Der Versicherungsnehmer hat die Möglichkeit eine beitragsfreie Ruheversicherung zu beantragen, wenn das Fahrzeug in einen Zeitraum von mindestens zwei Wochen bis maximal einem Jahr nicht genutzt wird. Obwohl der Versicherte für diesen Zeitraum keinen Versicherungsbeitrag zahlt besteht der Versicherungsschutz, wie in § 5 Abs. 2 der Allgemeinen Bedingungen für die Kraftfahrtversicherung (AKB) festgelegt, weiter. Während dieser Stilllegungszeit darf das Fahrzeug nicht außerhalb der Garage oder des umgrenzten Parkplatzes benutzt werden und auch nicht auf öffentlichem Grund abgestellt werden. Nach Beendigung der Stilllegung lebt der Versicherungsschutz in gehabtem Umfang wieder auf.