Bei einem Totalschaden unterscheidet man zwischen einem technischen und einem wirtschaftlichen Totalschaden. Ein technischer Totalschaden liegt dann vor, wenn der Sachschaden am Fahrzeug nicht mehr behoben werden kann, eine Reparatur also nicht möglich ist. Bei einem wirtschaftlichen Totalschaden ist die Reparatur zwar möglich, lohnt sich jedoch nicht, da die Reparaturkosten den Wiederbeschaffungswert des Autos übersteigen würden. Der Begriff wirtschaftlicher Totalschaden wird überwiegend im Bereich der Kfz-Versicherung verwendet und ist von Bedeutung, sobald es zu Schadensersatzansprüchen kommt. Bevor ein Fahrzeugeigentümer die Reparaturkosten als Schadensersatz geltend machen kann, ist zu überprüfen, ob kein wirtschaftlicher Totalschaden vorliegt. In einem solchen Fall muss die Versicherung nicht für die kompletten Reparaturkosten aufkommen. Unter bestimmten Bedingungen kann der Fahrzeugeigentümer bis zu maximal 130 Prozent der Wiederbeschaffungskosten als Schadensersatz einfordern, vorausgesetzt, das Fahrzeug kann für diesen Betrag vollständig und fachgerecht repariert werden (vgl. BGH VI ZR 70/04 vom 15. Februar 2005).