Basistarif PKV: Die günstige Variante der PKV?

Der Basistarif der privaten Krankenversicherung (kurz PKV) ist ein einheitlicher Standardtarif, der 2009 im Rahmen des GKV-Wettbewerbsstärkungsgesetz eingeführt wurde. In seinen Leistungen ist der Basistarif mit der gesetzlichen Krankenversicherung vergleichbar. Zweck der Einführung des Basistarifs war es, krankenversicherungspflichtigen Personen ohne Versicherung eine Möglichkeit zu geben, sich über die PKV zu versichern. FinanceScout24 zeigt Ihnen, was der Basistarif der PKV leistet, für wen er sich lohnt und welche Schwachpunkte er hat.

Elisabeth Schwarzbauer

Autorin für Versicherungsthemen


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Zuletzt aktualisiert: April 27, 2023

Author Elisabeth Schwarzbauer

Elisabeth Schwarzbauer

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Elisabeth ist studierte Physikerin, verantwortet bei uns die Versicherungsthemen und hilft Ihnen Ihr bestes Angebot zu finden. Ihre Freizeit verbringt sie am liebsten mit Ihrer Familie oder mit einem Buch auf der Terrasse (wenn es das Wetter ermöglicht).

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Inhaltsverzeichnis
     

    Grundsätzliches zum Basistarif

    Der Basistarif der PKV ist eine Art Grundtarif, der die privaten Krankenversicherungen dazu zwingt, Leistungen anzubieten, die mit denen der gesetzlichen Krankenversicherung vergleichbar sind. Der Tarif unterscheidet sich daher in einigen Belangen deutlich von den sonstigen Tarifen der PKV. So sind die Anbieter beispielsweise verpflichtet, bestimmte Personen im Basistarif zu versichern, sofern diese das wünschen. Zudem dürfen für Vorerkrankungen keine Risikoprämien, Leistungsausschlüsse oder Ähnliches festgeschrieben werden.

    Folgende Personen haben einen Anspruch darauf, auf Wunsch im Basistarif der PKV versichert zu werden:

    • Personen, die vor 2009 freiwillig in der GKV versichert waren
    • Personen, die nicht in der GKV versicherungspflichtig sind und keine Sozialleistungen in Anspruch nehmen können
    • Personen, die seit 2009 in der PKV versichert sind
    • Beihilfeberechtigte, die eine ergänzende Versicherung benötigen
    • Personen, die vor 2009 in der PKV versichert waren und:
      • Das 55. Lebensjahr vollendet haben oder
      • Einen Anspruch auf eine gesetzliche Rente haben oder
      • Nach Sozialgesetzbuch II oder XII hilfebedürftig sind oder
      • Im Standardtarif der PKV versichert waren

    Grundsätzlich ist der Basistarif nur eine Notlösung, da er lediglich die gesetzlich festgeschriebenen Leistungen der GKV umfasst, dafür aber recht teuer ist und zudem noch einige Nachteile mit sich bringt. Sind Sie in einem anderen Tarif privat krankenversichert, können sich aber die Beiträge nicht mehr leisten, kann der Basistarif eine Alternative sein, da es für Mitglieder der PKV sehr schwierig ist, wieder in die GKV aufgenommen zu werden.

    In einem solchen Fall sollten Sie allerdings unbedingt vorher prüfen, ob es nicht einen anderen, günstigeren Tarif bei Ihrer – oder auch einer anderen – Krankenkasse gibt. Häufig lässt sich das Problem so lösen, ohne dass Sie zum Basistarif wechseln müssen.

    Altersrückstellungen gehen verloren

    Durch Alterungsrückstellungen werden seitens der Krankenversicherungen Vorsorge für den Umstand, dass ältere Menschen ein höheres Maß an Gesundheitsleistungen in Anspruch nehmen, getroffen.

    Beim Wechsel in den Basistarif aus einem anderen Tarif der PKV sollten Sie zudem beachten, dass Altersrückstellungen nur in den neuen Tarif übernommen werden, wenn:

    • Der Versicherungsvertrag nach 2008 geschlossen wurde oder
    • Der Versicherungsnehmer das 55. Lebensjahr vollendet hat, einen Anspruch auf eine gesetzliche Rente hat oder nach Sozialgesetzbuch II oder XII hilfebedürftig ist oder
    • Der Versicherungsvertrag vor 2009 geschlossen und der Wechsel vor dem 1. Juli 2009 beantragt wurde

    Vorteilhaft beim Basistarif ist allerdings, dass die sonst bei der PKV oft üblichen Wartezeiten von drei oder mehr Monaten entfallen.

