Einkommensteuer: Was Sie wissen sollten

Bei der Einkommensteuer handelt es sich um eine Gemeinschaftssteuer, mit welcher das Einkommen natürlicher Personen belegt wird. Gesetzliche Grundlage zur Steuererhebung bildet das Einkommensteuergesetz (EStG).

Daniel Winterl

Redaktionsleitung FinanceScout24


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Zuletzt aktualisiert: December 10, 2023

Author Daniel Winterl

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Daniel Winterl verantwortet als gelernter Betriebswirt die Finanz- und Versicherungsthemen bei FinanceScout24, um Ihnen die wichtigsten Infos bei ihrer Suche zur Verfügung zu stellen und das richtige Angebot für Sie zu finden.

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Inhaltsverzeichnis
     

    Eine Erhebungsform der Einkommensteuer ist die Lohnsteuer. Sie wird bei Einkünften aus nicht-selbständiger Arbeit entrichtet. Man spricht dabei auch von Quellensteuer, da die Steuerzahlungen direkt an der Bezugsquelle der Einkünfte abgezogen werden. Weitere Erhebungsformen der Einkommensteuer sind u.a. die Kapitalertragssteuer sowie die Aufsichtsratsteuer oder die EEV-Steuern für Aktiengesellschaften.

    Grundsätzlich ist jeder, der seinen Wohnsitz in Deutschland hat oder länger als sechs Monate in Deutschland lebt, einkommensteuerpflichtig. Man spricht in diesem Fall auch von „unbeschränkter Steuerpflicht“. Wer in Deutschland Einkünfte bezieht, aber weder einen Wohnsitz noch einen gewöhnlichen Aufenthalt in der BRD unterhält, ist beschränkt einkommensteuerpflichtig.

    Um jeden Steuerzahler eindeutig identifizieren und die Verwaltung zu vereinfachen sowie auf europäischer Ebene zu vereinheitlichen, erhält jede natürliche, in Deutschland gemeldete Person eine Steueridentifikationsnummer (IdNr). Die Nummer besteht aus elf Ziffern und bleibt ein Leben lang gültig. Der Steuerzahler wechselt seine IdNr auch bei einem Umzug und einem Wechsel des Finanzamts nicht.

    Einkommensteuerpflichtige Einkunftsarten

    In §2, Abs. 1 des EStG werden die sieben einkommensteuerpflichtigen Einkunftsarten definiert:

    1. Einkünfte aus Land- und Forstwirtschaft: Hierzu zählen auch Einkünfte aus dem Weinbau oder der Jagd.
    2. Einkünfte aus Gewerbebetrieb: Hierzu zählen u.a. auch Einkünfte aus Geldanlagen des Unternehmens.
    3. Einkünfte aus selbständiger Arbeit: Hinzugerechnet werden hier auch Einkünfte aus der Arbeit als Aufsichtsrat.
    4. Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit: Besteuert werden hier auch Altersbezüge oder Personen, die Invaliditätsbezüge erhalten.
    5. Einkünfte aus Kapitalvermögen (Kapitalertragssteuer): Versteuert werden hier Dividenden, Zinsen oder Gewinnanteile aus Unternehmen wie einer GmbH. Der Steuersatz ist pauschal.
    6. Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung: Ausgeschlossen von der Besteuerung sind vermietete, bewegliche Sachen wie Autos.
    7. Sonstige Einkünfte: Hier werden private Rentenbezüge oder Unterhaltsleistungen besteuert.

    Von der Einkommensteuerpflicht befreit sind Arbeitnehmer, die monatlich weniger als 450 Euro einnehmen und sogenannte „Mini-Jobs“ ausüben. Darüber hinaus muss die Einkommensteuer auch nicht auf Einkünfte gezahlt werden, die aus einer Mitarbeit in einer öffentlichen Einrichtung oder einem Verein bezogen werden und 2.400 Euro pro Jahr nicht überschreiten.

    Darüber hinaus sind Einkünfte unter „Progressionsvorbehalt“ nach §32 b EStG steuerfrei. Hierzu zählen Arbeitslosengeld I, Insolvenzgeld, Krankengeld oder Kurzarbeitergeld. Progressionsvorbehalt bedeutet, dass diese Einkünfte vom Staat zum Grundfreibetrag hinzugerechnet werden können, was schließlich doch zu einer Steuerpflicht führt.

