Wichtiges zur Arbeitsunfähigkeit durch Krankheit

Krank zu sein, das ist für jedermann lästig – als Arbeitnehmer ist es allerdings mehr als das. Im Krankheitsfall müssen Sie einige wichtige Dinge beachten. Hierzu gehören beispielsweise eine rechtzeitige Krankmeldung beim Arbeitgeber und die Vorlage eines ärztlichen Attests. Alle wichtigen Punkte zum Thema Arbeitsunfähigkeits-Richtlinien haben wir im Folgenden für Sie zusammengefasst.

Elisabeth Schwarzbauer

Autorin für Versicherungsthemen


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Zuletzt aktualisiert: November 21, 2023

Author Elisabeth Schwarzbauer

Elisabeth Schwarzbauer

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Elisabeth ist studierte Physikerin, verantwortet bei uns die Versicherungsthemen und hilft Ihnen Ihr bestes Angebot zu finden. Ihre Freizeit verbringt sie am liebsten mit Ihrer Familie oder mit einem Buch auf der Terrasse (wenn es das Wetter ermöglicht).

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Inhaltsverzeichnis
     

    Jeder Arbeitnehmer schuldet seinem Arbeitgeber im Rahmen des abgeschlossenen Vertrags eine Leistung. In begründeten Fällen hat er jedoch das Recht, diese vorzuenthalten. Zu den wichtigsten Gründen gehört die Arbeitsunfähigkeit im Krankheitsfall.  

    Arbeitsrechtlich begründet die Arbeitsunfähigkeit einen Anspruch auf Lohnfortzahlung innerhalb des gesetzlichen Rahmens. Der Anspruch auf diese besteht für maximal sechs Wochen für jede neue Erkrankung.

    Im Sozialrecht sind zudem Ansprüche gegenüber der Krankenkasse und gegebenenfalls gegenüber dem Unfallversicherungsträger oder der Agentur für Arbeit festgelegt. Die Durchsetzung dieser Ansprüche setzt allerdings ein korrektes Verhalten des Arbeitnehmers voraus.

    Der Begriff der Arbeitsunfähigkeit sowie deren Beurteilung ist in der Richtlinie des Gemeinsamen Bundesausschusses über die Beurteilung der Arbeitsunfähigkeit und die Maßnahmen zur stufenweise Wiedereingliederung (kurz: Arbeitsunfähigkeits-Richtlinie) genau definiert. Außerdem regelt die Richtlinie die Verantwortlichkeiten der einzelnen Beteiligten. Gesetzliche Grundlage ist das 5. Sozialgesetzbuch.

    Arbeitsunfähigkeit und Berufsunfähigkeit

    Ein Arbeitnehmer gilt als arbeitsunfähig, wenn er die zuletzt ausgeübte Tätigkeit aus Krankheitsgründen nicht mehr ausführen kann. Die Feststellung der Arbeitsunfähigkeit bezieht sich also stets auf die genaue Tätigkeit des Arbeitnehmers. Ein Verkäufer, der aufgrund einer Erkrankung nicht sprechen kann, wird daher eher arbeitsunfähig geschrieben als ein Verwaltungsmitarbeiter ohne Kundenkontakt. In Deutschland sind Muskel- und Skeletterkrankungen die häufigsten Ursachen für eine Arbeitsunfähigkeit, gefolgt von Atemwegsbeschwerden, Verletzungen durch Unfälle und psychischen Erkrankungen. 

    In der Regel geht man bei einer Arbeitsunfähigkeit von einer zeitweisen Beeinträchtigung aus. Bessert sich der Zustand des Arbeitnehmers aber auch nach längerer Krankheit und verschiedenen Maßnahmen der Wiedereingliederung nicht, kann eventuell eine Berufsunfähigkeit vorliegen. Der Arbeitnehmer ist dann dauerhaft nicht mehr in der Lage, seinen Beruf auszuüben. Solche Fälle treten vor allem nach Unfällen auf, aber auch Allergien oder ständige Staub- oder Lärmbelastung am Arbeitsplatz können Gründe für eine Berufsunfähigkeit sein. in solchen Fällen kommt die Berufsunfähigkeitsversicherung zum Einsatz. Schwere Krankheiten wie Krebs oder Multiple Sklerose hingegen können mit der Dread Disease Versicherung abgesichert werden.

