Praktische Hinweise für Geschädigte
Auch wenn Ihr Fahrzeug nicht mehr unter Wasser steht, sollten Sie auf keinen Fall versuchen, den Motor zu starten. Zu groß ist die Gefahr, dass Wasser in den Motor eingedrungen ist, was beim Starten einen sogenannten „Wasserschlag“ bewirken würde. Der dadurch verursachte Schaden ist um ein Vielfaches größer, als die kleineren Schäden, die durch den Kontakt mit Wasser entstehen. Schon das Drehen des Schlüssels im Zündschloss kann für Kurzschlüsse oder weitreichende Ausfälle in der Elektronik des Fahrzeugs sorgen. Auch wenn der Motor zunächst anspringt, kann das mit Wasser vermischte Getriebeöl einen Kolbenfresser oder eine Beschädigung der Kurbelwelle anrichten.
Sand im Getriebe
Der Zentralverband Deutscher Kraftfahrzeuggewerbe (ZDK) empfiehlt Geschädigten, ihr Auto ohne Startversuch oder eigene Reparaturbemühungen in die nächste Fachwerkstatt schleppen zu lassen und dort Rat einzuholen, ob sich eine „Trockenlegung“ lohnt. Dies hängt in erster Linie vom Restwert vor dem Hochwasser ab und wie tief das Fahrzeug „untergetaucht“ war. Außerdem ist es von großer Bedeutung, wie verschmutzt das Wasser war: Bei stark trübem Wasser kann sich vielerorts feiner Sand ablagern – vor allem im Motorraum führen diese Beläge schnell zu Kapitalschäden. Für den Innenraum gibt es professionelle Methoden, die Wasserschäden zu beseitigen.
Was sagt die Versicherung?
Die durch unfachmännische Eigeninitiative entstehenden Schäden haben wir bereits erwähnt – abgesehen davon riskieren Kaskokunden auch noch ihren Versicherungsschutz! Die Kaskoversicherung zahlt nur solche Schäden, die durch unmittelbare Einwirkung des Wassers bzw. durch Naturgewalten am Auto entstehen. Dazu gehören alle Schäden die durch das „Wegspülen“ des Fahrzeugs oder durch auf das Fahrzeug treffende Gegenstände verursacht werden. Außerdem werden jegliche Beschädigungen übernommen, die durch das Wasser selbst entstehen, wie etwa im Innenraum oder den „Sand im Getriebe“.
Wenn Ihr Fahrzeug einen Motorschaden erleidet, weil Sie es wie oben erwähnt aus dem Hochwasser oder nach der Hochwassereinwirkung bewegen wollten, so handelt es sich dabei um einen „mittelbaren“ Schaden, der somit der groben Fahrlässigkeit zuzuordnen ist. Hier macht Ihre Kaskoversicherung grundsätzlich die Schleusen dicht. Dasselbe gilt, wenn Sie versuchen, tiefes Wasser zu durchfahren oder das Auto trotz ausdrücklicher Flutgefahr auf einem hochwassergefährdeten Parkplatz gestanden hat. Hier besteht übrigens auch keine Haftung durch den Parkplatzbesitzer – selbst wenn es sich um eine gemietete Garage oder einen Hotelparkplatz handelt.