Zahlungsverzug: So ist das Mahnverfahren geregelt

Von einem Zahlungsverzug wird dann gesprochen, wenn ein Kreditnehmer seine Schulden nicht mehr begleichen kann. Der Verzug beginnt grundsätzlich mit dem Erhalt der ersten Mahnung. Hier ist es wichtig, schnell zu handeln: Für den Schuldner kann es nämlich erhebliche finanzielle Folgen haben, wenn er sich bei Zahlungsschwierigkeiten nicht frühzeitig mit seinem Gläubiger in Verbindung setzt.

Daniel Winterl

Redaktionsleitung FinanceScout24


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Zuletzt aktualisiert: April 27, 2023

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Daniel Winterl verantwortet als gelernter Betriebswirt die Finanz- und Versicherungsthemen bei FinanceScout24, um Ihnen die wichtigsten Infos bei ihrer Suche zur Verfügung zu stellen und das richtige Angebot für Sie zu finden.

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Inhaltsverzeichnis
     

    Der Zahlungsverzug ist im Bürgerlichen Gesetzbuch geregelt und erlaubt dem Gläubiger Anspruch auf Schadensersatz, den der Schuldner zu tragen hat. Welche rechtlichen und finanziellen Folgen ein Zahlungsverzug haben kann und wie das Mahnverfahren geregelt ist, erfahren Sie im Folgenden.

    Rechtliche Definition

    Der Zahlungsverzug ist im BGB unter § 280 und § 286 ff. geregelt. Gesetzlich wird er als „schuldhafte Nichtleistung trotz Möglichkeit, Fälligkeit und Mahnung“ definiert. Unter dem Zahlungsverzug wird der Zustand eines Schuldners verstanden, wenn dieser eine fällige sowie durchsetzbare Geldforderung nicht begleicht sowie die Zahlungsverzögerung zu vertreten hat.

    Genauer noch ist er eine pflichtwidrige Verzögerung einer Leistungshandlung, die der Schuldner selbst verschuldet hat. Er tritt nach dem Erhalt einer Zahlungserinnerung und einer Mahnung in Kraft, die nach dem Eintritt der Fälligkeit erfolgt.

    Unter Fälligkeit ist der Zeitpunkt zu verstehen, zu dem der Gläubiger die Forderungen beglichen haben will. Dies ist beispielsweise in einem Vertrag festgehalten, aus dem sich ergibt, wann der Schuldner die Leistung zu bezahlen hat. So kann der Rechnungsbetrag sofort fällig sein oder erst zu einem bestimmten Datum. Trotz Fälligkeit einer Forderung gerät der Schuldner allerdings nicht automatisch in Verzug. Dies geschieht erst, wenn er nach der Fälligkeit seiner Leistung gemahnt wird und daraufhin nicht leistet.

    Zahlungsverzug in der PKV

    Im Bereich der privaten Krankenversicherung bedeutet Zahlungsverzug, dass sofern der Versicherte seinen Beitrag nicht innerhalb von vier Wochen nach Fälligkeit bezahlt, und trotz Mahnung nach weiteren vier Wochen immer noch säumig ist, ein so genanntes qualifiziertes Mahnverfahren eingeleitet wird. Zahlt der Kunde dann nicht innerhalb von 14 Tagen, besteht Leistungsfreiheit für den Versicherer, d.h. der Kunde ist nach Ablauf der Frist nicht mehr versichert. Außerdem haben die Versicherer das Recht, den Vertrag fristlos zu kündigen. Dies geschieht, wenn weitere Bemühungen zum Erhalt der Beiträge erfolglos sind. Unabhängig davon bleibt die Beitragsforderung von Folgebeiträgen bestehen.

    Verzug durch Mahnung

    Der Schuldner befindet sich ab dem Zeitpunkt in Verzug, zu dem er eine Mahnung vom Gläubiger erhalten hat, in der er zur Begleichung der Forderung aufgefordert wird. Da der Verzug mit der Zustellung der Mahnung beginnt, ist es sinnvoll die Mahnung per Einschreiben mit Rückschein zu versenden. So ist der Erhalt belegt.

