Gesetzlich pflichtversicherte Rentner müssen einen Beitrag ihrer Rente für die Krankenversicherung der Rentner entrichten. Sie erhalten vom Rentenversicherungsträger einen Zuschuss, der maximal die Hälfte des tatsächlichen Beitrags beträgt.Für freiwillig versicherte Rentner gilt derselbe Beitragssatz. Auf Versorgungsbezüge, Arbeitseinkommen und sonstige Einnahmen wie etwa Zins- und Mieteinnahmen müssen die Ruheständler bis zur Beitragsbemessungsgrenze zusätzlich den vollen Kassensatz zahlen. Sie erhalten den Beitragszuschuss wie Pflichtversicherte. Beschäftigte Rentner sind nur bei geringfügiger Beschäftigung versicherungsfrei. Überschreiten sie die Geringfügigkeitsgrenzen, müssen sie entsprechend auf alle ihre Einnahmen bis zur Beitragsbemessungsgrenze Beiträge zahlen.
Wichtig: Wer als Rentner versicherungspflichtig wird, kann sich von der Versicherungspflicht befreien lassen. Der Befreiungsantrag muss innerhalb von drei Monaten nach dem Beginn der Versicherungspflicht gestellt werden. Ansonsten ist der Beginn des dem Befreiungsantrag folgenden Kalendermonats maßgeblich. In der PKV versicherte Rentner erhalten von ihrer Rentenversicherung den Beitragszuschuss in gleicher Höhe wie gesetzlich Versicherte. Außerdem brauchen sie für die neben der Rente bestehenden Einnahmen und Arbeitseinkommen keine zusätzlichen Beiträge zu zahlen.