Kreditwesengesetz

Das Kreditwesengesetz regelt die Ausgestaltung der Aufsicht über Kredit- und Finanzdienstleistungsinstitute und gilt für diese als wichtigste gesetzliche Grundlage. Es wurde als Reaktion auf die Bankenkrise 1934 beschlossen und trat 1935 in Kraft. Seine Regelungen gelten für Kreditinstitute, Finanzholding-Gesellschaften, gemischte Finanzholding-Gesellschaften, Finanzdienstleistungsinstitute, Finanzkonglomerate sowie gemischte Unternehmen und Finanzunternehmen.

Daniel Winterl

Redaktionsleitung FinanceScout24


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Zuletzt aktualisiert: April 27, 2023

Author Daniel Winterl

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Daniel Winterl verantwortet als gelernter Betriebswirt die Finanz- und Versicherungsthemen bei FinanceScout24, um Ihnen die wichtigsten Infos bei ihrer Suche zur Verfügung zu stellen und das richtige Angebot für Sie zu finden.

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Inhaltsverzeichnis
     

    Die Hauptzwecke des Kreditwesengesetzes lassen sich in zwei Punkte gliedern:

    1. Die Sicherung und Erhaltung der Funktionsfähigkeit der Kreditwirtschaft.
    2. Der Schutz der Gläubiger von Kreditinstituten vor dem Verlust ihrer Einlagen.

    Zum einen gewährleistet es also die ordnungsgemäße Durchführung von Bankgeschäften, zum anderen bietet es den Bankkunden Schutz, indem es eine Einlagensicherung für jedes Finanzdienstleistungsinstitut vorschreibt.

    Die Aufsicht gliedert sich sowohl in die Zulassung von Kredit- und Finanzdienstleistungsinstituten als auch in die anschließende Überwachung durch die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (BaFin). Durch diese Aufsicht wird nicht der einzelne Gläubiger oder Verbraucher geschützt, vielmehr dient sie dem Schutz der Gläubiger in ihrer Allgemeinheit sowie dem öffentlich Vertrauen in die Funktionsfähigkeit von Kreditinstituten und Banken.

    Das beinhaltet das KWG

    Vor der Zulassung prüft die BaFin beispielsweise, ob eine ausreichende Eigenmittelausstattung vorliegt und die Leitung des Instituts von Personen durchgeführt wird, die ihre fachliche und persönliche Kompetenz nachgewiesen haben. Ob die eingegangenen Risiken der Institute mit ausreichenden Eigenmitteln hinterlegt wurden, steht schließlich bei der laufenden Aufsicht im Mittelpunkt.

    Unerlaubte Bankgeschäfte werden von der BaFin verfolgt. Laut KWG sind Banken und Kreditinstitute dazu verpflichtet, die Bundesanstalt über bestimmte Informationen in Kenntnis zu setzen. Dadurch können Bundesbank und BaFin unmittelbar Einfluss auf die beaufsichtigten Kreditinstitute nehmen.

    Anwendung findet das KWG häufig bei der Erfassung von Risiken, um Gläubiger vor Investitionsverlusten zu schützen. Die Möglichkeiten der Banken, Risiken eingehen zu können, werden dadurch begrenzt. So kann etwa verhindert werden, dass Banken leichtfertig einen Kredit vergeben und sich somit selbst in Gefahr bringen.

    Für den Antragsteller mag eine Ablehnung einer Kreditanfrage nach Bonitätsprüfung frustrierend sein, doch wird der Antragsteller dadurch vor einer Schuldenfalle geschützt. Zudem ist auch das Bankgeheimnis im KWG verordnet. Wenn Sie einen Kredit aufnehmen möchten, sollten Sie auf jeden Fall einen Kreditvergleich durchführen.

    Solvabilität und Liquidität

    Aus dem KWG leiten sich Anzeigepflichten der beaufsichtigten Institute gegenüber der Bundesbank und der BaFin ab. Dazu gehören Angaben zu Solvabilität und Liquidität. Die sogenannte Solvabilitätsverordnung konkretisiert die §§ 10 und folgenden des KWG. Dabei handelt es sich um eine Verordnung zur angemessenen Eigenmittelausstattung, um dadurch die Sicherheit der Einlagen zu gewährleisten.

