In der Schulmedizin wird mit dem Begriff Heilmittel eine gewollte Abgrenzung zu den Begriffen Arznei und Medikament vollzogen. Während letztere in der Regel innerlich verabreicht werden, kommen Heilmittel zur äußerlichen Anwendung. Als Hilfsmittel gelten z.B. Brillengläser, Kontaktlinsen, Hörgeräte, Arm- und Beinprothesen, Geh- und Stützapparate, Brillengestelle, Gipsschalen, orthopädische Schuhe, künstliche Augen, Bruchbänder, Leihbinden, Gummistrümpfe, Einlagen, Heimdialysegeräte, Krankenfahrstühle. Die Selbstbeteiligung in der gesetzlichen Krankenversicherung beträgt für Hilfsmittel wie Gehhilfen oder Rollstühle zehn Prozent der Kosten, jedoch mindestens fünf Euro und höchstens zehn Euro. Für Hilfsmittel, die zum Verbrauch bestimmt sind, z.B. Inkontinenz-Windeln, gilt die Zuzahlungsregel: Zehn Prozent je Verbrauchseinheit, aber höchstens zehn Euro pro Monat. Sehhilfen erstattet die Krankenkasse nur noch für Kinder und Jugendliche unter 18 Jahren sowie schwer Sehbehinderte.In der privaten Krankenversicherung müssen die Hilfsmittel vom Arzt oder Heilpraktiker verordnet werden. Sanitäre Bedarfsartikel wie z.B. Fieberthermometer oder Blutdruckmessgeräte usw. sind nicht erstattungsfähig. Die stationär verordneten Hilfsmittel werden erstattet, wenn ein Tarif für ambulante Behandlungskosten gewählt wurde. Die Anbieter unterscheiden sich in der Leistung. Einige Gesellschaften bieten z.B. an, die Hilfsmittel kostengünstig über Vertragspartner des Versicherers zu beziehen.