    Gut zu wissen: Ich bin arbeitsunfähig – und was jetzt?

    Erkranken Sie so stark, dass Sie nicht mehr arbeiten können, beachten Sie die folgende Punkte:

    • Informieren Sie sofort Ihren Arbeitgeber, am besten noch vor Arbeitsbeginn. So geben Sie ihm Gelegenheit, noch für Ersatz zu sorgen.
    • Teilen Sie mit, wie lange Sie voraussichtlich krank sind.
    • Suchen Sie spätestens am dritten Krankheitstag einen Arzt auf und lassen Sie sich ein Attest ausstellen.
    • Sie müssen Ihrem Arbeitgeber gegenüber keine weiteren Angaben zur Erkrankung machen. Ausnahme: Ihre Krankheit beeinträchtigt die betrieblichen Abläufe. Das gilt zum Beispiel bei einer Salmonellenerkrankung bei Beschäftigten im Lebensmittelbereich.

    Das ist bei der Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung zu beachten

    Grundsätzlich kann ein Arbeitnehmer krankheitsbedingt an drei aufeinanderfolgenden Tagen fehlen, ohne dass er dafür ein ärztliches Attest beim Arbeitgeber vorlegen muss. Diese Regelung lässt sich jedoch durch Vereinbarungen im Tarifvertrag oder im Arbeitsvertrag aushebeln. Entsprechend darf der Arbeitgeber bereits ab dem ersten Tag der Arbeitsunfähigkeit verlangen, dass der Arbeitnehmer einen Arzt aufsucht. Dies haben Richter des Bundesarbeitsgerichts in einem Rechtsstreit so bestätigt (Az. 5 AZR 886/11).

    Bei einer längeren Arbeitsunfähigkeit ist aber in jedem Fall ein Besuch bei einem Vertragsarzt der Krankenkassen notwendig. Neben Diagnose und entsprechenden Medikamenten erhalten die Patienten hier auch eine Bestätigung der Arbeitsunfähigkeit, einen sogenannten Krankenschein. Bevor der Arzt einen Krankenschein ausstellt, muss er erfragen, welche Tätigkeit der Patient ausübt – denn nur so kann er entscheiden, ob die Erkrankung eine Arbeitsaufnahme wirklich unmöglich macht.

    Das Formular für Versicherte der gesetzlichen Krankenkassen besteht aus zwei Teilen. Der vordere Abschnitt dient zur Vorlage beim Arbeitgeber. Neben den persönlichen Angaben des Versicherten sind hier auch das Datum der Erstkrankschreibung und die voraussichtliche Dauer der Arbeitsunfähigkeit vermerkt. Der zweite Teil des Krankenscheins muss der Krankenkasse vorgelegt werden – häufig übernimmt das der Arzt selbst.

    Ist der Arbeitnehmer über den auf dem Krankenschein angegebenen Zeitraum hinaus nicht arbeitsfähig, wird ein Folgeattest benötigt. Dabei ist darauf zu achten, dass die Krankschreibung lückenlos erfolgt. Sie muss also auch Wochenenden und Feiertage einschließen.

    Die Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung ist stets nur eine Vorhersage des Arztes. Fühlt sich der Patient früher wieder arbeitsfähig, kann er seine Tätigkeit auch vor Ablauf der Krankschreibung wieder aufnehmen.

