Auto stilllegen oder abmelden: So klappt's

Altersschwäche oder Tapetenwechsel? Die Stilllegung eines Fahrzeugs kann verschiedene Gründe haben. Erfahren Sie hier, wann sich welche Form der Abmeldung anbietet und was es dabei zu beachten gilt.

Elisabeth Schwarzbauer

Autorin für Versicherungsthemen


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Zuletzt aktualisiert: November 09, 2023

Author Elisabeth Schwarzbauer

Elisabeth Schwarzbauer

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Elisabeth ist studierte Physikerin, verantwortet bei uns die Versicherungsthemen und hilft Ihnen Ihr bestes Angebot zu finden. Ihre Freizeit verbringt sie am liebsten mit Ihrer Familie oder mit einem Buch auf der Terrasse (wenn es das Wetter ermöglicht).

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Inhaltsverzeichnis
     

    Zwischen einer vorübergehenden und endgültigen Stilllegung wird mit dem Inkrafttreten der Fahrzeugzulassungsverordnung (FZV) vom 01.03.2007 nicht mehr unterschieden. Seither wird das Fahrzeug bei einer Stilllegung generell bis zu maximal sieben Jahren außer Betrieb gesetzt. Nach Ablauf dieser Frist erlischt die Betriebserlaubnis. Geregelt ist dies in § 14 Fahrzeug-Zulassungsverordnung (FVZ).

    Sollten Sie bereits zum Zeitpunkt der Abmeldung eine Wiederinbetriebnahme ausschließen können, ist jedoch auch eine endgültige Außerbetriebssetzung möglich. Dafür ist die Vorlage eines Verwertungsnachweises bei der Zulassungsstelle von Nöten. Ein solches Dokument erhalten Sie bei einer zertifizierten Altauto-Annahmestelle.

    Ansprechpartner für eine Abmeldung

    Um den Handel mit Gebrauchtwagen zu vereinfachen, kann die Abmeldung des Autos von einer jeden Zulassungsbehörde abgewickelt werden – unabhängig davon, wo das Fahrzeug angemeldet wurde.

    Wann ist eine Abmeldung sinnvoll und notwendig?

    Es gibt viele Gründe für die Stilllegung eines Fahrzeugs. Notwendig ist dieser Schritt etwa bei dem Autoverkauf oder aber, wenn das Auto altersbedingt nicht mehr für den Straßenverkehr taugt. Wenn Sie allerdings Ihr Fahrzeug im Falle eines Autokaufs als Inzahlungnahme für das neue Fahrzeug nehmen, lässt sich eine Stilllegung vermeiden.

    Doch auch finanzielle Gründe können Autobesitzer zu einer Abmeldung verleiten. Liegen beispielsweise die Haltungskosten wie Steuer und Versicherung über dem monatlich verfügbaren Budget, kann der Schritt zur Stilllegung zwangsläufig notwendig werden.

    Wurde ein Fahrzeug entsiegelt, darf keine Fahrt mehr damit unternommen werden. Die Ordnungsbehörde kann die Stilllegung eines Fahrzeugs veranlassen, wenn Versicherungsbeiträge nicht gezahlt worden sind oder der Versicherungsschutzes erloschen ist.

    Andere Fahrzeughalter wiederum entscheiden sich bewusst dafür, vom eigenen Auto auf öffentliche Verkehrsmittel umzusteigen, um einen Beitrag zur Umwelt zu leisten oder ebenso Haltungskosten einzusparen.

    Was es bei der Stilllegung zu beachten gilt

    Wollen Sie Ihr Fahrzeug stilllegen, müssen Sie für einen reibungslosen Ablauf bei der Zulassungsstelle folgende Unterlagen vorlegen:

    • Das Kfz-Kennzeichen
    • Die Zulassungsbescheinigung Teil I (einst Fahrzeugschein)
    • Die Zulassungsbescheinigung Teil II (einst Fahrzeugbrief)
    • Der Verwertungsnachweis, falls die Kfz-Abmeldung endgültig ist

    Wenn Sie Ihr Fahrzeug bei der Zulassungsstelle abmelden, wird das Kennzeichen entwertet sowie TÜV- und HU-Plaketten entfernt. Das Kennzeichen kann bei Nicht-Reservierung nach einer Karenzzeit von elf Tagen anschließend wieder neu vergeben werden. Nach einer erfolgreichen Stilllegung wird die Außerbetriebssetzung des Kfz in der Zulassungsbescheinigung Teil I (einst Fahrzeugschein) vermerkt.

