„Doch das hängt immer vom Einzelfall ab, da es für den Begriff ‚grob fahrlässig‘ keine anerkannte, eindeutige Definition gibt. Oft müssen solche Fälle deshalb vor Gericht geklärt werden“, so Dr. Errit Schlossberger, Geschäftsführer des unabhängigen Verbraucher- und Finanzportals FinanceScout24. Die individuellen Bedingungen entscheiden dann über das Urteil.
Eindeutig geklärt ist allerdings, dass die Feuerversicherung des Gebäudeeigentümers für Brandschäden am Haus aufkommt - auch dann, wenn Mieter oder Dritte den Brand fahrlässig verursacht haben. Schäden an den Einrichtungsgegenständen und den persönlichen Besitztümern des Bewohners übernimmt sie hingegen nicht. Hier greift die Hausratsversicherung des Geschädigten. Allerdings gibt es auch hier Einschränkungen: Kann dem Versicherten Mitschuld am verursachten Brand nachgewiesen werden, zahlt die Versicherung unter Umständen nur einen Teil des Schadens.
Wenn Kinder für den Brandherd verantwortlich gemacht werden können, haften ihre Eltern oder Aufsichtspersonen wegen Verletzung der Aufsichtspflicht. „Junge Eltern sollten auf jeden Fall eine Privathaftpflicht-Police wählen, die auch Schäden deliktunfähiger Kinder abdeckt“, empfiehlt Schlossberger. Oft bedarf die Deckungserweiterung keinerlei zusätzlicher Kosten, denn in vielen Familientarifen ist sie bereits inbegriffen.
Damit es gar nicht erst zum folgenschweren Wohnungsbrand kommt, sollte man in der Vorweihnachtszeit generell wachsam sein – wo immer offenes Feuer für festliche Atmosphäre sorgt. Dazu gehört auch, dass man sich beim Löschen von Kerzen vergewissert, dass die Dochte nicht doch unbemerkt weiterglimmen. Ein ruhiges Gewissen verschaffen zudem die richtigen Versicherungen wie Hausrat, Wohngebäude und Privathaftpflicht.