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Haftpflichtversicherung

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Versicherungspflichtgrenze

Die Versicherungspflichtgrenze - oder auch Jahresarbeitsentgeltgrenze - bezeichnet das jährliche Höchsteinkommen, bis zu dem in der gesetzlichen Krankenversicherung Versicherungspflicht besteht. Sie wird von der Bundesregierung jährlich durch Rechtsverordnung im Verhältnis der Entwicklung der Bruttolohn- und - gehaltssumme je durchschnittlich beschäftigten Arbeitnehmer vom vorvergangenen Kalenderjahr zum vergangenem Kalenderjahr angepasst. Beschäftigte sind in der gesetzlichen Krankenversicherung versicherungspflichtig, wenn ihr regelmäßiges Jahresarbeitsentgelt die Versicherungspflichtgrenze nicht übersteigt Alle Beschäftigten, die ein jährliches Arbeitseinkommen über diesem Betrag beziehen, haben die Wahl, eine freiwillige gesetzliche Krankenversicherung abzuschließen, sich privat zu versichern oder nichts zu tun. Mit Inkrafttreten der Gesundheitsreform 2007 wird ein gesetzlich Versicherter jedoch erst dann krankenversicherungsfrei, nachdem sein Einkommen die Jahresarbeitsentgeltgrenze in den drei vorhergehenden Kalenderjahren (jeweils) überschritten hat. Dies gilt aber nur dann, wenn sein Einkommen auch die im Folgejahr maßgebende Jahresarbeitsentgeltgrenze in Voraussicht übersteigen wird. Unterschreitet ein Arbeitnehmer dagegen im laufenden Kalenderjahr mit seinem Einkommen künftig die Versicherungspflichtgrenze, dann tritt die Versicherungspflicht sofort ein. Auf Antrag kann man sich bei jeder gesetzlichen Krankenkasse unter bestimmter Voraussetzung von der Versicherungspflicht befreien lassen.

 

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