    In der Liquiditätsverordnung sind dagegen die Anforderungen an die Zahlungsfähigkeit einer Bank festgehalten. Diese besagen, dass Banken jederzeit über ausreichende Mittel verfügen müssen, um ihren kurzfristigen Zahlungsverpflichtungen nachzukommen. Diese Verordnung beruft wiederum auf § 11 des KWG.

    Basel II

    Zum 01.01.2007 wurde die bisher geltende Eigenkapitalvereinbarung Basel I von der neuen Vereinbarung Basel II abgelöst. Der Begriff bezeichnet die Eigenkapitalvorschriften, die vom Basler Ausschuss für Bankenaufsicht vorgeschlagen wurden.

    Der professionelle Umgang mit Kredit-, Markt-, Liquiditäts- und anderen Risiken gehört zu den Hauptaufgaben von Finanzintermediären. Es soll verhindert werden, dass diese Risiken zu Solvenzgefährdungen der Institute und Instabilitäten im Finanzsektor führen. Aus diesem Grund wurden besondere Aufsichtsregeln festgelegt, unter denen die Eigenkapitalregelungen eine bedeutende Rolle spielen.

    Während sich Basel I allein auf das Mindestkapital als entscheidende Größe für die Begrenzung von Risiken bezog, zielt Basel II auf eine Stärkung der Sicherheit und Solidität der Finanzsysteme ab. Kapitalanlagen sollen stärker als bisher vom eingegangenen Risiko abhängig gemacht werden. Zudem sollen neuere Entwicklungen an den Finanzmärkten sowie im Risikomanagement der Institute berücksichtigt werden.

    Basel II gliedert sich in insgesamt drei Säulen, von denen die Säulen zwei und drei neu hinzugefügt wurden: Mindestmittelanforderungen, Aufsichtsrechtlicher Überprüfungsprozess und Kontrolle durch den Markt.

    Die Regeln müssen seit dem 01.01.2007 in den Mitgliedstaaten der EU für alle Institute angewendet werden. Die Leitung erfolgt in Deutschland durch das Kreditwesengesetz, die Solvabilitätsverordnung und die Mindestanforderungen an das Risikomanagement.

    Vorschriften und Pflichten der Kreditinstitute

    Durch das KWG und die damit verbundenen Verordnungen (wie etwa die Solvabilitätsverordnung) werden den Kreditinstituten Restrisiken aufgelegt, sodass sich die Möglichkeit der Banken, Risiken einzugehen, begrenzen lassen. Es werden klare Vorgaben erteilt, welche Risiken bei einer Kreditvergabe eingegangen werden dürfen.

    Das KWG verpflichtet dazu, vor eine Kreditzusage sämtliche dieser Risiken durch eine genaue Prüfung der Bonität weitgehend auszuschließen. Die einzelnen Vorschriften werden anhand ihrer zu begrenzenden Risikoart aufgeführt:

    Ausfallrisiko Allgemein bezeichnet das Ausfallrisiko die Gefahr eines Verlustes, wenn Schuldner ganz oder teilweise ihren Zahlungen nicht nachkommen. Speziell im Kreditwesen geht es um die Gefahr, dass Kreditnehmer ihren vertraglich vereinbarte Zins- und Tilgungszahlungen nicht oder nur teilweise nachkommen.
    Des Weiteren besteht das Risiko, dass durch eine Verschlechterung der Bonität zusätzliche Kosten und Verluste für die Bank entstehen (Bonitätsrisiko). In geringem Umfang bestehen solche Risiken auch für Kapitalanleger, wenn die Unternehmung, deren Anteile oder Wertpapiere der Anleger erworben hat, insolvent gehen. Nach der Solvabilitätsverordnung sind alle Institute dazu verpflichtet, solche Risiken mit genügend Eigenmitteln zu unterlegen.
    Marktrisiko Darunter wird das Risiko bezüglich der Verlustgefahr der Investoren in Folge von veränderten Marktgegebenheiten verstanden. Es wird zwischen drei verschiedenen Arten des Marktrisikos unterschieden, abhängig von den jeweiligen Parametern, die ursächlich für die Veränderung sind. Das ist zum einen das allgemeine Marktrisiko, das zu den speziellen Risiken bei Vermögensanlagen zählt, zum anderen das Aktienkursrisiko und Zinsrisiko, deren Veränderungen auf beeinflussenden Marktgegebenheiten basieren, die unabhängig von allgemeinen Marktbewegungen sind.
    Liquiditätsrisiko Ein solches Risiko ergibt sich aus der Inkongruenz von Ein- und Auszahlungen, sodass die Gefahr besteht, dass das Kreditinstitut seinen Zahlungsverpflichtungen nicht mehr nachkommen kann. Die Bank muss laut Liquiditätsverordnung zahlungsfähig bleiben.
    Über eine ausreichende Liquidität verfügt sie, wenn innerhalb eines Monats mehr Zahlungsmittel vorhanden sind, als in derselben Zeit durch Auszahlungen abfließen. Die Liquiditätskennzahl muss jeweils für den Folgemonat im Voraus ermittelt und der BaFin mitgeteilt werden.
    Operationelles Risiko Dieses Risiko definiert die Gefahr von Verlusten, die als Folge von Unangemessenheit oder Versagen von internen Verfahren, Menschen und Systemen oder infolge von externen Ereignissen eintreten. Dies beinhaltet Rechtsrisiken. Banken müssen für diesen Fall über interne Kontrollen verfügen, deren Art und Umfang des Geschäfts angemessen sind. Die Aufsichtsbehörden haben dafür zu sorgen, dass die Geschäftsleitung für solche Kontrollverfahren sorgt.
    Informationsrisiko Ein Informationsrisiko tritt ein, wenn Anleger durch Darstellungen in den Medien zeitverzögert, unrichtig oder unvollständig über einen Sachverhalt informiert werden. Daraus kann die Gefahr entstehen, dass Anlegern zu spät auf wichtige Informationen zugreifen können oder die Entscheidung für oder gegen einen Verkauf von Wertpapieren aufgrund fehlerhafter Informationen fällen.

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    Anzeigepflichten der Kreditinstitute

    Im Kreditwesengesetz ist die Verpflichtung geregelt, dass Banken und Kreditinstitute die Bundesbank und die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (BaFin) über bestimmte Informationen in Kenntnis setzen müssen. Auf diese Weise soll eine ordentliche Durchführung der Bankgeschäfte gewährleistet werden.

    Mithilfe dieser Auskünfte können die Bundesbank und die BaFin direkten Einfluss auf die Institute nehmen. Dazu müssen Sie folgende Anzeigepflichten erfüllen:

    • Generelle Auskunftspflicht
      Auch ohne besonderen Anlass besteht für Banken nach §44 eine generelle Auskunftspflicht.
    • Solvabilitätsangaben
      Nach § 10 müssen Institute mit genügend Eigenkapital ausgestattet sein und es muss jeden Monat im Voraus für den Folgemonat eine Gesamtkennziffer erstellt werden. Zudem ist es erforderlich, dass bankeigene Modelle genehmigt und überprüft werden.
    • Liquiditätsangaben
      In Verbindung mit der Liquiditätsverordnung und nach § 11 des KWG muss jeden Monat im Voraus für den Folgemonat eine Liquiditätskennzahl erstellt werden, um die Liquidität des einzelnen Instituts nachzuweisen.
    • Großkredite
      Nach §§ 13, 13a, 13b sind Banken dazu verpflichtet, vierteljährlich ihre Großkredite zu melden. Eine Überschreitung der Großkrediteinzelobergrenze darf nur mit Zustimmung der BaFin vorgenommen werden. Der überschreitende Betrag muss in diesem Fall mit Eigenmitteln unterlegt werden. Weitere Bestimmungen zum Großkreditwesen sind in der Groß- und Millionenkreditverordnung GroMiKV festgelegt.
    • Monatsausweise und Jahresabschlüsse
      Gemäß § 25 müssen Banken monatliche Bilanzstatistiken (Monatsausweis) an die Bundesbank weiterleiten und für die BaFin einsehbar machen. Unter § 26 ist außerdem die Regelung über die Vorlage von Jahresabschluss, Lagebericht und Prüfungsberichten verankert.
    • Informationspflichten zu besonderen Anlässen
      Zu diesen Anlässen zählen nach § 12a die Begründung von Unternehmensbeziehung, nach § 14 die Vergabe von Millionenkrediten (Kredit mit einem Volumen von 1.000.000 Euro oder mehr) sowie nach § 24 mehrere besondere Ereignisse wie Bestellung und Ausscheiden eines Geschäftsführer, Übernahme und Aufgabe einer Beteiligung, Änderung der Rechtsform, Verlegung der Niederlassung oder des Sitzes, Einstellung des Geschäftsbetriebes usw.