    Steuermindernde Ausgaben

    Grundsätzlich gibt es drei Ausgabe-Typen, mit welchen sich die Steuerlast reduzieren lässt. Dies sind:

    1. Werbungskosten
      Hierunter fallen alle Kosten, welche der Steuerpflichtige im Zusammenhang mit seinem Beruf trägt. Das können die Kosten für die Fahrt zur Arbeitsstelle sein oder Fachliteratur. Ebenso zählen die Kosten für die berufliche Weiterbildung zu den Werbungskosten.
    2. Sonderausgaben
      Unter diesen Posten fallen u.a. die Kosten für einen Steuerberater oder für Versicherungen.
    3. Außergewöhnliche Belastungen
      Dabei handelt es sich um Kosten, welche den Selbstbehalt des Steuerpflichtigen so stark reduzieren, dass er sein tägliches Leben damit nicht mehr bestreiten kann.

    Die steuerliche Belastung kann zusätzlich durch Kinder- oder Betreuungsfreibeträge gemindert werden. Der Freibetrag wird vom Nettoeinkommen bei der Steuerberechnung abgezogen und liegt 2020 bei 7.812 Euro. Für die Betreuung von Angehörigen steht Ihnen ein Pflege-Pauschbetrag in Höhe von derzeit 924 Euro zu. 

    Höhe der Einkommensteuer (2022)

    Die Höhe der zu zahlenden Einkommensteuer ist von der Höhe der erzielten Einkünfte abhängig. Ab einem Jahreseinkommen von 9.984 Euro liegt der Eingangssteuersatz bei 14 Prozent. Der Spitzensteuersatz ist für Einkommen ab 58.597 € Euro mit 42 Prozent festgelegt worden. Für Einkommen ab 270.501 Euro gilt seit 2007 die sogenannte Reichensteuer (Steuersatz: 45 Prozent). 

    Um die Höhe der zu zahlenden Einkommensteuer zu ermitteln, können Tabellen verwendet werden. Hier gibt es zunächst Grundtabellen, die dem Einkommen den jeweils progressiven Steuersatz und die zu entrichtende Höhe der Steuer zuordnen. Die sogenannte Splittingtabelle listet die Steuerlast auf, wenn die Einkommensteuer zwischen Ehepartnern gemeinsam veranlagt wird.

    Der Vorteil der gemeinsamen Veranlagung von Ehepartner oder Partnern in einer eingetragenen Partnerschaft besteht darin, dass beide Einkommen zusammengezählt, durch zwei geteilt und versteuert werden. Auf diese Weise können besonders Paare profitieren, deren Einkommenshöhe sich sehr stark unterscheidet.

    Beispiel für gemeinsame Veranlagung

    Ein Ehepartner verdient so viel, dass er den Spitzensteuersatz bezahlen müsste. Bei einer gemeinsamen Veranlagung werden die Einkünfte jedoch auf beide Partner aufgeteilt. Der Steuersatz kann demnach deutlich sinken und das Paar muss weniger Steuern bezahlen.

    Steuerfreibetrag 2022

    2022 liegt der Steuerfreibetrag für Ledige bei 10.347 Euro, für Verheiratete bei 20.694 Euro.

    Wird die Einkommensteuer veranlagt, besteht nach § 10 d EStG die Möglichkeit, einen Verlustausgleich oder Verlustabzug berücksichtigen zu lassen. So kann ein sogenannter „horizontaler Verlustausgleich“ Einkünfte derselben Einkunftsart einbeziehen. Mit dem „vertikalen Verlustausgleich“ können negative Einkünfte durch Verrechnung mit anderen Einkunftsarten bestehen, die aber ausgeglichen werden können.

    Die fällige Einkommensteuer wird vom zuständigen Finanzamt der Steuerpflichtigen erhoben. Selbständige überweisen die fällige Einkommensteuer nach Erhalt des Steuerbescheids an das Finanzamt oder leisten eine Vorauszahlung.

    Bei Angestellten wird die Einkommensteuer direkt vom Lohn abgezogen und an das Finanzamt abgeführt. Dabei gibt es aber auch steuerfreie Zusatzleistungen, die der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer überlassen kann, sodass mehr Netto vom Brutto übrig bleibt.

    Sobald die Steuererklärung beim zuständigen Finanzamt eingereicht wurde, wird sie von den Beamten dort bearbeitet. Die Bearbeitung kann mehrere Wochen in Anspruch nehmen, da es dafür keine festgelegte Frist gibt. Grundsätzlich werden die Steuererklärungen nach Eingang chronologisch abgearbeitet.

    Steuerpflichtige haben einen Monat Zeit, um Einspruch gegen den Steuerbescheid einzulegen. Die Frist beginnt ab dem Erstellungsdatum des Steuerbescheids. Der Bescheid gilt als zugestellt, wenn drei Tage nach dem Versenden durch das Finanzamt vergangen sind. Sollte der letzte Tag der Monatsfrist auf einen Samstag fallen, ist der darauffolgende Werktag der letzte mögliche Tag zum Einspruch.

    Abgabe der Steuererklärung

    Bislang galt der 31. Mai als Abgabetermin für die Steuererklärung. Doch das hat sich seit 2019 geändert. Denn Steuerpflichtige müssen ihre Steuererklärung nicht mehr bis Ende Mai, sondern bis Ende Juli abgeben (Abgabefrist: 31. Oktober 2022).

