Wer erstmalig Mitglied in der gesetzlichen Rentenversicherung ist, kann nicht direkt im Anschluss Leistungen aus der Versicherung beanspruchen. Erst nach einer Mindestversicherungszeit, der so genannten Wartezeit, kann eine Rente ausgezahlt werden. Die allgemeine Wartezeit von fünf Jahren ist Voraussetzung für den Anspruch auf die Regelaltersrente. Für die Rente wegen Erwerbsminderung und für Renten wegen Todes ist ebenfalls eine Wartezeit von fünf Jahren erforderlich. Je nach Rentenart und den Umständen des Einzelfalles können die Wartezeiten variieren. Auch bei Versicherungsbeginn in der privaten Krankenversicherung sind Wartezeiten abzuleisten. Die allgemeine Wartezeit beträgt drei Monate. In bestimmten Konstellationen, etwa bei Unfällen kann sie jedoch entfallen oder sich auf bis zu acht Monate erhöhen.