    Verzug ohne Mahnung

    Eine Mahnung kann auch entbehrlich sein. Sie wird nicht benötigt, wenn:

    1. Durch ein Kalenderdatum (z.B. auf der Rechnung) bestimmt wird, wann die Forderung zu begleichen ist.
    2. Der Leistung ein Ereignis vorauszugehen hat und eine angemessene Zeit bestimmt ist, die sich von dem Ereignis an nach dem Kalender berechnen lässt (z.B. „Zahlung innerhalb von 10 Tagen nach Lieferung.“).
    3. Der Schuldner die Zahlung ernsthaft und endgültig verweigert.
    4. Der sofortige Eintritt des Verzugs unter Abwägung beidseitiger Interessen gerechtfertigt ist (z.B. kündigt der Schuldner die Leistung selbst und kommt der Mahnung zuvor).

    Die 30-Tage-Regelung

    Der Schuldner kommt spätestens dann in Verzug, wenn er 30 Tage nach Fälligkeit oder Zugang der Rechnung bzw. Zahlungsaufforderung seiner Pflicht nicht nachkommt. In diesem Fall bedarf es keiner Mahnung des Gläubigers. Allerdings muss der Verbraucher darauf ausdrücklich auf der Rechnung oder Zahlungsaufstellung hingewiesen werden. Ein Hinweis in den Allgemeinen Geschäftsbedingungen ist hier nicht ausreichend.

    Mit Zugang der Rechnung beginnt für den Schuldner die Frist, im Zweifelsfall muss der Rechnungssteller den Zugang beweisen können. Diese Regelung gilt für Entgeltforderungen von Gütern oder die Erbringung von Dienstleistungen, nicht aber für Dauerschuldverhältnisse wie Miet- oder Darlehenszinsen. Der Gläubiger kann darüber hinaus jederzeit durch eine Mahnung einen früheren Verzug bewirken.

    Berechnung der Verzugstage

    Mit dem Tag des Zugangs der Mahnung oder mit Ablauf des Tages, an dem die Leistung fällig war, beginnt der Verzug. Wurde kein Zahlungsziel eingeräumt oder keine Mahnung ausgestellt, wird die Rechnung am Tag des Zugangs fällig – nach 30 Tagen tritt der Verzug ein.

    Für jeden Tag des Verzugs wird ein Zins fällig, eine gesetzlich vorgeschriebene Zinsmethode gibt es allerdings nicht. Durchgesetzt hat sich in der Praxis die kalendergenaue Echt / Echt-Methode, bei der alle Tage zwischen der Fälligkeit und der Rückzahlung als vollverzinsliche Tage berechnet werden. Wie die Verzugszinsen berechnet werden, erfahren Sie in einem späteren Abschnitt.

    Verzugstage an einem Beispiel erklärt

    Eine Forderung war zum 1. August 2015 fällig. Die Zahlung erfolgte am 15.09.2015. Der erste Tag des Verzugs war der 02.08.2015. Der letzte Tag des Verzugs war der 15.09.2015 (Eingang der Zahlung). Daraus ergibt sich vom 2. August bis 15. September 2015 ein Verzugszeitraum von 44 Tagen.

    In Zahlungsverzug gerät jeder, der entgeltliche Leistungen nicht fristgerecht begleicht. Dabei kann es sich um Dienstleistung oder Waren handeln, ebenso wie um Dauerschuldverhältnisse wie Miet- oder Kreditzahlungen. In diesen Fällen ist eine monatliche Fälligkeit im Vertrag festgehalten, die der Schuldner einhalten muss. In jedem Fall ist mit einem Mahnverfahren zu rechnen, wenn die Forderung nicht beglichen wird.

    Mahnverfahren bei Zahlungsverzug

    Als Voraussetzung für ein erfolgreiches Mahnverfahren muss sich der Schuldner in Zahlungsverzug befinden. Der Gläubiger kann die Zahlung verlangen, sobald sie fällig geworden ist. Der Schuldner hat die Folgen des entstandenen Schadens zu tragen. Dies bedeutet bei Geldforderungen, dass der Schuldner den Ersatz des Verzögerungsschadens begleichen muss. Zudem hat der Gläubiger Anspruch auf Verzugszinsen ab dem ersten Tag des Verzugs.

