Hausratversicherung FAQ

Häufig gestellte Fragen

1. Besteht Versicherungsschutz für Sachen, die ich auf Reisen bei mir führe?

 

Ja, vorübergehend (längstens für drei Monate) sind diese Sachen über eine so genannte Außenversicherung im Rahmen Ihrer Hausratversicherung bedingungsgemäß mit abgedeckt. Dabei sind jedoch unter Umständen geringere Entschädigungsgrenzen zu beachten. Außerdem ist auch hier – wie in der Hausratversicherung – der einfache Diebstahl nicht mit versichert. Es empfiehlt sich, eine gesonderte Gepäckversicherung abzuschließen.

 

 

2. Ein Untermieter ist bei mir eingezogen. Sind seine Sachen über meinen Hausratvertrag versichert?

 

Nein. Er muss seine Sachen selbst versichern. Anders wäre es, wenn Sie ihm ein möbliertes Zimmer zur Verfügung stellen. Ihre eigenen Sachen, die der Untermieter mit Ihrer Zustimmung benutzt, sind versichert.

 

 

3. Ich bin oft beruflich lange Zeit auf Dienstreisen und auf Auslandseinsätzen. Was muss ich beachten?

 

Planen Sie einen längeren Urlaub, oder sind Sie beruflich länger nicht an Ihrem Wohnort, sollten Sie das Ihrer Versicherung mitteilen. Länger heißt in der Regel mehr als 60 Tage. Versäumen Sie es, eine längere Abwesenheit der Versicherung mitzuteilen, und entsteht in dieser Zeit ein Schaden, so kann die Versicherung die Zahlung verweigern. In diesem Fall ist zu empfehlen, dass Sie eine Person Ihres Vertrauens mit der regelmäßigen Kontrolle Ihrer Wohnung beauftragen.

 

 

4. Mein Sohn absolviert Wehr- bzw. Zivildienst in einer anderen Stadt. Benötigt er für seine Sachen eine eigene Hausratversicherung?

 

Nein. Solange er keinen eigenen Haushalt gründet, sind die Sachen im Rahmen der elterlichen Hausratversicherung für die Dauer der Grundwehr- oder Ersatzdienstzeiten versichert.

 

 

5. Scherben und vergangenes Glück - Was ist bei einer Trennung zu beachten?

 

Die meisten Verträge sehen folgende "Ehegatten-Regelung" vor:

 

Zieht bei einer Trennung von Ehegatten der Versicherungsnehmer aus der Ehewohnung aus und bleibt der Ehegatte in der bisherigen Ehewohnung zurück, so gelten als Versicherungsort die neue Wohnung des Versicherungsnehmers und die bisherige Ehewohnung. Dies gilt aber nur vorübergehend bis zu einer Änderung des Versicherungsvertrages, längstens bis zum Ablauf von drei Monaten nach der nächsten, auf den Auszug des Versicherungsnehmers folgenden Prämienfälligkeit. Danach besteht Versicherungsschutz nur noch in der neuen Wohnung des Versicherungsnehmers. Der zurückbleibende Partner muss einen eigenen Versicherungsvertrag abschließen! Das Gleiche gilt bei zusammenlebenden Paaren.

 

 

6. Verliere ich meinen Versicherungsschutz, wenn ich die Waschmaschine laufen lasse und kurz die Wohnung verlasse, um etwas zu besorgen?

 

Nein. Die Rechtsprechung hat entschieden, dass eine kurze Abwesenheit keine grobe Fahrlässigkeit darstellt. Das bedeutet, dass Sie bei kleineren Besorgungen Ihren Versicherungsschutz nicht einbüßen.

 

 

7. Was sind Entschädigungsgrenzen?

 

Das ist die Höchstgrenze, zu denen ein Versicherer leistet. Zu einzelnen Gefahren können im Vertrag unterschiedliche Höchstentschädigungsgrenzen festgelegt sein. Zum Beispiel für das Abhandenkommen von Bargeld. Diese Grenzen werden als Prozentsatz von der Versicherungssumme oder als Betrag festgelegt. Sie sollten genau prüfen, ob in Ihrer Police alle Gefahren ausreichend abgesichert sind!

 

 

8. Was sind Überspannungsschäden und muss ich diese unbedingt versichern?

 

Überspannungsschäden sind Schäden, die an elektrotechnischen / elektrischen Einrichtungen infolge überlagerter Spannungsspitzen oder durch eine unzulässige Nennspannung entstehen. Ursache können zum Beispiel atmosphärische Entladungen durch Blitze sein, die sich über das Stromnetz fortsetzen.

 

Überspannungsschäden sind in der Hausratversicherung, mit und ohne Mehrbeitrag, in den Versicherungsschutz einschließbar. Dabei sind die unterschiedlichen Entschädigungsgrenzen bei den einzelnen Anbietern zu berücksichtigen. Solche Schäden, als Folge eines Brandes oder einer Explosion, sind in der Regel mitversichert. Sie sollten diese Klausel unbedingt in den Vertrag aufnehmen, wenn Sie Fernseh- oder Audiogeräte oder einen Computer besitzen!

 

 

9. Was versteht man unter grober Fahrlässigkeit?

 

Fahrlässigkeit bedeutet, dass Sie die normalen Sorgfaltspflichten außer Acht lassen. Sorgfaltspflichten sind Verhaltensregeln, durch die Schäden normalerweise vermieden werden. Grobe Fahrlässigkeit liegt zum Beispiel vor, wenn Sie das Haus für längere Zeit verlassen und dennoch – quasi als Einladung für Diebe – die Türen und Fenster offen lassen. Oder Sie lassen brennende Kerzen für längere Zeit unbeaufsichtigt und begünstigen so den Ausbruch eines Feuers.

 

 

10. Welche Extras soll ich zusätzlich zum Hausrat-Grundschutz in meinen Vertrag einschließen?

 

Wir empfehlen aus der Erfahrung heraus, den vertraglichen Einschluss folgender Klauseln zu berücksichtigen:

  • Überspannungsschäden an technischen Geräten und Einrichtungen
  • Diebstahl von Hausratgegenständen aus einem verschlossenem KfZ
  • Fahrraddiebstahl in ausreichend hoher Summe (meist werden die Entschädigungsgrenzen prozentual in Bezug auf die gesamte Versicherungssumme angegeben)
  • Sengschäden (das heißt, alle Schäden an Hausratgegenständen, die nicht durch ein offenes Feuer entstanden sind)
  • Implosion von technischen Geräten
  • Elementarschäden wie Überschwemmungen, Erdrutsch und Erdsenkungen
 

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