Auch der Restalkohol sollte nicht unterschätzt werden: Wer all zu tief ins Glas geschaut hat, den „heilt“ häufig auch nicht die darauf folgende Nacht. Der menschliche Körper baut etwa 0,1 Promille pro Stunde ab – bei 1,0 Promille dauert es also mindestens 10 Stunden, bis der Feiernde wieder ausgenüchtert ist. Ob er dann trotz Kater schon fahrtüchtig ist, steht auf einem anderen Blatt.
Schäden bei Faschingsumzügen
Ein Cocktail ist schnell auf dem teuren Kostüm des Nachbarn verschüttet und auch die nobelste Zigarre aus Havanna kann ein Loch in den Anzug eines Mitfeiernden brennen. Ohne private Haftpflichtversicherung sollte man zwar ohnehin nicht durchs Leben gehen – doch gerade an den närrischen Tagen ist dieser Schutz Gold wert. Solange ein Schaden nicht vorsätzlich geschieht, kommt die Haftpflichtversicherung für selbstverursachte Sach- und Personenschäden auf. Insbesondere aber, was Vorsatz und Fahrlässigkeit angeht, ist die Rechtslage bei übermäßigem Alkoholkonsum mit Vorsicht zu genießen: Wer betrunken in eine Schlägerei gerät, kann nicht auf Unterstützung seiner privaten Haftpflichtversicherung hoffen. Hier wird trotz der getrübten Urteilsfähigkeit häufig auf Vorsatz entschieden.
Auch die Betreiber und Teilnehmer der Paraden müssen abgesichert sein: Für Organisatoren von Karnevalsumzügen ist der Veranstalter-Haftpflichtschutz daher unabdingbar. Handelt es sich um kleinere Umzüge, reicht meist auch die bestehende Vereins-Haftpflichtversicherung aus.
Tiere auf Faschingsumzügen
Wer seinen Hund nicht alleine zuhause lassen, sondern ihn mit zum Karneval nehmen möchte, der sollte ihm entweder einen Maulkorb anlegen oder besser noch: eine Hundehalterhaftpflichtversicherung abschließen. Reagiert der Vierbeiner auf die Menschenmassen gestresst und beißt einen Mitfeiernden, kommt die Versicherung für das Schmerzensgeld auf.
Das gleiche gilt für die Seite der Veranstalter: Wenn etwa Pferde den Umzug begleiten und Reißaus nehmen oder in Panik Zuschauer verletzen, kommt die Pferdehalterhaftpflicht für den Schaden auf.
Unfälle bei Faschingsumzügen
Ferner ist man auch als Besucher nicht vor Unfällen gefeit: Wenn die Massen durch die Straßen ziehen, tanzen und schaukeln, ist ein Sturz schnell passiert. Selbst wenn von den Wagen der Rosenmontagsumzüge die Süßigkeiten in die Zuschauermengen geworfen werden, kann mal „was ins Auge gehen“. So entpuppt sich sogar eine gut gemeinte Tafel Schokolade zum gefährlichen Geschoss. Für solche Fälle kann nicht etwa die Haftpflichtversicherung des Veranstalters auf Schmerzensgeld belangt werden – was hier hilft, ist eine private Unfallversicherung. Diese schützt Sie nicht nur vor den Eventualitäten eines Karnevalsumzugs, sondern das ganze Jahr über bei allen Freizeitaktivitäten.
Wenn es mal zu laut wird
Wer sich zu den „Faschingsmuffeln“ zählt und mit dem ganzen Lärm und Getöse der heißen Karnevalsphase nichts anzufangen weiß, sollte sich besser mit Ohrenstöpseln ausstatten oder das Weite suchen: Faschingsumzüge gelten als eine Art Ausnahmezustand, wodurch es auch rechtlich mit Lautstärkepegeln und Ruhezeiten nicht so genau genommen wird. Trotzdem müssen Sie sich als Anwohner nicht alles gefallen lassen. Ob es um die Klärung eines Schadenfalls, um einen Unfall oder um andere Unannehmlichkeiten geht, die zu einem Rechtsstreit führen – wer nicht auf den Kosten des Verfahrens sitzen bleiben möchte, ist mit einer Rechtsschutzversicherung rundum abgesichert.