    Grundsätzlich ist eine Mahnung nicht mehr nötig, um den Verzug anzuzeigen, da er mit dem Fälligkeitsdatum oder 30 Tage nach Fälligkeit eintritt. Wenn die Rechnung nicht zum vertraglich festgehaltenen Termin beglichen wurde, kann sofort ein Mahnbescheid erfolgen, ohne zuvor eine Mahnung erhalten zu haben. Zunächst wird der Gläubiger versuchen, die Forderung durch ein außergerichtliches Mahnverfahren einzufordern. Ist er damit nicht erfolgreich, kann er Klage auf Zahlung erheben.

    Das außergerichtliche Mahnverfahren

    Wurde durch den Schuldner versehentlich oder absichtlich eine Zahlung trotz dessen Fälligkeit nicht beglichen, wird er vom Gläubiger im Rahmen eines außergerichtlichen Mahnverfahrens vorerst ein oder auch mehrere Mahnschreiben erhalten. Durch diese Schreiben soll die Geldsumme so schnell und kostengünstig wie möglich erhalten werden.
    Wenige Tage nach der eigentlichen Fälligkeit der Zahlung versendet der Gläubiger zuerst eine Zahlungserinnerung per Post oder E-Mail an den Schuldner. Bleibt dann nochmals die Zahlung aus, folgt dem eine zweite Mahnung. 

    Mahnung

    Unter einer Mahnung wird die schriftliche Aufforderung eines Gläubigers an den Schuldner verstanden, die fällige Zahlung zu erbringen. Für die Mahnung gibt es keine besonderen Formvorschriften, sie kann sogar mündlich erfolgen. Aus Beweisgründen ist es allerdings sinnvoll, sie in Schriftform zu übermitteln.

    Zu beachten ist dabei, dass das Schreiben Datum und Nummer der Rechnung sowie das Zahlungsziel beinhaltet. So weiß der Schuldner, welche Posten angemahnt werden.

    Das Verfahren kann wie folgt ablaufen:

    1. Erste Mahnung zur Zahlungserinnerung
      Dieses Schreiben wird in höflicher Form verfasst und erinnert den Schuldner an die Zahlung der Rechnung. Eine Kopie der Rechnung liegt bei, falls der Schuldner diese verlegt oder verloren hat. Androhungen bestimmter Folgen sind hier nicht erforderlich. Es soll zum Ausdruck gebracht werden, dass die Summe bezahlt werden soll.
    2. Zweite Mahnung als ausdrückliche Mahnung
      Ist 10 bis 14 Tage nach der ersten Mahnung noch kein Geld eingegangen, sollte eine zweite Mahnung verschickt werden, die deutlicher zur Zahlung auffordert und eine Zahlungsfrist von 10 bis 14 Tagen nennt. Ist das zweite Mahnschreiben das letzte vor der Einleitung rechtlicher Schritte, empfiehlt sich die folgende Maßnahme der dritten Mahnung.
    3. Dritte Mahnung zur Androhung weiterer Schritte
      Diese dritte Mahnung sollte nur übermittelt werde, wenn mit der Zahlung zu rechnen ist oder langjährige Geschäfte nicht durch ein Gerichtsverfahren beeinträchtigt werden sollen. Hier kann mit rechtlichen Schritten gedroht werden, wenn der erneute und letzte Zahlungstermin nicht eingehalten wird. Dem Kunden kann so der Ernst der Lage deutlich gemacht werden. Anfallende Kosten können in Rechnung gestellt werden.

    Da der Ablauf des außergerichtlichen Mahnverfahrens nicht gesetzlich festgelegt ist, liegt es im Ermessen des Gläubigers, wie er dieses durchführen will. Der hier dargelegte Ablauf ist nur ein Beispiel, im Einzelfall kann auch anders vorgegangen werden. So können rechtliche Schritte schon nach einer oder zwei Mahnungen vorgenommen werden. Mahnkosten und Verzugszinsen können bereits ab dem ersten Verzugstag eingefordert werden.

    So reagieren Sie auf eine Mahnung

    Wenn Sie eine Mahnung oder Zahlungserinnerung erhalten haben, sollten Sie unbedingt und umgehend darauf reagieren, um eine gerichtliches Mahnverfahren und die damit verbundenen Kosten zu vermeiden. Im besten Fall begleichen Sie die Rechnung sofort.