    Längerfristige Arbeitsunfähigkeit

    Eine Krankschreibung endet erst, wenn der Arbeitnehmer seine gewohnte Tätigkeit wieder ausüben kann. In der Regel gilt er dann als voll arbeitsfähig. Bei langwierigen Erkrankungen gibt es allerdings die Möglichkeit, stufenweise wieder in den Arbeitsprozess einzusteigen. Eine solche „Wiedereingliederung nach der Arbeitsunfähigkeit“ erfolgt meist in enger Absprache mit der Krankenkasse oder der Berufsgenossenschaft.

    Die Sozialgesetzgebung sieht vor, dass Arbeitnehmer, die ununterbrochen länger als sechs Wochen oder innerhalb eines Jahres wiederholt aufgrund derselben Krankheit ausfallen, ein sogenanntes „betriebliches Eingliederungsmanagement“ durchlaufen (festgelegt im 9. Sozialgesetzbuch, §84):

    Sozialgesetzbuch (SGB) Neuntes Buch (IX) - Rehabilitation und Teilhabe behinderter Menschen - (Artikel 1 des Gesetzes v. 19.6.2001, BGBl. I S. 1046) § 84 Prävention

    (1) Der Arbeitgeber schaltet bei Eintreten von personen-, verhaltens- oder betriebsbedingten Schwierigkeiten im Arbeits- oder sonstigen Beschäftigungsverhältnis, die zur Gefährdung dieses Verhältnisses führen können, möglichst frühzeitig die Schwerbehindertenvertretung und die in § 93 genannten Vertretungen sowie das Integrationsamt ein, um mit ihnen alle Möglichkeiten und alle zur Verfügung stehenden Hilfen zur Beratung und mögliche finanzielle Leistungen zu erörtern, mit denen die Schwierigkeiten beseitigt werden können und das Arbeits- oder sonstige Beschäftigungsverhältnis möglichst dauerhaft fortgesetzt werden kann.

    (2) Sind Beschäftigte innerhalb eines Jahres länger als sechs Wochen ununterbrochen oder wiederholt arbeitsunfähig, klärt der Arbeitgeber mit der zuständigen Interessenvertretung im Sinne des § 93, bei schwerbehinderten Menschen außerdem mit der Schwerbehindertenvertretung, mit Zustimmung und Beteiligung der betroffenen Person die Möglichkeiten, wie die Arbeitsunfähigkeit möglichst überwunden werden und mit welchen Leistungen oder Hilfen erneuter Arbeitsunfähigkeit vorgebeugt und der Arbeitsplatz erhalten werden kann (betriebliches Eingliederungsmanagement). Soweit erforderlich wird der Werks- oder Betriebsarzt hinzugezogen. Die betroffene Person oder ihr gesetzlicher Vertreter ist zuvor auf die Ziele des betrieblichen Eingliederungsmanagements sowie auf Art und Umfang der hierfür erhobenen und verwendeten Daten hinzuweisen. Kommen Leistungen zur Teilhabe oder begleitende Hilfen im Arbeitsleben in Betracht, werden vom Arbeitgeber die örtlichen gemeinsamen Servicestellen oder bei schwerbehinderten Beschäftigten das Integrationsamt hinzugezogen. Diese wirken darauf hin, dass die erforderlichen Leistungen oder Hilfen unverzüglich beantragt und innerhalb der Frist des § 14 Abs. 2 Satz 2 erbracht werden. Die zuständige Interessenvertretung im Sinne des § 93, bei schwerbehinderten Menschen außerdem die Schwerbehindertenvertretung, können die Klärung verlangen. Sie wachen darüber, dass der Arbeitgeber die ihm nach dieser Vorschrift obliegenden Verpflichtungen erfüllt.

    (3) Die Rehabilitationsträger und die Integrationsämter können Arbeitgeber, die ein betriebliches Eingliederungsmanagement einführen, durch Prämien oder einen Bonus fördern.

    Ziel ist ein möglichst dauerhaftes Fortbestehen des Arbeitsverhältnisses. Kann die Tätigkeit aus gesundheitlichen Gründen jedoch nicht wieder aufgenommen werden, kann eine Berufs- oder gar die Erwerbsunfähigkeit vorliegen.

