Versichert sind Schäden, die durch Ihr Tier entstehen. Dabei ist egal, ob diese Schäden mit oder ohne Ihr Verschulden zustande gekommen sind. Insbesondere sind dies
Personenschäden
Sachschäden
Vermögensschäden
Unter Vermögensschäden versteht man Schäden aufgrund eines Vermögensnachteils, der einem Geschädigten entsteht, z.B. Verdienstausfall, Mietwagenkosten, Pflegekosten etc. Außerdem schützt die Versicherung vor unberechtigten Schadensersatzansprüchen.
Nicht versichert sind grundsätzlich Eigenschäden, Schäden, die vorsätzlich herbeigeführt wurden sowie Schäden, die durch Tiere entstehen, die gewerblich oder landwirtschaftlich genutzt werden. Die meisten Versicherer lehnen darüber hinaus die Absicherung von Kampfhunden oder Mischlingen ab, bei denen ein oder beide Elternteile einer Kampfhunderasse angehören.
Die Tierhalterhaftpflichtversicherung leistet auch dann, wenn andere Personen das Tier führen. Bitte beachten Sie jedoch, dass diese andere Person dann an Ihre „Stelle“ tritt und somit Schäden, die das Tier ihr selbst zugefügt hat, nicht abgedeckt sind.
Laut §833 des Bürgerlichen Gesetzbuchs zählt der ungewollte Deckakt zur sogenannten Gefährdungshaftung des Tierhalters. Deckt also ein Rüde eine läufige Hündin, ohne dass dies von den Besitzern gewünscht ist, handelt es sich rein rechtlich um einen Fall von Sachbeschädigung.
Folge: Der Halter des Rüden muss dem Halter der Hündin den durch die Trächtigkeit entstandenen Schaden ersetzen. Der Halter der Hündin muss jedoch Vorsichtsmaßnahmen treffen, um den Deckakt bestmöglich auszuschließen (Hose, Leine, etc.).