Bei nachgewiesener medizinischer Notwendigkeit werden die Kosten von der gesetzlichen Krankenversicherung abzüglich der Eigenbeteiligung voll übernommen. Die Dauer der Zahlung ist nicht begrenzt, sondern gilt für den gesamten Zeitpunkt des Kuraufenthaltes. Eine Kurmaßnahme zu Lasten des Sozialversicherungsträgers ist jedoch nur noch alle vier Jahre möglich.Im Bereich der privaten Versicherung gilt: Kosten für eine ambulante Heilbehandlung in einem Heilbad oder Kurort sind gewöhnlich vom Versicherungsschutz ausgeschlossen. Von vielen Unternehmen werden die Kosten einer ambulanten Kur (Arzt, physikalische Leistungen, Kurplan, Arzneien und Kurtaxe) tariflich erstattet.