Arbeitnehmer sind nicht krankenversicherungspflichtig, wenn ihr regelmäßiges Jahresarbeitsentgelt 75 Prozent der in der gesetzlichen Rentenversicherung geltenden Beitragsbemessungsgrenze übersteigt (§ 6 Abs.1 SGB V); d.h. im Jahr 2008 höher ist als 43.200 Euro jährlich. Zum regelmäßigen Jahresarbeitsentgelt gehören: das eigentliche Arbeitsentgelt (Lohn bzw. Gehalt), regelmäßige Sonderzahlungen (Urlaubs- und Weihnachtsgeld), pauschale Überstundenvergütungen, Sachbezüge, vertraglich geregelter Bereitschaftsdienst bzw. Rufbereitschaft und vermögenswirksame Leistungen. Nicht beitragsrelevant sind hingegen Einnahmen, die kein Arbeitsentgelt sind (z.B. lohnsteuerfreie Fahrtkostenerstattung), Einnahmen, die unregelmäßig, also weniger als einmal im Jahr gezahlt werden und Familienzuschläge wie etwa Verheiratetenzuschläge oder Ortszuschläge.