Die Zeiten, in denen ein Versicherter wegen der Kindererziehung keine Beiträge zahlen kann, begründen für sich allein zwar keinen Rentenanspruch. Im Zusammenwirken mit sonstigen Regelungen machen sie sich aber positiv bemerkbar, indem sie die Versicherungslücken schließen, die durch Erziehung von Kindern bis zu deren 10. Lebensjahr entstehen. Kinderberücksichtigungszeiten werden auf die Wartezeit von 35 Jahren angerechnet.