    Sollte dies aus finanziellen Gründen nicht möglich sein, sollten Sie den Gläubiger kontaktieren, um eine Lösung zu finden. Eine offene Kommunikation ist hier wichtig, um die Zusammenarbeit zu erleichtern. Sie können beispielsweise mit dem Gläubiger einen Ratenzahlungsplan vereinbaren.

    Das gerichtliche Mahnverfahren

    Blieb das außergerichtliche Mahnverfahren erfolglos, kann der Gläubiger Klage auf Zahlung erheben. Das gerichtliche Mahnverfahren bietet dem Gläubiger die Möglichkeit, ohne aufwändiges Klageverfahren einen Vollstreckungstitel (Vollstreckungsbescheid) zu erwirken. Erhält er den Vollstreckungstitel, kann er mithilfe eines Gerichtsvollziehers die Zahlungsforderung vollstrecken lassen.

    Ein Vollstreckungstitel ist eine öffentliche Urkunde, die erläutert, dass ein gewisser materiell-rechtlicher Anspruch auf etwas besteht. Der Titel wiederum gilt als Grundlage der Vollstreckung sowie unabdingbare Voraussetzung für dessen Durchführung.

    Gegenüber einer Klage ist dieses Verfahren deutlich schneller und günstiger: Die Forderung des Gläubigers wird nicht vom Gericht geprüft, es werden keine Beweise erhoben. Die Zuständigkeit für die Durchführung des Verfahrens liegt beim Amtsgericht am Wohnsitz des Antragsstellers.

    1. Mahnantrag
      Der Mahnbescheid wird mit einem offiziellen Formular beantragt und ist vorschusspflichtig. Die Höhe der Kosten richtet sich nach der Höhe des Streitwertes. Für den Antrag müssen Geldbetrag und Bezeichnung der Forderung sowie die Parteienbezeichnung angegeben werden. Neben dem Mahngericht wird auch das zuständige Gericht für das Klageverfahren genannt. Der Antrag muss handschriftlich unterzeichnet werden. Hier ist auch die Abwicklung mit einer elektronischen Signatur möglich.
    2. Mahnbescheid
      Sind alle Voraussetzungen erfüllt, wird der Mahnbescheid unverzüglich an den Antragsgegner übermittelt. Wenn dieser dem Bescheid nicht innerhalb von zwei Wochen widerspricht, wird auf Antrag des Antragstellers ein Vollstreckungsbescheid übermittelt.
    3. Widerspruch
      Bei Widerspruch, der durch einen beiliegenden Vordruck eingelegt werden kann, wird der Rechtsstreit an das zuständige Prozessgericht weitergegeben. Der Antragsgegner kann sich dann in diesem Verfahren gegen den Anspruch zur Wehr setzen.
    4. Vollstreckungsbescheid
      Wenn der Schuldner dem Mahnbescheid widerspricht oder zu spät reagiert, kann der Gläubiger den Vollstreckungsbescheid beantragen. Der Antrag dafür muss spätestens 6 Monate nach der Zustellung des Mahnbescheids gestellt werden. Mit diesem Bescheid kann der Gläubiger nun seine Geldforderung durch eine Zwangsvollstreckung eintreiben. Diese richtet sich nach den Vermögenswerten des Antragsgegners und greift in das bewegliche oder unbewegliche Vermögen.

    Kosten

    Die Kosten für den Mahnbescheid, einen eventuell eingeschalteten Anwalt und die Gerichtskosten müssen zunächst vom Antragssteller übernommen werden. Ist die Forderung allerdings berechtigt, können die Kosten dem Schuldner in Rechnung gestellt werden. Wenn der Schuldner zahlungsunfähig ist, müssen die Kosten zunächst vom Gläubiger selbst bezahlt werden. Sie können aber, nebst Zinsen, innerhalb von 30 Jahren vom Schuldner zurückgefordert werden.

    Wissenswertes zum Zahlungsverzug

    Es gibt noch einige Weitere Aspekte zum Zahlungsverzug, die Sie beachten sollten. Dazu zählen auch die Verzugszinsen, speziell wie sich diese berechnen.

