Früher konnten Vollkaskoversicherungen eine Zahlung grundsätzlich aussetzen, wenn ein Schaden durch eine bessere Wartung des Fahrzeugs nachweislich hätte verhindert werden können. Seit dem neuen Gesetz trifft das nicht mehr zu – wenn die Zahlung bei grober Fahrlässigkeit in der Police mit geregelt ist, müssen Versicherungsunternehmen zumindest teilweise für den Schaden aufkommen. Wenn ein Unfall allerdings nicht durch Mängel am Fahrzeug hervorgerufen wurde, kann sogar bei abgefahrenen Reifen eine volle Zahlung gefordert werden.
Dieser Fall traf ein, als ein Mann beim Fahren über eine 25 Zentimeter tiefe Pfütze die Kontrolle über sein Fahrzeug verlor und es zum Unfall kam. Laut dem Gutachten eines Sachverständigen hätte der Unfall durch die Wassertiefe auch mit „korrekter Profiltiefe“ nicht vermieden werden können. Das Oberlandesgericht Koblenz war derselben Auffassung und verurteilte die Versicherung zur Zahlung.