Diensthaftpflicht: Schutz vor teuren Fehlern

Beamte und Angestellte des öffentlichen Dienstes benötigen eine besondere Haftpflichtversicherung. Denn für Schäden, die sie bei der Ausübung ihres Amtes verursachen, haften sie persönlich. Die sogenannte Diensthaftpflicht schützt Staatsdiener vor unbezahlbaren Schadensersatzforderungen.

Elisabeth Schwarzbauer

Autorin für Versicherungsthemen


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Zuletzt aktualisiert: April 27, 2023

Author Elisabeth Schwarzbauer

Elisabeth Schwarzbauer

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Elisabeth ist studierte Physikerin, verantwortet bei uns die Versicherungsthemen und hilft Ihnen Ihr bestes Angebot zu finden. Ihre Freizeit verbringt sie am liebsten mit Ihrer Familie oder mit einem Buch auf der Terrasse (wenn es das Wetter ermöglicht).

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Inhaltsverzeichnis
     
    Eine Diensthaftpflichtversicherung wird Beamten sowie Angestellten im Öffentlichen Dienst empfohlen. Bedienstete in schulischen, sozialen oder kirchlichen Einrichtungen sowie in Verwaltungspositionen und Heilberufen, Polizisten, Richter oder Soldaten zählen zu den Betroffenen. Denn für Schäden, die Staatsdiener bei der Ausübung ihres Amtes anderen zufügen, müssen sie in der Regel persönlich geradestehen. Diese spezielle Versicherung greift bei Sach- und Personenschäden bis zu einer vertraglich vereinbarten Deckungsgrenze auf und schützt Betroffene vor dem persönlichen finanziellen Ruin. 
    So verlangt es das Gesetz (§ 839 BGB). „Für Schäden aufgrund einer sogenannten Dienstpflichtverletzung haften nicht nur Beamte, sondern auch Arbeiter und Angestellte im öffentlichen Dienst“, stellt Stefan Eichhorn von der HUK Coburg klar.

    Sei es, dass eine Lehrerin sich für den Unfall eines Schülers verantworten muss oder ein Verwaltungsangestellter die falsche Entscheidung trifft – der finanzielle Schaden kann erheblich ausfallen. Nicht nur die Geschädigten selbst, beispielsweise der verletzte Schüler oder seine Eltern, können ihre Schadensersatzansprüche geltend machen. Auch der Dienstherr wird unter Umständen Regress-Ansprüche anmelden, wenn er durch die Fahrlässigkeit eines Mitarbeiters mit Entschädigungsansprüchen konfrontiert wird, beispielsweise weil der betroffene Kollege Unterhaltsansprüche falsch berechnet oder zu Unrecht eine Baugenehmigung verweigert hat.

    Dienstschlüssel mitversichern

    Abschließen können die Diensthaftpflichtversicherung zum Beispiel Lehrer, Polizisten, Soldaten, Verwaltungs- oder Justizbeamte bzw. Angestellte dieser Behörden. Vom Versicherungsschutz ausgeschlossen sind aber Ärzte, Hebammen und Rettungssanitäter.

    Gegen einen geringen Aufpreis kann der Verlust von Dienstschlüsseln mitversichert werden, die Versicherung ersetzt den Schaden dann bis zur vertraglich festgelegten Obergrenze, beispielsweise bis 15.000 oder 20.000 Euro. Auch Haftpflichtansprüche aus dem Abhandenkommen von fiskalischem Eigentum wie Dienstkleidung und Ausrüstungsgegenstände lassen sich gegen Zuschlag mitversichern. Empfehlenswert ist dieser Zusatz zum Beispiel für Angehörige der Bundeswehr, der Polizei und des Zolls.

    Vermögensschäden absichern

    „Die meisten Schäden, die im Bereich der öffentlichen Verwaltung verursacht werden, sind reine Vermögensschäden, die sich nicht aus Personen- und Sachschäden herleiten“, weiß Christian Arns von der Debeka. Eine Vermögensschadenhaftpflicht-Versicherung ist Beamten und Angestellten des öffentlichen Dienstes deshalb je nach Position ebenfalls sehr zu empfehlen. Insbesondere Entscheidungsträger wie z.B. Richter oder Amtsleiter sollten besser nicht auf diese Zusatzpolice verzichten. Die Deckungssumme sollte entsprechend der Position und des Aufgabengebiets gewählt werden.

    Stellen Geschädigte eine Schadensersatzforderung direkt an Sie oder nimmt der Dienstherr Sie in Regress, greift die Diensthaftpflichtversicherung. Durch die Police wird also das dienstliche Haftungsrisiko abgesichert.  en.

    Auch eine private Haftpflichtversicherung ist sinnvoll

    Die Diensthaftpflicht ist für Sie als Beamter oder Angestellter des öffentlichen Dienstes genauso wichtig, wie eine private Haftpflichtversicherung. 

    Laut Gesetz haftet eine Person für alle Schäden in unbegrenzter Höhe, die einer anderen Person schuldhaft zugefügt wurden. Im Falle einer privaten Haftpflichtversicherung sind sogar Fälle von grober Fahrlässigkeit im Versicherungsschutz mit inbegriffen. Ausgeschlossen sind hierbei lediglich absichtlich verursachte Schäden.

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