    Keine Pflicht zur Bettruhe

    Während der Arbeitsunfähigkeit wird von Ihnen als Patient erwartet, alles Notwendige für Ihre Gesundung zu unternehmen. Befolgen Sie also alle Anweisungen des Arztes und nehmen Sie gegebenenfalls die verschriebenen Medikamente ein. Hat der Arzt Ihnen Bettruhe verordnet, sollten Sie diese ebenfalls einhalten.

    Sie sind als Patient allerdings nicht ans Bett gefesselt. Ein Spaziergang kann beispielsweise durchaus für die Heilung förderlich sein. Sie dürfen sogar noch einen Nebenjob ausüben, sofern dieser nicht den Heilungsprozess beeinträchtigt. Ein Bauarbeiter mit einer Verletzung an der Hand könnte beispielsweise durchaus noch seiner Nebentätigkeit als Versicherungsvertreter nachgehen, denn diese beratende Tätigkeit verzögert die Heilung seiner Hand nicht. Sogar eine Reise während der Krankschreibung ist möglich. Diese sollten Sie jedoch mit dem behandelnden Arzt, der Krankenkasse und Ihrem Vorgesetzten absprechen.

    Generell gilt: Solange eine Tätigkeit die Genesung nicht stört, können Sie ihr auch im Krankheitsfall nachgehen.

    Arbeitsunfähigkeit in der Schwangerschaft

    Schwangere genießen im Arbeitsleben besonderen Schutz. Kommt es zu einer Arbeitsunfähigkeit bei Schwangerschaft, beispielsweise aufgrund einer Erkältung oder eines Mageninfekts, wird das Entgelt ganz regulär für bis zu sechs Wochen fortgezahlt. Wird jedoch ein ärztliches Beschäftigungsverbot aufgrund der Schwangerschaft ausgesprochen, so hat die werdende Mutter bis zu Beginn des Mutterschaftsurlaubs Anspruch auf die vollen Bezüge.

    Arbeitsunfähigkeit während des Urlaubs

    Die Begriffe Arbeitsunfähigkeit und Urlaub schließen sich grundsätzlich aus. Erkrankt jedoch ein Arbeitnehmer im Urlaub und gilt somit als arbeitsunfähig, können diese Tage nach § 9 Bundesurlaubsgesetz (BUrlG) nicht zu den Urlaubstagen gezählt werden. Stattdessen gilt eine Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall.

    Die Urlaubstage sollen der Erholung dienen – da ist es natürlich besonders ärgerlich, wenn man krank wird. Viele Arbeitnehmer scheuen sich allerdings trotzdem, in diesem Fall einen Krankenschein vorzulegen. Das ist aber ihr gutes Recht, denn eine Erkrankung während des Urlaubs verhindert die Erholung. Daher bekommt der Arbeitnehmer Urlaubstage gutgeschrieben, an denen er nachweislich krank war.

    Generell gelten hier die gleichen Regeln wie bei einer „normalen“ Arbeitsunfähigkeit. Zudem muss der Arbeitnehmer alles tun, um eine möglichst schnelle Genesung zu gewährleisten. Entstehen dem Arbeitnehmer Kosten durch die Krankmeldung, muss diese der Arbeitgeber übernehmen.

    Finanzielle Absicherung im Krankheitsfall

    Im Krankheitsfall haben Sie als Arbeitnehmer Anspruch auf eine Lohnfortzahlung – und zwar in voller Höhe. Die Entgeltfortzahlung ist auf eine Dauer von sechs Wochen beschränkt, sofern eine Krankheit ununterbrochen vorliegt. Auch hier gibt es allerdings Ausnahmen. So muss der Arbeitgeber erst dann das Entgelt zahlen, wenn das Arbeitsverhältnis bereits mindestens vier Wochen bestanden hat. Zudem können durch Tarif- oder Arbeitsverträge andere Regelungen festgelegt werden.

