Sonderkündigungsrecht
Das Recht zur außerordentlichen Kündigung haben Sie in genau drei Fällen:
Beitragserhöhung:
Wenn die Versicherung während der Vertragslaufzeit die Beiträge erhöht, kann innerhalb eines Monats gekündigt werden. Entscheidend für diese Frist ist der Eingang der schriftlichen Mitteilung darüber. Um wie viel es teurer wird, ist dabei vollkommen unerheblich - prinzipiell reichen schon ein paar Cent mehr, damit Sie vom Sonderkündigungsrecht Gebrauch machen können. Häufig wird es etwas teurer, wenn die Fahrzeug- oder Regionalklasse höher eingestuft wird. Im Gegenzug kann allerdings nicht gekündigt werden, wenn die Beiträge sinken. Auch durch Umzug oder Heirat entsteht kein Recht zur Sonderkündigung.
Fahrzeugwechsel:
Beim Kauf eines Neuwagens bzw. generell beim Wechsel auf ein anderes Fahrzeug sind Sie nicht dazu verpflichtet, den alten Vertrag auf das neue Fahrzeug zu übertragen. In diesem Fall müssen Sie nicht einmal selbst kündigen: Das Abmelden des alten Fahrzeugs gilt automatisch als Kündigung für die bestehende Police.
Schadensfall:
Durch einen Schadensfall erlangen beide Seiten das Recht zur Sonderkündigung - Sie als Versicherungsnehmer wie auch der Versicherer. Für den Kunden ist dieser Fall der Kündigung allerdings meist unvorteilhaft, da bereits gezahlte Beiträge nicht rückerstattet werden. Findet die Kündigung jedoch seitens des Anbieters statt, müssen etwaige Vorauszahlungen an den Versicherungsnehmer zurückerstattet werden. Im Übrigen haben Sie nach einer Schadensregulierung volle sechs Monate Zeit, den Schaden von der Versicherung "zurück zu kaufen". Bei Bagatellschäden kommt der Kunde durch die anfallende Hochstufung in der Regel günstiger weg, wenn er die Kosten selber trägt.
Neue Kündigungsfristen
Einige Versicherer haben ihren Verträgen neue Laufzeiten verpasst und damit auch andere Kündigungsfristen: Wer einen neuen Vertrag abschließt, sollte sich daher erkundigen, ob der Anbieter die klassische Kündigungsfrist zum 30.11. beibehält oder ob die Police ein Jahr nach Vertragsschluss ausläuft. Letzteres würde bedeuten, dass ein im Juni unterschriebener Vertrag nicht zum 31.12. endet, sondern erst im Juni des Folgejahres. Die Kündigungsfrist von einem Monat bleibt jedoch bestehen - im erwähnten Beispiel also im Mai. Wer bisher den 30.11. als Kündigungsstichtag gewohnt war, könnte Gefahr laufen, den neuen Stichtag zu versäumen. Um das vermeiden, nutzen Sie unseren Kündigungswecker!