Die Riester-Rente ist eine Rente, die auf Beiträgen beruht, die mit einer Altersvorsorgezulage staatlich gefördert werden. Während der Einzahlungsphase werden Beiträge in eine private Rentenversicherung, Fonds- oder Banksparpläne, eine Pensionskasse, einen eine Direktversicherung oder einen Pensionsfonds gezahlt. Der Staat subventioniert die freiwillige Altersvorsorge durch eine Altersvorsorgezulage bzw. durch einen steuermindernden Sonderausgabenabzug. Die Altersvorsorgezulage müssen Interessenten beim Arbeitgeber beantragen. Sie fließt in den Vertrag und nicht direkt an den Beitragszahler.
Anspruch auf Altersvorsorgezulage haben zur Zeit folgende Personen, wenn sie der unbeschränkten Steuerpflicht unterliegen: rentenversicherungspflichtige Arbeitnehmer, rentenversicherungspflichtige Selbständige und Freiberufler, Pflichtversicherte nach dem Gesetz über die Alterssicherung der Landwirte, Eltern (maximal für die ersten drei Lebensjahre eines jeden Kindes), Bezieher von Arbeitslosengeld I oder II (einschließlich berechtigter Bezieher von Arbeitslosengeld II, deren Leistungen aufgrund der Anrechnung von Einkommen und/oder Vermögen ruhen), Bezieher von Krankengeld, nicht erwerbsmäßig tätige Pflegepersonen, Wehr- und Zivildienstleistende, geringfügig Beschäftigte bei Verzicht auf die Versicherungsfreiheit, wenn der Beitrag des Arbeitgebers auf den vollen Rentenversicherungs-Beitrag aufgestockt wird, Bezieher von Vorruhestandsgeld, sofern sie zuvor pflichtversichert waren Beamte, Richter und Soldaten sowie diesen gleich gestellte Personen, die in der gesetzlichen Rentenversicherung versicherungsfrei oder von der Versicherungspflicht befreit sind, weil ihnen eine beamtenrechtliche oder beamtenähnliche Versorgung gewährleistet wird und Amtsträger.
Ehepartner anspruchsberechtigter Personen kommen ebenfalls in den Genuss der Altersvorsorgezulage, wenn sie einen passenden Vertrag haben, nicht dauerhaft vom Partner getrennt leben und einem der folgenden Personenkreise angehören: nicht rentenversicherungspflichtige Selbständige, freiwillig Versicherte, Pflichtversicherte in berufsständischen Versorgungseinrichtungen, geringfügig versicherungsfrei Beschäftigte, die den Arbeitgeberbeitrag zur gesetzlichen Rentenversicherung nicht durch eigene Beiträge aufstocken, Sozialhilfebezieher ohne versicherungspflichtiges Einkommen, Altersrentner und Bezieher einer Rente wegen verminderter Erwerbsfähigkeit ohne rentenversicherungspflichtige Beschäftigung oder Tätigkeit.