    Einflussnahme der BaFin auf die Geschäftsführung

    Die BaFin hat das Recht, entscheidend in die Geschäftsführung einzugreifen. Die Zuverlässigkeit der Geschäftsführung wird zudem regelmäßig sichergestellt, indem Berufungen in den Vorstand von der BaFin geprüft werden.

    • Begrenzungen
      Die BaFin ist dazu berechtigt, Großkredite zu begrenzen (§ 13) und kann zudem bestimmte Arten der Werbung untersagen, um Missständen bei der Werbung zu begegnen (§ 23). Des Weiteren hat sie Begrenzungsmöglichkeiten bei Organkrediten (§ 15).
    • Zulassung von Banken
      Für die Betreibung von Bank- oder Finanzdienstleistungsgeschäften wird eine schriftliche Erlaubnis benötigt. Diese Erlaubnis erteilt die Europäische Zentralbank in enger Abstimmung mit der BaFin auf Grundlage der §§ 32, 33 des KWG. Zuständig für die Erteilung einer Erlaubnis, Finanzdienstleistungen betreiben zu dürfen, ist weiterhin die BaFin. Zu den Voraussetzungen zählen unter anderem Mindestkapitalanforderungen, Zuverlässigkeit der Geschäftsführung, solide Institutsführung und die Tragfähigkeit des Geschäftsplans.
    • Maßnahmen der BaFin bei Normverletzungen
      Das KWG stellt zu Sanktionierungszwecken ein umfangreiches Instrumentarium von Sanktionen zur Verfügung, die je nach Vergehen von einer schriftlichen Abmahnung über Bußgelder bis hin zum Entzug der Banklizenz sowie Schließung der Geschäftsräume reichen.
      Die BaFin kann etwa gegenüber dem Aufsichtsorgan verlangen, dass nicht hinreichend qualifizierte oder nicht zuverlässige Geschäftsleiter abberufen und durch einen Sonderbeauftragten ersetzt werden (§§ 33, 35, 36). Dasselbe gilt für nicht geeignete Mitglieder von Aufsichtsorganen. Darüber hinaus hat die BaFin das Recht, Sonderprüfungen einzufordern, um vor Ort Einblick in die wirtschaftliche Lage, Risikosituation und Organisation einer Bank zu erhalten. Diese Besuche können auch ohne Anmeldung erfolgen.
      Sie kann zudem bei ungesetzlichen Geschäften eingreifen (§ 37) und Maßnahmen bei unzureichenden Eigenmitteln oder Liquidität ergreifen. So ist es ihr beispielsweise möglich, nach Ablauf einer angemessenen Frist Entnahmen, Gewinnausschüttungen und Kreditgewährungen zu untersagen. Auch bei einer drohenden Insolvenz ergreift sie verschiedene Maßnahmen zur Abwendung drohender Gefahren (§§ 46, 46a, 47).

    Die jeweilige aktuelle Fassung des Kreditwesengesetzes kann auf der Internetseite der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht eingesehen und heruntergeladen werden.

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