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Haftpflichtversicherung

Eine private Haftpflicht- versicherung ist im Alltag unverzichtbar.

 

Pflegepflichtversicherung

Alle Mitglieder der gesetzlichen Krankenversicherung sind automatisch auch Pflichtmitglied der gesetzlichen Pflegepflichtversicherung. Die Grundsätze der Familienversicherung gelten auch für die Pflegepflichtversicherung. Alle Vollversicherten einer privaten Krankenversicherung müssen eine private Pflegepflichtversicherung abschließen. Dies gilt auch bei einem späteren Wechsel von der gesetzlichen in die private Krankenversicherung.Für gesetzlich Versicherte beträgt der Beitragssatz derzeit 1,7 Prozent (ab 01.07.2008 1,95 Prozent) vom Bruttobetrag des Arbeitsentgelts oder der Rente (siehe Sozialgesetzbuch). Familienangehörige sind beitragsfrei mitversichert, wenn ein Anspruch auf Familienversicherung besteht.

 

Für die Mitglieder der privaten Pflegepflichtversicherung gelten altersabhängige Beiträge. Die Leistungen sind denen der sozialen Pflegeversicherung gleichwertig. An die Stelle der Sachleistungen tritt jedoch die Kostenerstattung.

 

Um Pflegeleistungen in Anspruch nehmen zu können, stellt die pflegebedürftige Person einen Antrag bei ihrer Krankenkasse oder bei der ihrer Krankenkasse angeschlossenen Pflegekasse; das gilt auch bei einer angestrebten Einstufung in eine andere Pflegestufe. Die Kasse lässt daraufhin vom Medizinischen Dienst der Krankenversicherung ein Gutachten anfertigen, um die Pflegebedürftigkeit und den Pflegeaufwand dafür im Einzelnen festzustellen. Das geschieht bei einem - zuvor angemeldeten - Hausbesuch eines Gutachters.

 

Vorteilhaft ist es, zuvor eine zeitlang ein Pflegetagebuch zu führen. Vordrucke gibt es bei der Krankenkasse. Der Gutachter stellt beim Pflegebedürftigen – gegebenenfalls anhand des Pflegetagebuches – den Zeitbedarf für die persönliche Pflege (Grundpflege: Körperpflege, Ernährung und Mobilität) und für die hauswirtschaftliche Versorgung in einem Pflegegutachten fest. Er empfiehlt der Kasse je nach festgestelltem Pflegeaufwand eine der Pflegestufen. Die endgültige Entscheidung zur Pflegeeinstufung trifft die Pflegekasse unter maßgeblicher Berücksichtigung des Pflegegutachtens. Je nach Pflegestufe bestehen für Pflegebedürftige unterschiedliche Leistungsansprüche.

 

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