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Haftpflichtversicherung

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Körperschaftssteuer

Die Körperschaftsteuer wird wie die Einkommensteuer bei natürlichen Personen vom Einkommen erhoben. Körperschaftsteuerpflichtig sind juristische Personen wie Kapitalgesellschaften, zum Beispiel Aktiengesellschaften (AG), Gesellschaften mit beschränkter Haftung (GmbH), aber auch Versicherungsvereine sowie Betriebe gewerblicher Art einer Körperschaft des öffentlichen Rechts.

Die betreffenden Körperschaften, Vermögensmassen und Personenvereinigungen müssen ihren Sitz oder ihre Geschäftsleitung im Inland haben. Diese das gesamte Welteinkommen mit einbeziehende unbeschränkte Körperschaftsteuerpflicht wird durch die beschränkte Körperschaftsteuerpflicht ergänzt, wonach im Ausland sitzende Unternehmen nur mit ihren inländischen Einkünften besteuert wird.

 

Es gibt auch Körperschaften, die von der Körperschaftsteuer befreit sind. Dazu gehören zum Beispiel Bundeseisenbahnvermögen, Kreditanstalt für Wiederaufbau sowie Körperschaften, die kirchlichen, gemeinnützigen oder mildtätigen Zwecken dienen. Die Körperschaftsteuer wird im Körperschaftsteuergesetz geregelt, welches eng mit dem Einkommensteuergesetz verknüpft ist. Sie ist eine Gemeinschaftsteuer und steht somit Bund und Ländern gemeinsam zu. Sie zählt zu den direkten Steuern und ist eine Personensteuer, die vom Einkommen nicht als Betriebsausgabe abgezogen werden kann.

 

Bemessungsgrundlage für die Körperschaftsteuer ist das zu versteuernde Einkommen der Kapitalgesellschaft, das auf dem jeweiligen Gewinn basiert. Diese wird nach den Vorschriften des Körperschaftsteuer- und Einkommensteuergesetzes ermittelt. Die einkommensteuerrechtlichen Bestimmungen zur Veranlagung, zur Gewinnermittlung oder zur Entrichtung der Steuer greifen auch für die Körperschaften. Der zunächst nach dem Einkommensteuergesetz ermittelte Gewinn wird um die körperschaftsteuerrechtlichen Korrekturen angepasst. Zu den Korrekturen zählen insbesondere verdeckte Gewinnausschüttungen, die durch unübliche Verträge zwischen Gesellschafter und Gesellschaft entstehen, wie z.B. ein unangemessen hohes Geschäftsführergehalt einer Einmann-GmbH.

 

Grundsätzlich werden Leistungsbeziehungen zwischen der Gesellschaft und dem oder den Gesellschaftern steuerlich anerkannt, vorausgesetzt, dass sie wie unter fremden Dritten durchgeführt werden. Weitere Hinzurechnungen bei der Ermittlung des körperschaftsteuerpflichtigen Einkommens sind u.a. die Hälfte der Aufsichtsratvergütungen und die Körperschaftsteuer-Vorauszahlungen.Mit der Unternehmensteuerreform 2008 wurde der Körperschaftsteuersatz ab dem Kalenderjahr 2008 von 25 % auf 15 % gesenkt. Zuvor wurde ab dem Veranlagungszeitraum 2001 durch das Steuersenkungsgesetz vom 23.10.2000 das seit 1977 geltende Anrechnungsverfahren durch das Halbeinkünfteverfahren ersetzt. Seitdem wird die Körperschaftsteuer nicht mehr auf die Einkommensteuer des Anteilseigners angerechnet, sondern dieser hat die Hälfte seines Gewinnanteils in seiner Einkommensteuererklärung als Einkünfte aus Kapitalvermögen zu deklarieren und zu versteuern. Auf die festgesetzte Körperschaftsteuer wird zudem wie bei der Einkommensteuer ein Solidaritätszuschlag in Höhe von 5,5 % erhoben.

 

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