Das Krankengeld für anspruchsberechtigte Mitglieder der gesetzlichen Krankenversicherung (GKV) in abhängiger Beschäftigung beträgt 70 Prozent des wegen Arbeitsunfähigkeit entgangenen regelmäßigen Bruttoarbeitsentgelts. Dies allerdings nur bis zur Höhe von maximal 70 Prozent der Beitragsbemessungsgrenze und nur bis zur Höhe von maximal 90 Prozent des regelmäßig entgangenen Netto-Arbeitsentgeltes. Davon hat der versicherte Arbeitnehmer Beiträge zur gesetzlichen Renten-, Arbeitslosen- und Pflegepflichtversicherung zu entrichten.
Die Leistungsdauer ist auf 78 Wochen begrenzt. Das Krankentagegeld für Selbständige ist bei den gesetzlichen Krankenkassen unterschiedlich geregelt. Je nach Satzung der einzelnen Krankenkassen kann man das Krankentagegeld ab dem ersten Tag oder ab einem späteren Zeitpunkt wählen. Manche Kassen bieten überhaupt kein Krankentagegeld an. Zur Absicherung des Verdienstausfalls können auch Privatversicherte bei ihrer Gesellschaft eine Krankentagegeldversicherung abschließen. Viele Konzerne bieten sogar Spezialtarife für verschiedene Berufsgruppen wie Ärzte, Zahnärzte, Tierärzte, Architekten oder Ingenieure an. Die Höhe des versicherbaren Tagegeldes richtet sich nach dem tatsächlichen Einkommen und nach den Annahmerichtlinien der jeweiligen Gesellschaft. Die Leistungsdauer bei Arbeitsunfähigkeit ist im Gegensatz zur GKV Regelung unbegrenzt.