    Bei Lohnempfängern spricht man auch von einem Lohnsteuerjahresausgleich. In Ausnahmefällen kann eine Fristverlängerung beim zuständigen Finanzamt beantragt werden. Eine verlängerte Frist haben auch Steuerzahler, welche einen Steuerberater oder die Arbeit eines Lohnsteuerhilfevereins in Anspruch nehmen.

    Sofern man nicht gesetzlich zur Abgabe verpflichtet ist, muss keine Steuererklärung abgegeben werden. Freiwillig können Steuererklärungen in dem Fall bis zu vier Jahre rückwirkend abgegeben werden. 

    Gesetzlich zur Abgabe der Steuererklärung sind u. a. folgende Personen verpflichtet:

    • Die Einkünfte ohne Lohnsteuerabzug liegen bei mehr als 410 Euro pro Monat.
    • Es bestehen Einkünfte aus mehreren Arbeitslöhnen (Steuerklasse VI)
    • Es wurden Freibeträge in Anspruch genommen.
    • Es wurde unbeschränkte Steuerpflicht in Deutschland beantragt.
    • Es liegt ein Verlustvortrag vor.

    Eine komplette Auflistung der Steuerpflicht ist in §46 EStG geregelt. Sobald das Finanzamt einen Bürger jedoch zur Abgabe auffordert, muss er dieser Aufforderung Folge leisten, unabhängig von den o. g. Voraussetzungen. Darüber hinaus können sich Personen auch freiwillig veranlagen lassen. Dies lohnt sich u. a. dann, wenn außergewöhnliche Belastungen vorliegen oder hohe Werbungskosten zusammengekommen sind.

    Selbständige müssen bei der Steuererklärung darauf achten, dass unabhängig von der Einkommensteuer noch weitere Steuern fällig werden können, wie zum Beispiel die Gewerbesteuer oder die Umsatzsteuer. Werden Mitarbeiter angestellt, werden darüber hinaus Lohnsteuer sowie Sozialversicherungsbeiträge fällig.

    Berechnung der Einkommensteuer

    Die Höhe der Einkommensteuer wird anhand der jährlichen Einkünfte des Steuerpflichtigen berechnet. Das Ergebnis ist die sogenannte „Bemessungsgrundlage“. Die Berechnung erfolgt in mehreren Schritten.

    1. Zunächst werden alle Einnahmen aus den sieben im EStG definierten Einkunftsarten miteinander addiert, also u. a. Einkünfte aus selbständiger, nichtselbständiger oder forstwirtschaftlicher Arbeit.
    2. Um den Gesamtbetrag der Einkünfte zu berechnen, werden von der Summe der Einkünfte anschließend alle abzugsfähigen Ausgaben sowie mögliche Freibeträge abgezogen (Vorsorgeaufwendungen, Sonderausgaben oder Kinderbetreuungskosten). Daraus ergibt sich das Einkommen.
    3. Von diesem Einkommen werden schließlich Freibeträge für Kinder oder der Härteausgleich abgezogen. Das Ergebnis ist das zu versteuernde Einkommen (zvE).
    4. Über die Splittingtabelle (bei gemeinsamer Veranlagung) oder die Grundtabelle wird schließlich die Einkommensteuer festgelegt.
    5. Von der Jahressteuer werden schließlich geleistete Vorauszahlungen sowie die bereits gezahlte Lohnsteuer oder Kapitalertragssteuer abgezogen.

    Das Endergebnis steht letztlich im Steuerbescheid und ergibt eine Steuernachzahlung oder Steuererstattung.

    Unabhängig von der Art der Einkünfte ist noch der Solidaritätszuschlag fällig. Seine Höhe beträgt 5,5 Prozent des zu versteuernden Einkommens. Er wird erhoben, sobald die Lohnsteuer in den Klassen I, II, IV, V und VI 972 Euro pro Jahr übersteigt oder monatlich mehr als 162 Euro Steuern in der Klasse III gezahlt werden. Dies hat allerdings bald ein Ende. Denn ab August 2021 fällt der Solidaritätszuschlag für 90 % der Deutschen weg. 

    Die Kirchensteuer muss nur gezahlt werden, wenn der Steuerpflichtige Mitglied der evangelischen oder katholischen Kirche ist. Die Höhe des Steuersatzes ist von der Konfession und vom Steuer erhebenden Bundesland abhängig und liegt zwischen 8 und 9 Prozent.