    Abmeldung muss nicht persönlich erfolgen

    Sollten Sie Ihr Fahrzeug aus Termingründen nicht persönlich abmelden können, dürfen Sie einen Vertreter hierfür bevollmächtigen. Eine schriftliche Vollmacht ist dafür nicht notwendig. Jede Person kann die Stilllegung durchführen, sofern sie über die notwendigen Dokumente verfügt.

    Darüber hinaus hat die Kfz-Stilllegung auch steuerliche sowie versicherungstechnische Auswirkungen:

    Auswirkungen auf die Kfz-Steuer

    Bei einer Stilllegung des Kfz benachrichtigt die Zulassungsbehörde das zuständige Finanzamt. Somit müssen Sie als ehemaliger Fahrzeughalter nicht tätig werden. Sollte festgestellt werden, dass Sie für Ihren Wagen zu viele Kfz-Steuern gezahlt haben, etwa durch die Entrichtung ein Jahr im Voraus, wird Ihnen der Betrag zurückerstattet. Dieser Betrag kann allerdings nicht auf ein anderes Fahrzeug übertragen werden.

    Auswirkungen auf die Kfz-Versicherung

    Auch Ihre Kfz-Versicherung wird von der Zulassungsstelle über die Kfz-Stilllegung informiert. Sofern innerhalb der nächsten zwei Wochen nach Abmeldung keine erneute Anmeldung beantragt wird,wird der Versicherungsschutz für maximal 1,5 Jahre in die Ruheversicherung überführt. Sie zahlen in dieser Zeit keine Versicherungsbeträge ein. Nach Ablauf der Frist läuft der Versicherungsvertrag aus und verliert seine Gültigkeit. Die Versicherung erstattet Ihnen die bereits im Voraus geleisteten Teilbeiträge zurück.

    Sollte der Wagen hingegen in diesem Zeitraum erneut von Ihnen angemeldet werden, ist ein Wechsel der Autoversicherung nicht möglich. Anders gestaltet sich dies nach Ablauf der Frist oder bei einem Verkauf mit einhergehendem Halterwechsel. Dann gilt ein Sonderkündigungsrecht und die Versicherung kann neu gewählt werden. Gegebenenfalls kann auch der Schadenfreiheitsrabatt, der aus den unfallfreien Jahren resultiert, mit dem neuen Vertrag übernommen werden.

    Kosten und Gebühren

    Das Stilllegen eines Kfz geht mit einem vergleichsweise geringen finanziellen Aufwand einher. Die Zulassungsstelle unterscheidet dabei zwischen kreiszugehörigen und auswärtigen Fahrzeugen anhand zweier Tarife. In der folgenden Tabelle sind jeweils die durchschnittlichen Kosten aufgelistet. Diese variieren je nach Behörde.

    Vorgang Kosten bei kreiszugehörigem Fahrzeug Kosten bei auswärtigem Fahrzeug
    Abmeldung 5,60 Euro 10 Euro
    Abmeldung bei Diebstahl 5,90 Euro 11 Euro
    Zwangsstilllegung Bis zu 300 Euro Bis zu 300 Euro
    Wiederzulassung 12 Euro 12 Euro

    Was bedeutet die Zwangsstilllegung eines Fahrzeugs?

    In besonderen Fällen erfolgt die Kfz-Abmeldung nicht freiwillig durch den Fahrzeughalter, sondern wird durch eine Ordnungsbehörde erzwungen. Aufgelistete Gründe können eine Zwangsstilllegung zur Folge haben:

    • Fahrzeug wird entsiegelt und ist damit nicht mehr für den öffentlichen Straßenverkehr zulässig.
    • Versicherungsbeiträge wurden nicht entrichtet, wodurch der Versicherungsschutz entfällt. Eine Kfz-Haftpflichtversicherung ist jedoch notwendig, um ein Fahrzeug im öffentlichen Straßenverkehr zu führen.
    • Mangelnde Verkehrstauglichkeit des Kfz, wenn das Fahrzeug beispielsweise durch eine Beschädigung oder einen unzulässigen Fahrzeugumbau eine Verkehrsunsicherheit darstellt
    • Abgelaufener TÜV oder AU
    • Fehlende Umschreibung des Fahrzeugs auf einen neuen Halter

    Üblicherweise informiert die jeweilige Ordnungsbehörde den betroffenen Fahrzeughalter über die drohende Zwangsstilllegung. Dadurch hat ebenjener die Möglichkeit, etwaige Mängel zu beseitigen, ausstehende Rechnungen zu begleichen oder notwendige Untersuchungen durchzuführen. In allen Fällen muss dann bei der Ordnungsbehörde ein Nachweis hierüber vorgelegt werden.