    Verzugszinsen

    Für eine Geldschuld während des Verzug ist im § 288 BGB ein pauschaler Mindestzinssatz festgelegt:

    • Für Rechtsgeschäfte mit Verbrauchern gilt der Basiszinssatz + 5 Prozentpunkte
    • Für Rechtsgeschäfte mit Nichtverbrauchern (wenn Schuldner und Gläubiger gewerblich handeln) beträgt der Zinssatz 9 Prozentpunkte über dem Basiszinssatz

    Der Basiszinssatz wird von der Deutschen Bundesbank jeweils zum 1. Januar und zum 1. Juli eines Jahres neu bestimmt. Der Gläubiger hat die Möglichkeit, höhere Zinsen als Verzugsschaden geltend zu machen.

    Gültig ab Basiszinssatz
    01.01.2022 -0,88 Prozent
    01.01.2021 -0,88 Prozent
    01.07.2021 -0,88 Prozent
    01.01.2020 -0,88 Prozent

    Quelle: Deutsche Bundesbank

    Rechte des Gläubigers

    • Schadenersatz bei Verzug
      Über die Verzinsung hinaus kann der Gläubiger jeden weiteren durch den Verzug entstanden Schaden in Rechnung stellen. Dazu zählen entgangene Erträge aus der geplanten Verwendung des geschuldeten Gegenstands oder Kosten durch das Deckungsgeschäft eines vorübergehenden Ertragsausfalls. Zudem zählen die Rechtsverfolgungskosen, die durch Mahnungen oder einen Rechtsanwalt verursacht wurden, als Verzugsschaden. Die Kosten der ersten Mahnung können nur geltend gemacht werden, wenn der Schuldner bereits im Verzug ist. Es gelten für den Verzugsschaden die üblichen Schadenersatz-Regelungen. Verlangt der Gläubiger allerdings Schadenersatz für die Leistung, ist der Anspruch auf die Leistung ausgeschlossen.
    • Rücktritt vom Kaufvertrag
      Wenn der Schuldner seine Leistung, auch nach Ablauf einer angemessenen Frist, nicht vertragsgemäß erbringt, kann der Gläubiger vom Vertrag zurücktreten. Entbehrlich wird die Fristsetzung, wenn der Schuldner die Leistung endgültig verweigert oder er die Leistung zu einem bestimmten Termin oder innerhalb einer Frist nicht bewirkt und der Gläubiger sein Leistungsinteresse an die Rechtzeitigkeit der Leistung gebunden hat. Besondere Umstände, die unter beiderseitigem Interesse den Rücktritt rechtfertigen, können ebenfalls geltend gemacht werden.

    Zahlungsverzug bei der Miete

    Kommt der Mieter nicht rechtzeitig für die Miete auf oder schuldet seinem Vermieter die Miete in einer gewissen Höhe, verstößt der Mieter gegen seine Pflichten aus dem Mietvertrag. Der Vermieter ist in diesem Falle berechtigt, seinem Mieter für den Mietverzug eine Kündigung wegen Zahlungsverzug zu erteilen.

    In der Regel wird bei Wohnraummietverträgen vereinbart, dass der Mieter den Mietzins am Ende des Monats entrichtet. In vielen Fällen wird eine andere Vereinbarung getroffen, nach der die Miete spätestens am dritten Werktag des Monats eingegangen sein muss. Kommt es zu einer schuldhaften Überschreitung des vertraglich vereinbarten Zahlungstermins, gerät der Mieter in Zahlungsverzug. 

    Ein Zahlungsverzug, der den Vermieter zu einer Kündigung berechtigt, liegt dann vor, wenn für zwei aufeinanderfolgenden Monate der Rückstand die Höhe einer Monatsmiete übersteigt. Zahlt der Mieter immer nur einen Teil der Miete, kann ihm gekündigt werden, wenn der Rückstand die Höhe von zwei Monatsmieten übersteigt. Anwaltskosten sowie Zinsschaden kann der Vermieter dem Mieter in Rechnung stellen.

    Die fristlose Kündigung aufgrund eines Zahlungsverzuges kann allerdings wieder rückgängig gemacht werden, wenn der Mieter die gesamten Rückstände begleicht – auch nach einer bereits erhobenen Räumungsklage. Eine solche spätere Nachzahlung kann sich der Mieter aber nur einmal in zwei Jahren erlauben.

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