    Rechenbeispiel für 2020

    Ein von der Kirchensteuer befreites Ehepaar nutzt die gemeinsame Veranlagung und erzielt 2019 Einkünfte aus Lohn und Vermietung von 50.000 Euro pro Jahr. Für das gemeinsame Kind kann der Freibetrag von 7.620 Euro abgezogen werden. Darüber hinaus werden Versicherungsleistungen von 4.000 Euro als Sonderausgaben verrechnet und 2.000 Euro Werbekosten veranschlagt. Das zvE beträgt in diesem Fall 36.644 Euro. Durch die gemeinsame Veranlagung hat das Paar mit einem Steuersatz von 16,51 Prozent bereits 8.255 Euro inkl. Solidaritätszuschlag über die Lohnsteuer gezahlt. Nach der Abgabe des Steuerbescheids mit einem zvE von 36.644 Euro müsste das Paar 3.567 Euro Steuern zurückerstattet bekommen, da es nach der neuen Berechnung nur 4.687 Euro entrichten musste.

    Sonderfall Gewerbesteuer

    Die Gewerbesteuer gilt als Gemeindesteuer und muss in der Regel von allen Gewerbetreibenden entrichtet werden. Jedoch gelten Freiberufler sowie Forst- und Landwirtschaftsbetriebe als von der Gewerbesteuer ausgeschlossen. Die Höhe der Gewerbesteuer wird aus dem Gewinn des jeweiligen Wirtschaftsjahres errechnet.

    Um Unternehmen oder Einzelunternehmer zu entlasten und davor zu bewahren, dass sie letztlich mit Einkommens- und Gewerbesteuer mehr als den gewöhnlichen Satz bezahlen, kann die Gewerbesteuer nach §35 EStG bei der Veranlagung der Einkommensteuer angerechnet werden. Die mögliche Anrechnung beträgt derzeit das 3,8-fache des Gewerbesteuermessbetrags. Dabei wird nicht die gezahlte Gewerbesteuer abgezogen, sondern der Messbetrag.

    Von der Anrechnung können ausschließlich Gewerbetreibende profitieren, die auch tatsächlich gewerbesteuerpflichtig sind.

    Einkommensteuer und Ausland

    In Deutschland sind grundsätzlich alle Personen, die hier ihren Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt haben, unbeschränkt steuerpflichtig. Wer seinen Wohnsitz nicht in Deutschland hat und auch keinen gewöhnlichen Aufenthalt genießt, ist beschränkt steuerpflichtig und muss seine Steuern auch in anderen Staaten abführen. Aus diesem Grund wurden sogenannte „Doppelbesteuerungsabkommen“ eingeführt. Dadurch soll vermieden werden, dass Personen, die in zwei oder mehr Staaten Einkommen erzielen, doppelt besteuert werden. Gemäß dem Doppelbesteuerungsabkommen werden vier Prinzipien zur Steuererhebung angewandt.

    1. Welteinkommensprinzip
      Hier wird das Einkommen versteuert, das die steuerpflichtige Person weltweit eingenommen hat.
    2. Quellenlandprinzip
      In diesem Fall wird das Einkommen in dem Land besteuert, in welchem es auch erwirtschaftet wurde.
    3. Wohnsitzlandprinzip
      In diesem Fall muss der Steuerpflichtige dort seine Steuer entrichten, wo er seinen Wohnsitz hat.
    4. Territorialprinzip
      In diesem Fall wird nur das jeweilige Einkommen besteuert, das er in jedem Land verdient hat.

    Deutschland hat mit mehr als 100 Staaten weltweit Doppelbesteuerungsabkommen geschlossen. Für im Inland lebende Ausländer wird dabei entweder das Territorialprinzip oder das Quellenlandprinzip angewandt. Sie müssen folglich in Deutschland Einkommensteuer für die Einkünfte entrichten, die sie in Deutschland erzielen. Deutsche, die im Ausland arbeiten, aber in Deutschland leben, werden nach dem Wohnsitzlandprinzip sowie dem Welteinkommensprinzip besteuert.

    Exkurs: Historische Entwicklung

    Die Einkommensteuer als Gemeinschaftssteuer von Bund und Ländern wurde im Jahr 1955 eingeführt. Vorläufer für diese Art der Steuererhebung gab es im Mittelalter schon mit dem „Zehnt“. Von „Einkommenssteuer“ wurde erstmals zu Beginn des 19. Jahrhunderts in Ostpreußen gesprochen.

    Der progressive Steuersatz, also der mit der Höhe des Einkommens gekoppelte Steuersatz, hat sich seit der Einführung der Einkommenssteuer 1955 verändert. Während der Spitzensteuersatz zu Beginn bei 53 Prozent lag und bis 1989 sogar 56 Prozent ab einem Einkommen von 130.000 D-Mark betrug, liegt er heute bei 45 Prozent ab einem Einkommen von 260.533 Euro. Der Eingangssteuersatz ist von ursprünglich 20 auf heute 14 Prozent gefallen.

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