Neben der Regelung bei grober Fahrlässigkeit erfreut sich ein weiteres Tarifmerkmal wachsender Beliebtheit unter den Autofahrern: Der Versicherungsnehmer verpflichtet sich, Reparaturen am eigenen Fahrzeug ausschließlich bei einer Vertragswerkstatt der Versicherung vornehmen zu lassen – im Vertrag findet man diese Klausel unter dem Begriff „Werkstattbindung“. Durch ein Annehmen dieser Bedingung erhält der Kfz-Halter im Gegenzug einen großzügigen Beitragsrabatt von bis zu 20 Prozent, kann aber in Zukunft sein Auto nicht mehr zur Werkstatt seines Vertrauens bringen.
Des Weiteren kollidiert diese Bedingung mit den Regelungen von Leasingverträgen: Die jeweils gewährten Garantien schreiben ebenfalls vor, dass alle Reparaturen generell nur in einer bestimmten Vertragswerkstatt ausgeführt werden dürfen – in der Regel ist dies natürlich eine andere, als die Versicherung ihrerseits festlegt hat. Leasing-Kunden sollten dies bedenken, bevor sie ein derart verlockendes Angebot ihrer Versicherung eingehen.
Unzumutbare Entfernung zur Vertragswerkstatt
In Einzelfällen jedoch kann die Bindung an eine bestimmte Werkstatt Probleme aufwerfen – hier am Beispiel eines Garantievertrags: Der Käufer eines gebrauchten Mercedes ließ einen Motorschaden nicht in der Werkstatt reparieren, die sein Garantievertrag festgelegt hatte, da er sich zum Zeitpunkt des Schadens mehrere hundert Kilometer von der Vertragswerkstatt entfernt aufhielt. Daraufhin verweigerten Verkäufer und Garantiegeber die Zahlung. Als der Fall vor Gericht landete, gab der Richter dem Kläger Recht (Az. VIII ZR 354/08), da ihn die Entfernung zur vorgeschriebenen Werkstatt unzumutbar benachteiligt hätte. Ob sich aus diesem Gerichtsurteil zukünftig Vorzüge für Versicherungsnehmer mit Werkstattbindung ergeben könnten, bleibt jedoch fraglich, da sowohl Versicherer wie auch Garantiegeber die Formulierungen ihrer Verträge entsprechend anpassen könnten.