Eine Versicherung ist laut § 5 des Pflichtversicherungsgesetzes (PflVG) dazu verpflichtet, Anträge auf einen Abschluss einer Kfz-Haftpflichtversicherung bis zur gesetzlichen Mindestdeckungssumme anzunehmen. Ablehnen darf die Versicherung nur aus bestimmten Gründen. So zum Beispiel, wenn der Antragssteller der Versicherung bereits negativ aufgefallen ist, indem er keine Prämien gezahlt hat und ihm deswegen oder aufgrund eines Schadens gekündigt wurde oder er selbst zurückgetreten ist. Wurde der frühere Vertrag wegen arglistiger Täuschung oder Drohung angefochten, muss die Versicherung den Antragsteller auch nicht annehmen. Ein Ablehnungsgrund kann ebenso die regionale oder sachliche Beschränktheit des Versicherungsunternehmens sein. Außerdem kann die Versicherung den Antrag ablehnen, indem sie ein abweichendes Angebot bietet.