    PKV-Basistarif: Kosten und Leistungen

    Grundsätzlich richtet sich beim Basistarif der PKV die Höhe der Beiträge nach den individuellen Vertragsbedingungen; beim Basistarif der PKV sind die Kosten also – genau wie bei den anderen Tarifen der PKV – durchaus variabel. Im Gegensatz zu den anderen Tarifen sind die Beiträge hier allerdings gedeckelt, und zwar auf den Höchstbeitrag zur GKV.

    Dieser ergibt sich aus der aktuellen Beitragsbemessungsgrenze, dem gültigen Beitragssatz der GKV und dem durchschnittlichen Zusatzbeitrag. Prinzipiell sollte der Basistarif also nicht mehr kosten als eine Mitgliedschaft in der GKV, allerdings setzen die privaten Krankenversicherungen in den meisten Fällen den maximal möglichen Beitrag an, sodass der Basistarif in der Regel deutlich teurer ist als die GKV.

    Der Basistarif kostet maximal so viel wie eine gesetzliche Versicherung, also 769 Euro monatlich (Stand: 2021 und 2022). 

    Laut § 193 VVG muss der Basistarif nach Art und Umfang mit den Leistungen der GKV vergleichbar sein. Das bedeutet allerdings nicht, dass sämtliche Leistungen der GKV auch automatisch im Basistarif von der Versicherung übernommen werden: Insbesondere freiwillige Leistungen, die viele gesetzliche Versicherungen ihren Mitgliedern bieten, werden im Basistarif nicht von der PKV erstattet. Hier die wichtigsten Leistungen des Basistarifs im Überblick:

    • Freier Zugang zu Vertragsärzten der GKV
    • Zuzahlung von 6 Euro pro Arzneimittel
    • Unterbringung im Mehrbettzimmer im Krankenhaus
    • Zuzahlung von 10 Euro pro Tag bei Krankenhausaufenthalten (maximal für 28 Tage)
    • Vorsorgeuntersuchungen entsprechend der GKV
    • Impfungen entsprechend der Empfehlungen der STIKO
    • Zahnärztliche Grundversorgung
    • Feste Zuschüsse für Zahnersatz
    • Eingeschränkte Leistungen in der EU und der Schweiz

    Besonders problematisch ist beim Basistarif häufig die Kostenübernahme, denn die Steigerungsfaktoren, bis zu denen Gebühren nach GOÄ (Gebührenordnung für Ärzte) erstattet werden, sind beim Basistarif sehr begrenzt und liegen deutlich unter den gesetzlich möglichen Steigerungsfaktoren. So ist es beispielsweise bei persönlichen ärztlichen Leistungen (wie etwa Untersuchungen) möglich, das 3,5-Fache des GOÄ-Satzes abzurechnen, im Basistarif wird aber maximal das 1,2-Fache des Satzes erstattet.

    Wollen Sie also nicht auf den zusätzlichen Kosten sitzenbleiben, sollten Sie sich einen Arzt suchen, der bereit ist, zu den niedrigeren Steigerungsfaktoren abzurechnen. Das kann allerdings mitunter etwas Zeit in Anspruch nehmen – denn zum einen sind die Vertragsärzte der GKV nicht verpflichtet, Patienten im Basistarif zu behandeln, zum anderen verweigern Praxen, die hauptsächlich privatärztlich arbeiten, häufig die Behandlung. In akuten Notfällen darf allerdings kein Arzt die Behandlung verweigern. Hier noch einmal die Steigerungsfaktoren im Überblick:

    Behandlung Gesetzlich zulässiger Steigerungsfaktor Erstattungsfähiger Steigerungsfaktor im Basistarif
    Kapitel A, E, O GOÄ (medizinisch-technische Leistungen) 1,8 1,0
    Kapitel M und Nr. 437 GOÄ (Laborleistungen) 1,3 0,9
    alle übrigen Kapitel GOÄ (persönliche ärztliche Leistungen) 3,5 1,2
    zahnärztliche Leistungen nach GOZ (Gebührenordnung für Zahnärzte) 3,5 2,0

    Da der Basistarif der PKV auch Beamten offensteht, ist es möglich, dass auch nur Teile der maximal erstattungsfähigen Gebühren gezahlt werden, denn hier ergänzt die Versicherung lediglich die Beihilfe. Um die Beiträge etwas zu senken, können Sie als Versicherungsnehmer für den Basistarif auch einen Selbstbehalt vereinbaren. Der Selbstbehalt kann 300, 600, 900 oder 1.200 Euro betragen.

