Alkoholisierte Autofahrer verwirken im Falle eines Unfalls, der eindeutig durch Alkohol bedingt wurde, ihren Versicherungsschutz. Zwar wird die Haftpflichtversicherung des Unfallverursachenden die Schäden an anderen beteiligten Fahrzeugen vorläufig übernehmen, kann anschließend aber die Kosten bis zu einer Höhe von 5000 Euro vom Verursacher zurückfordern. Den Schaden am Fahrzeug des Versicherungsnehmers muss die Vollkaskoversicherung in keiner Weise übernehmen. Das Versichern von Fahren unter Alkoholeinfluss ist außerdem unmöglich, auch nicht über die Versicherung von grober Fahrlässigkeit. Zudem begeht der Fahrer, der mit einem Promillewert über der vorgeschriebenen Grenze am Straßenverkehr teilnimmt, eine Straftat.