    Bei der Lohnfortzahlung ist außerdem zu beachten, dass Krankentage, die durch dieselbe Krankheit verursacht wurden, über das Jahr addiert werden. Ist ein Arbeitnehmer beispielsweise aufgrund eines Magengeschwürs im März vier Wochen und im Mai noch einmal vier Wochen arbeitsunfähig, muss der Arbeitgeber im Mai nur noch zwei Wochen den Lohn weiter zahlen. Da der Arbeitgeber in der Regel nicht weiß, welche Erkrankung vorliegt, erhält er in solchen Fällen eine Mitteilung von der Krankenkasse.

    Endet die Entgeltfortzahlung und Sie sind weiterhin nicht arbeitsfähig, erhalten Sie von Ihrer Krankenkasse Krankengeld. Das Krankengeld beträgt in der Regel nur 70 Prozent des Bruttoeinkommens, höchstens jedoch 90 Prozent des Nettobezugs. Bei der Berechnung des Krankengelds werden die Bezüge der letzten vier Wochen berücksichtigt. Während des Bezugs von Krankengeld ist der Arbeitnehmer übrigens weiterhin sozialversicherungspflichtig, auch in dieser Zeit müssen also Beiträge zur Renten-, Kranken- und Arbeitslosenversicherung geleistet werden. Die Zahlung des Krankengelds ist innerhalb eines Zeitraums von drei Jahren auf maximal anderthalb Jahre beschränkt.

    Da das Krankengeld wesentlich niedriger ausfällt als das gewohnte Einkommen, bieten inzwischen viele Versicherungsgesellschaften zusätzliche Krankentagegeld-Versicherungen an. So erhält der Arbeitnehmer auch bei längerer Krankheit sein volles Gehalt. Auch Unfallversicherungen beinhalten oft die Auszahlung eines Krankentagegelds.

    Wenn der Arbeitgeber die Arbeitsunfähigkeit anzweifelt

    Es kommt immer wieder vor, dass Arbeitgeber an der Arbeitsunfähigkeit ihrer Angestellten zweifeln. Aber auch Krankenkassen können bei einer ungewöhnlich langen Erkrankung misstrauisch werden. Die Krankenkasse fordert in diesen Fällen den Erkrankten dazu auf, beim Medizinischen Dienst der Krankenkasse vorstellig zu werden. Dort wird der Arbeitnehmer erneut untersucht, sodass eine unabhängige Prüfung der Diagnose und eine Einschätzung der Heilungsaussichten möglich sind.

    Der Arbeitgeber darf allerdings auch persönlich prüfen, ob ein Arbeitnehmer wirklich krank ist – einen unangemeldeten Hausbesuch vom Chef müssen Sie allerdings nicht akzeptieren.

    Ist eine Kündigung während der Arbeitsunfähigkeit zulässig?

    Arbeitnehmer dürfen aufgrund ihrer Erkrankung nicht gekündigt werden. Ihr Arbeitgeber darf allerdings von Ihnen erwarten, dass Sie alles tun, um eine Heilung zu begünstigen. Bei einem möglichen Fehlverhalten, etwa einem Freibadbesuch bei einer Erkältung, kann der Arbeitgeber Sie abmahnen. Kommt es wiederholt zu Abmahnungen, ist auch eine Kündigung möglich.

    Es ist ein weitverbreiteter Trugschluss, dass Angestellte während einer Erkrankung grundsätzlich nicht entlassen werden dürfen. Zwar ist eine Kündigung aufgrund einer Erkrankung verboten, wiederholtes Fehlverhalten oder andere schwerwiegende Vorkommnisse berechtigen den Arbeitgeber aber durchaus zu einer Kündigung des Vertrags auch während einer bestehenden Krankmeldung. Unterliegt der Arbeitnehmer jedoch dem Schutzbereich des Kündigungsschutzgesetzes, ist es dem Arbeitgeber nur möglich die Kündigung während Krankschreibung auszusprechen, sollte ein Kündigungsgrund vorliegen.

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