    Die Versicherung wird bei eingereichten Rechnungen jeweils den Selbstbehalt abziehen und nur Gelder auszahlen, wenn der Rechnungsbetrag den Selbstbehalt übersteigt. In den meisten Fällen wird das – insbesondere bei einem höheren Selbstbehalt – dazu führen, dass Sie den Großteil der „regulären“ Arztrechnungen vollständig selbst bezahlen müssen.

    Die Versicherung springt dann nur noch bei längerfristigen oder umfangreichen Behandlungen ein. Um den Versicherungsschutz zu verbessern, können Sie zusätzlich zum Basistarif noch eine Private Krankenzusatzversicherung abschließen, beispielsweise für Zahnersatz oder Krankenhausaufenthalte.

    Standardtarif - Alternative zum Basistarif

    Neben dem Basistarif existiert in der privaten Krankenversicherung noch ein weiterer Tarif, der an die Leistungen in der gesetzlichen Krankenversicherung angelehnt ist: Der PKV-Standardtarif. Dieser ist ein brancheneinheitlicher Tarif in der privaten Krankenversicherung und dient seit seiner Einführung im Jahr 1994 als soziale Schutzfunktion. Dieser gilt als Tarif mit reduzierten Leistungen, über den jede private Krankenversicherung verfügen muss. 

    Dieser Tarif ist vor allem für Versicherte gedacht, die bereits längere Zeit in der PKV sind und sich die Beiträge ihres regulären Tarifs nicht mehr leisten können – daher steht er Neukunden nicht mehr zur Verfügung. 

    Sind Sie aber bereits über eine private Krankenversicherung abgesichert, kann der Standardtarif eine Alternative zum Basistarif sein – zumal auch hier keine Risikoprämien oder Leistungsausschlüsse zulässig sind.

    Voraussetzung für den Standardtarif ist, dass Sie vor 2009 Mitglied der PKV geworden und dort seit mindestens zehn Jahren versichert sind. Darüber hinaus muss eine der folgenden Bedingungen erfüllt sein:

    1. Sie sind mindestens 65 Jahre alt
    2. Sie sind mindestens 55 Jahre alt und haben einen Jahresverdienst unterhalb der aktuellen Beitragsbemessungsgrenze von 52.200 Euro
    3. Sie beziehen eine gesetzliche Rente und haben einen Jahresverdienst unterhalb der aktuellen Beitragsbemessungsgrenze von 52.200 Euro 

    Insgesamt entspricht der Standardtarif in seinen Leistungen etwa der GKV und damit auch den Leistungen des Basistarifs, in bestimmten Bereichen, wie etwa Kuren, Krankentagegeld und Psychotherapie, ist der Standardtarif allerdings deutlich eingeschränkt. Das ist insofern besonders ärgerlich, da der Standardtarif nicht über Zusatzversicherungen ergänzt werden kann. Dafür werden im Standardtarif aber auch Leistungen von reinen Privatpraxen übernommen, Sie sind also nicht auf Ärzte mit Kassenzulassung angewiesen.

    Der Beitrag ist auch hier auf die maximale Beitragshöhe bei der GKV begrenzt – da die Altersrückstellungen aber voll übernommen werden, fällt der Beitrag beim Standardtarif in der Regel wesentlich niedriger aus als beim Basistarif. Besonders vorteilhaft ist es, wenn Ehepaare gemeinsam den Standardtarif wählen, denn sie zahlen dann zusammen maximal das 1,5-Fache des Höchstbeitrags zur GKV – und damit deutlich weniger als beim Basistarif. Falls Sie die Wahl zwischen Standard- und Basistarif haben, sollten Sie genau abwägen, welche Eigenschaften der Tarife für Sie wichtiger sind. Hier noch einmal die Vor- und Nachteile von Basis- und Standardtarif im Überblick:

    Standardtarif Basistarif
    Beitrag auf Höchstbeitrag zur GKV gedeckelt, meist aber niedriger Beitrag auf Höchstbeitrag zur GKV gedeckelt, nur selten niedriger; bei Hilfsbedürftigkeit nach SGB auf Hälfte begrenzt
    Leistungen entsprechend GKV, Privatärzte dürfen auch direkt aufgesucht werden Leistungen entsprechend GKV, bessere Leistungen bei Kuren, Krankenhaustagegeld, ambulanter Psychotherapie, Hilfs- und Heilmitteln, Reha-Leistungen und Palliativversorgung
    Zusatzversicherungen sind nicht möglich Zusatzversicherungen sind möglich

    Basistarif bei Hilfsbedürftigkeit nach SGB

    Für viele mag es zunächst einmal widersprüchlich wirken, aber soziale Hilfsbedürftigkeit nach SGB und eine private Krankenversicherung passen durchaus zusammen. Rutscht beispielsweise ein Selbstständiger, der privat krankenversichert war, in die Arbeitslosigkeit, ist es für ihn in der Regel extrem schwierig oder sogar unmöglich, in die GKV zurückzukehren.