    Das passiert bei einer Stilllegung

    Wird der Aufforderung der Ordnungsbehörde nicht Folge geleistet, kann sie das Auto stilllegen lassen. Der Fahrzeughalter erhält hierüber eine Ordnungsverfügung. Es ist ihm untersagt, das Fahrzeug dann noch zu fahren. Das Kfz wird anschließend von der Polizei zur Fahndung ausgeschrieben. Die Stadt kann das Fahrzeug vor Ort entsiegeln und den Fahrzeugschein einziehen. Auch auswärtige Fahrzeuge können vom Außendienst der Stadt entsiegelt werden, sofern die zuständige Ordnungsbehörde sie dazu auffordert.

    Wiederzulassung nach einer Stilllegung

    Durch die Neuregelung des Zulassungsrechts von 2007 wurde die Wiederzulassung nach einer Stilllegung erleichtert. Wenn Sie ein stillgelegtes Fahrzeug innerhalb von sieben Jahren wiederzulassen wollen, ist lediglich die Haupt- und Abgasuntersuchungspflicht einzuhalten. War diese im Stilllegungszeitraum erforderlich, muss sie dementsprechend nachgeholt werden.

    Nach sieben Jahren hingegen läuft die Betriebserlaubnis aus. Diese Frist kann nicht verlängert werden. In diesem Fall wird für die Wiederzulassung eine Vollabnahme durch den TÜV oder die Dekra notwendig.

    Nicht auf öffentlichem Gelände abstellen

    Während des Stilllegungszeitraums darf das Fahrzeug nicht auf öffentlichem Gelände abgestellt werden. Zulässig sind lediglich Abstellbereiche, die nicht öffentlich zugänglich sind, beispielsweise ein eingezäunter Bereich oder eine abschließbare Garage. Die eigene Hauseinfahrt ist dementsprechend nicht zulässig!

    Diese Unterlagen sind für eine Wiederzulassung notwendig

    Bei einer Wiederzulassung müssen Sie bei der Zulassungsstelle folgende Dokumente vorlegen:

    • Personalausweis oder Reisepass mit Meldebestätigung des Fahrzeughalters
    • Die Zulassungsbescheinigung Teil I (einst Fahrzeugschein) mit Stilllegungsvermerk
    • Die Zulassungsbescheinigung Teil II (einst Fahrzeugbrief)
    • Abmeldebescheinigung (bei Abmeldung vor 01.10.2005)
    • Nachweis über die gültige Haupt- und Abgasuntersuchung
    • Elektronische Versicherungsnummer (siebenstellig)
    • Kennzeichenschilder, sofern vorhanden

    Des Weiteren werden zusätzliche Dokumente benötigt, wenn folgende Sonderfälle eintreten:

    • Zulassung durch Vertretung: Schriftliche Vollmacht und Personalausweis oder Reisepass inklusive Meldebescheinigung der bevollmächtigten Person
    • Zulassung bei Minderjährigen: Einverständniserklärung in Schriftform sowie Personalausweise der Erziehungsberechtigten
    • Zulassung bei Vereinen: Vereinsregisterauszug
    • Zulassung bei Firmen: Handelsregisterauszug bzw. Gewerbeanmeldung

    Sonderfall Abmeldung vor 1. Oktober 2005

    Sollten Sie Ihr Fahrzeug vor dem 01.10.2005 abgemeldet haben, wurde eine gesonderte Abmeldebescheinigung ausgestellt, die Sie bei der Wiederzulassung vorlegen müssen.

    Kann das alte Kennzeichen wieder verwendet werden?

    Fahrzeughalter haben bei der Abmeldung abhängig von der Zulassungsstelle die Möglichkeit, das Kennzeichen für ein Jahr reservieren zu lassen, um es bei einer erneuten, fristgerechten Zulassung wieder zu verwenden. Gegen eine Gebühr lässt sich andernfalls ein Wunschkennzeichen bereits im Voraus reservieren oder aber vor Ort zuteilen.

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