigkeit darstellt. Auch wer mindestens einen Arbeitnehmer mehr als geringfügig in seinem Betrieb beschäftigt, wird als hauptberuflich selbständig tätig beurteilt.