    Da er aber weiterhin versicherungspflichtig ist, bleibt ihm nur die PKV. Bei sozial Bedürftigen, wie etwa Arbeitslosen, ist der Höchstbeitrag im Basistarif auf die Hälfte des maximalen Beitrags in der GKV begrenzt – und dieser muss seit April 2012 vollständig vom zuständigen Leistungsträger, wie etwa dem Sozialamt, übernommen werden.

    Das Bundesverfassungsgericht hatte zuvor entschieden, dass die Leistungsträger verpflichtet sind, auch in der PKV die vollen Beiträge zu übernehmen. Damit wurde eine Deckungslücke geschlossen, denn zuvor hatten die Ämter nur den Beitrag zur GKV erstattet, der aber deutlich unter dem Beitrag zur PKV liegt – auf den restlichen Kosten blieben die Versicherten bis dahin sitzen.

    Sozial Bedürftige müssen übrigens nicht in den Basistarif wechseln, allerdings übernehmen die Ämter nur die Kosten für den Basistarif. Darüber hinausgehende Beiträge muss der Versicherte aus eigener Tasche zahlen.

    Kündigung der PKV

    Da es sich beim Basistarif um eine Art „Grundversorgungstarif“ handelt, hat der Gesetzgeber eine Kündigung durch den Versicherer ausgeschlossen (§ 206 Abs. 1 VVG). Sollten Sie bei der Zahlung der Beiträge in Rückstand geraten, wird der Vertrag ruhend gestellt und Sie sind über den Notlagentarif krankenversichert. Dieser bietet nur eingeschränkte Leistungen, ist dafür aber auch sehr günstig – in der Regel werden zwischen 100 und 120 Euro monatlich fällig. Sind die Beitragsrückstände ausgeglichen (einschließlich Mahn- und Säumniszuschlägen), wird der Vertrag wieder fortgesetzt.

    Eine Kündigung des Notlagentarifs durch den Versicherer ist zwar prinzipiell möglich, jedoch nur in Ausnahmefällen, in denen der Versicherer nachweisen kann, dass ihm eine Fortsetzung des Vertragsverhältnisses nicht mehr zugemutet werden kann.

    Als Versicherungsnehmer können Sie den Basistarif kündigen, wenn Sie in der gesetzlichen Krankenkasse versicherungspflichtig werden, etwa durch die Aufnahme eines Beschäftigungsverhältnisses. Damit die Kündigung wirksam ist, müssen Sie Ihrer alten Krankenkasse einen Nachweis über die Folgeversicherung in der neuen Kasse erbringen.

    Rückstände bei Beitragszahlungen: Kündigung durch Versicherer

    Geraten Sie bei einem regulären Tarif der PKV in Zahlungsrückstand, sollten Sie sich unverzüglich mit Ihrer Versicherung in Verbindung setzen, um eine Lösung zu finden, denn hier hat die Kasse das Recht, Ihnen den Vertrag zu kündigen. Ist nur ein kurzzeitiger finanzieller Engpass zu überbrücken, wird sich die Versicherung in der Regel bereit erklären, den Vertrag fortzusetzen, sodass Sie die Beiträge (eventuell einschließlich Zinsen) nachzahlen können. Hat sich Ihre Einkommenssituation dauerhaft verschlechtert, sollten Sie in einen günstigeren Tarif wechseln.

    Sind Sie im Basistarif versichert und mit den Beitragszahlungen im Rückstand, wird Ihr Vertrag ruhend gestellt, bis Sie die Beiträge nachgezahlt haben. So lange sind Sie im Notlagentarif versichert, der allerdings nur begrenzte Leistungen umfasst. Ist absehbar, dass Sie die Beiträge nicht nachzahlen können, sollten Sie Hilfe beim zuständigen Amt (Sozialamt, Bundesagentur für Arbeit) beantragen, denn Sie gelten auch dann als sozial bedürftig, wenn die Bedürftigkeit erst durch die Zahlung der Beiträge zum Basistarif entsteht.

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